800. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
§ 1. (1) Steuerbare Lieferungen und sonstige
Leistungen durch einen Unternehmer, der im
Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
hat, sind — soweit sie nicht bereits unter
eine der Befreiungsbestimmungen des § 6 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fallen
oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen — unter
den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer
befreit
1. Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
dürfen keine Rechnungen ausgestellt
werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen ist (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes
1972);
2. die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
müssen an einen Unternehmer für dessen
Unternehmen bewirkt werden und dürfen
nicht im Zusammenhang mit steuerfreien
Umsätzen des Leistungsempfängers — ausgenommen
jene nach § 6 Z. 1 bis 6 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 — stehen;
3. auf die Umsätze des Leistungsempfängers
dürfen weder die Bestimmungen des § 21
Abs. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes
1972 Anwendung finden.
(2) Für Umsätze, die nach Abs. 1 von der
Steuer befreit sind, tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1
und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß
vom Vorsteuerabzug ein.
(3) Ändert sich nachträglich eine der unter
§ 1 Z. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen, so
entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt
für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die
Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen
ist.
§ 2. Erbringt ein Unternehmer, der im Inland
weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,
im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile
des herzustellenden Werkes aus dem Ausland
in das Inland eingeführt, so gelten diese
Bestandteile als für das Unternehmen des
Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom
Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte
Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer
vom Leistungsempfänger oder für
dessen Rechnung entrichtet wurde.
§ 3. (1) Steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1
sind von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 ausgenommen.
(2) Soweit von einem Unternehmer in einem
Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1
Abs. 1 bewirkt werden, ist dieser zur Abgabe
einer Umsatzsteuererklärung (§ 21 Abs. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1972) nicht verpflichtet.
§ 4. Diese Verordnung ist auf steuerbare
Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1974 bewirkt
werden.