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800_1974 AT

800. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 800. Verordnung: Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

§ 1. (1) Steuerbare Lieferungen und sonstige

Leistungen durch einen Unternehmer, der im

Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte

hat, sind — soweit sie nicht bereits unter

eine der Befreiungsbestimmungen des § 6 des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fallen

oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen — unter

den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer

befreit

1. Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen

dürfen keine Rechnungen ausgestellt

werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert

ausgewiesen ist (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes

1972);

2. die Lieferungen oder sonstigen Leistungen

müssen an einen Unternehmer für dessen

Unternehmen bewirkt werden und dürfen

nicht im Zusammenhang mit steuerfreien

Umsätzen des Leistungsempfängers — ausgenommen

jene nach § 6 Z. 1 bis 6 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 — stehen;

3. auf die Umsätze des Leistungsempfängers

dürfen weder die Bestimmungen des § 21

Abs. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes

1972 Anwendung finden.

(2) Für Umsätze, die nach Abs. 1 von der

Steuer befreit sind, tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1

und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß

vom Vorsteuerabzug ein.

(3) Ändert sich nachträglich eine der unter

§ 1 Z. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen, so

entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt

für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die

Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen

ist.

§ 2. Erbringt ein Unternehmer, der im Inland

weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,

im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile

des herzustellenden Werkes aus dem Ausland

in das Inland eingeführt, so gelten diese

Bestandteile als für das Unternehmen des

Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom

Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte

Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer

vom Leistungsempfänger oder für

dessen Rechnung entrichtet wurde.

§ 3. (1) Steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 1

sind von der Aufzeichnungspflicht nach § 18 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 ausgenommen.

(2) Soweit von einem Unternehmer in einem

Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1

Abs. 1 bewirkt werden, ist dieser zur Abgabe

einer Umsatzsteuererklärung (§ 21 Abs. 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1972) nicht verpflichtet.

§ 4. Diese Verordnung ist auf steuerbare

Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1974 bewirkt

werden.

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