7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
3 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
4 Änderung des Richterdienstgesetzes
5 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. § 31 Abs. 2 lautet
4. Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „79,5 €“ durch den Betrag „81,2 €“ ersetzt.
5. Im § 40b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a der Betrag „8,1 €“ durch den Betrag „8,3 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „16,1 €“ durch den Betrag „16,4 €“,
c) in Z 2 der Betrag „136,7 €“ durch den Betrag „139,6 €“,
d) in Z 3 der Betrag „233,1 €“ durch den Betrag „238,0 €“,
e) in Z 4 der Betrag „321,6 €“ durch den Betrag „328,4 €“,
f) in Z 5 der Betrag „301,5 €“ durch den Betrag „307,8 €“ und
g) in Z 6 der Betrag „253,3 €“ durch den Betrag „258,6 €“.
6. Im § 40c Abs. 1 wird der Betrag „297,4 €“ durch den Betrag „303,6 €“ und der Betrag „406,4 €“ durch
den Betrag „414,9 €“ ersetzt.
7. § 42 Abs. 1 lautet
8. Im § 44 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „205,8 €“ durch den Betrag „210,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag „259,1 €“ durch den Betrag „264,5 €“,
c) in Z 3 der Betrag „541,1 €“ durch den Betrag „552,5 €“,
d) in Z 4 der Betrag „716,4 €“ durch den Betrag „731,4 €“,
e) in Z 5 der Betrag „891,7 €“ durch den Betrag „910,4 €“,
f) in Z 6 der Betrag „655,4 €“ durch den Betrag „669,2 €“,
g) in Z 7 der Betrag „83,9 €“ durch den Betrag „85,7 €“ und
h) in Z 8 der Betrag „236,3 €“ durch den Betrag „241,3 €“.
9. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung
10. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung
11. Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag „567,4 €“ durch den Betrag „579,3 €“ ersetzt.
12. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „304,9 €“ durch den Betrag „311,3 €“ ersetzt.
13. Im § 53b Abs. 1 wird der Betrag „297,4 €“ durch den Betrag „303,6 €“ und der Betrag „406,4 €“
durch den Betrag „414,9 €“ ersetzt.
14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung
15. § 57 Abs. 2 lautet
16. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „500,4 €“ durch den Betrag „510,9 €“ ersetzt.
17. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „60,5 €“ durch den Betrag „61,8 €“ und der Betrag „110,8 €“ durch
den Betrag „113,1 €“ ersetzt.
18. § 58 Abs. 6 lautet
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern
an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung
an Polytechnischen Schulen um 33,8 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten
Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen
Schulen um 10,1 €.“
19. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „199,9 €“ durch den Betrag „204,1 €“ ersetzt.
20. Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „67,2 €“ durch den Betrag „68,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „101,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „139,7 €“ durch den Betrag „142,6 €“.
21. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „67,2 €“ durch den Betrag „68,6 €“ ersetzt.
22. Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „14,6 €“ durch den Betrag „14,9 €“ ersetzt.
23. Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „101,8 €“ durch den Betrag „103,9 €“ ersetzt.
24. Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „80,8 €“ durch den Betrag „82,5 €“ ersetzt.
25. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,9 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „59,6 €“ durch den Betrag „60,9 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,0 €“ und
d) in Z 4 der Betrag „24,0 €“ durch den Betrag „24,5 €“.
26. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,9 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „59,6 €“ durch den Betrag „60,9 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „65,8 €“ durch den Betrag „67,2 €“,
d) in Z 4 der Betrag „46,9 €“ durch den Betrag „47,9 €“ und
e) in Z 5 der Betrag „23,6 €“ durch den Betrag „24,1 €“.
27. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,0 €“ und in Z 2 der Betrag
„84,0 €“ durch den Betrag „85,8 €“ ersetzt.
28. Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „93,6 €“ durch den Betrag „95,6 €“ ersetzt.
29. Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „30,7 €“ durch den Betrag „31,3 €“ ersetzt.
30. Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „93,6 €“ durch den Betrag „95,6 €“ ersetzt.
31. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung
32. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „39,7 €“ durch den Betrag „40,5 €“ und der Betrag „33,1 €“ durch
den Betrag „33,8 €“ ersetzt.
33. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „11,9 €“ durch den Betrag „12,1 €“ und der Betrag „9,9 €“ durch den
Betrag „10,1 €“ ersetzt.
34. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung
35. Im § 61 Abs. 8 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „26,7 €“ durch den Betrag „27,3 €“,
b) in Z 2 der Betrag „23,1 €“ durch den Betrag „23,6 €“ und
c) im letzten Satz der Betrag „23,5 €“ durch den Betrag „24,0 €“ und der Betrag „20,2 €“ durch den Betrag
„20,6 €“.
36. Im § 61a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „146,5 €“ durch den Betrag „149,6 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „128,2 €“ durch den Betrag „130,9 €“.
37. Im § 61b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a der Betrag „117,2 €“ durch den Betrag „119,7 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „98,9 €“ durch den Betrag „101,0 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „91,6 €“ durch den Betrag „93,5 €“,
d) in Z 2 lit. b und Z 3 lit. a der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „82,3 €“,
e) in Z 3 lit. b der Betrag „65,9 €“ durch den Betrag „67,3 €“,
f) in Z 4 lit. a der Betrag „40,3 €“ durch den Betrag „41,1 €“ und
g) in Z 4 lit. b der Betrag „33,0 €“ durch den Betrag „33,7 €“.
38. Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „54,9 €“ durch den Betrag „56,1 €“ und
b) in Z 2 und Z 3 der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „112,2 €“.
39. Im § 61d Abs. 1 wird der Betrag „40,3 €“ durch den Betrag „41,1 €“ ersetzt.
40. Im § 61e Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „112,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag „40,3 €“ durch den Betrag „41,1 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag „82,3 €“.
41. Im § 61e Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a der Betrag „139,2 €“ durch den Betrag „142,1 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „124,5 €“ durch den Betrag „127,1 €“,
c) in Z 2 lit. f der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „112,2 €“ und der Betrag „95,2 €“ durch den Betrag
„97,2 €“,
d) in Z 3 lit. c der Betrag „91,6 €“ durch den Betrag „93,5 €“ und der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag
„82,3 €“ und
e) in Z 4 der Betrag „91,6 €“ durch den Betrag „93,5 €“ und der Betrag „80,6 €“ durch den Betrag
„82,3 €“.
42. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „386,8 €“ durch den Betrag „394,9 €“ ersetzt.
43. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „56,9 €“ durch den Betrag „58,1 €“ ersetzt.
44. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „569,9 €“ durch den Betrag „581,9 €“ ersetzt.
45. Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „202,8 €“ durch den Betrag „207,1 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „176,8 €“ durch den Betrag „180,5 €“.
46. Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „26,1 €“ durch den Betrag „26,6 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „22,7 €“ durch den Betrag „23,2 €“.
47. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung
48. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung
49. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung
49a. Nach § 74 werden folgende §§ 74a und 74b samt Überschriften eingefügt:"
Fixbezug
§ 74a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1
gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage
ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 6645,6 € und ab dem sechsten Jahr
7044,9 €.
(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe
12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. § 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden
sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen
wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger
Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle
ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes
§ 74b. § 32 in der am 31. 12. 2002 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 32 Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe
8 der Verwendungsgruppe E 1 tritt.“
49b. Dem § 75 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird,
der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend
vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages
von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden
Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(6) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher
und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen.“
49c. Dem § 76 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung nach § 145d Abs. 1 BDG 1979 ohne Weiterbestellung
oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe
E 1 abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene
Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht
anzuwenden.“
49d. Dem § 77 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt
„(7) In den Fällen des § 76 Abs. 10 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, dass die Ergänzungszulage nach
den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der
Kinderzulage und der Teuerungszulage und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt
höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(8) § 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Ergänzungszulage,
wenn sie der Beamte des Exekutivdienstes im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat,
bei einer Anspruchsdauer von
1. vier Jahren im Ausmaß von 50%,
2. fünf Jahren im Ausmaß von 60%,
3. sechs Jahren im Ausmaß von 70%,
4. sieben Jahren im Ausmaß von 80%,
5. acht Jahren im Ausmaß von 90%,
6. neun Jahren im vollen Ausmaß,
ruhegenussfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte des Exekutivdienstes Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt
hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit
einzurechnen.
(9) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger
Hinsicht nicht abgegolten oder
2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde
zu legen.“
49e. Nach § 78 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist die Funktionsabgeltung
so zu ermitteln, als ob er gemäß § 72 Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe E 1 hätte.“
50. Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung
51. Im § 83 Abs. 1 wird der Betrag „82,9 €“ durch den Betrag „84,6 €“ ersetzt.
52. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung
53. § 87 Abs. 2 lautet
54. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung
55. Die Tabelle im § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung
56. Im § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „79,5 €“ durch den Betrag „81,2 €“ und in Z 2 der Betrag
„40,2 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.
57. Im § 101 Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 2 der Betrag „56,2 €“ durch den Betrag „57,4 €“,
b) in Z 3 der Betrag „152,8 €“ durch den Betrag „156,0 €“,
c) in Z 4 der Betrag „241,2 €“ durch den Betrag „246,3 €“,
d) in Z 5 der Betrag „185,0 €“ durch den Betrag „188,9 €“ und
e) in Z 6 der Betrag „136,7 €“ durch den Betrag „139,6 €“.
58. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung
59. Im § 111 Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „167,4 €“ durch den Betrag „170,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „215,4 €“ durch den Betrag „219,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „263,1 €“ durch den Betrag „268,6 €“.
60. Im § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „123,5 €“ durch den Betrag „126,1 €“ und in Z 2 der Betrag
„140,5 €“ durch den Betrag „143,5 €“ ersetzt.
61. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet
62. Im § 114 Abs. 3 wird der Betrag „283,8 €“ durch den Betrag „289,8 €“ ersetzt.
63. Im § 115 Abs. 1 wird der Betrag „37,5 €“ durch den Betrag „38,3 €“ ersetzt.
64. Die Tabelle im § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung
65. Die Tabelle im § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung
66. Im § 117c Abs. 3 wird der Betrag „68,3 €“ durch den Betrag „69,7 €“ ersetzt.
67. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung
68. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung
69. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung
70. Im § 120 Abs. 1 wird der Betrag „124,1 €“ durch den Betrag „126,7 €“ und der Betrag „157,6 €“
durch den Betrag „160,9 €“ ersetzt.
71. Im § 123 Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „42,8 €“ durch den Betrag „43,7 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „112,2 €“ durch den Betrag „114,6 €“ und
c) in Z 3 lit. b der Betrag „134,7 €“ durch den Betrag „137,5 €“.
72. Im § 124 Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „167,4 €“ durch den Betrag „170,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag „215,4 €“ durch den Betrag „219,9 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „263,1 €“ durch den Betrag „268,6 €“.
73. Im § 130 wird der Betrag „59,2 €“ durch den Betrag „60,4 €“ ersetzt.
74. Im § 131 Abs. 1 wird der Betrag „179,6 €“ durch den Betrag „183,4 €“ ersetzt.
75. Im § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „40,2 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.
76. § 140 Abs. 1 lautet
77. Im § 140 Abs. 3 wird der Betrag „106,0 €“ durch den Betrag „108,3 €“ ersetzt.
78. Im § 141 werden ersetzt
a) der Betrag „85,1 €“ durch den Betrag „86,9 €“ und
b) der Betrag „101,0 €“ durch den Betrag „103,1 €“.
79. Im § 142 Abs. 1 wird der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,9 €“ ersetzt.
80. Die Tabelle im § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung
81. Die Tabelle im § 150 erhält folgende Fassung
82. Im § 151 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „97,6 €“,
b) in Z 2 der Betrag „72,1 €“ durch den Betrag „73,6 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „48,0 €“ durch den Betrag „49,0 €“.
83. Im § 152 Abs. 1 wird der Betrag „79,5 €“ durch den Betrag „81,2 €“ ersetzt.
84. Im § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „185,0 €“ durch den Betrag „188,9 €“ und in Z 2 der Betrag
„136,7 €“ durch den Betrag „139,6 €“ ersetzt.
85. Die Tabelle im § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung
86. Im § 159 wird der Betrag „312,2 €“ durch den Betrag „318,8 €“ ersetzt.
87. § 161 Abs. 1 lautet
88. Die Tabelle im § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung
89. Im § 165 Abs. 3 wird der Betrag „114,4 €“ durch den Betrag „116,8 €“ und der Betrag „228,9 €“
durch den Betrag „233,7 €“ ersetzt.
90. Im § 165 Abs. 4 wird der Betrag „134,3 €“ durch den Betrag „137,1 €“ ersetzt.
91. Dem § 175 wird folgender Abs. 43 angefügt
„(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft
1. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1,
§ 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2,
§ 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, § 59a Abs. 2, 2a, 3 und 5a, § 59b Abs. 1, § 59b
Abs. 2, § 59b Abs. 3 bis 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b
Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1, § 61e Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b
Abs. 1, § 63b Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a samt Überschrift, § 75 Abs. 5
und 6, § 76 Abs. 10, § 77 Abs. 7 und 9, § 78 Abs. 4a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87
Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112
Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118
Abs. 3 bis 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1
und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158
Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2003 und
2. § 74b samt Überschrift und § 77 Abs. 8 mit 31. Dezember 2002.“
92. Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
a) Die Tabelle im Abs. 3 lautet
b) Nach Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „573,3 €“ durch den Betrag „588,7 €“ und
b) in Z 2 der Betrag „678,0 €“ durch den Betrag „696,2 €“.
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
4. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „124,1 €“ durch den Betrag „126,7 €“ und der Betrag
„157,6 €“ durch den Betrag „160,9 €“ ersetzt.
5. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
6. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
7. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „47,8 €“ durch den Betrag „48,8 €“,
b) der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,7 €“,
c) der Betrag „17,4 €“ durch den Betrag „17,8 €“ und
d) der Betrag „5,2 €“ durch den Betrag „5,3 €“.
8. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „32,0 €“ durch den Betrag „32,7 €“ und
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „58,6 €“ durch den Betrag „59,8 €“.
9. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „21,0 €“ durch den Betrag „21,4 €“,
b) der Betrag „17,4 €“ durch den Betrag „17,8 €“,
c) der Betrag „6,3 €“ durch den Betrag „6,4 €“ und
d) der Betrag „5,2 €“ durch den Betrag „5,3 €“.
10. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „35,6 €“ durch den Betrag „36,3 €“ ersetzt.
11. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „7,6 €“ durch den Betrag „7,8 €“ ersetzt.
12. Im § 44a Abs. 8 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „34,7 €“ durch den Betrag „35,4 €“,
b) in Z 2 der Betrag „52,7 €“ durch den Betrag „53,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag „72,4 €“ durch den Betrag „73,9 €“.
13. Im § 44a Abs. 9 wird der Betrag „61,2 €“ durch den Betrag „62,5 €“ ersetzt.
14. Im § 44b werden ersetzt
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „571,6 €“ durch den Betrag „583,6 €“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „714,4 €“ durch den Betrag „729,4 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „858,3 €“ durch den Betrag „876,3 €“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „789,4 €“ durch den Betrag „806,0 €“.
15. Im 44c Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „3423,3 €“ durch den Betrag „3495,2 €“,
b) der Betrag „3023,9 €“ durch den Betrag „3087,4 €“,
c) der Betrag „2513,8 €“ durch den Betrag „2566,6 €“ und
d) der Betrag „1888,1 €“ durch den Betrag „1927,8 €“.
16. § 49j Abs. 1 lautet
„(1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und
Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der
Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag
in einem Rahmen von 43952,5 € bis 131857,6 € zu vereinbaren.“
17. § 49q Abs. 1 Z 1 lit. a lautet
„a) 37396,3 €,“
18. § 49q Abs. 1 Z 1 lit. b lautet
„b) 44875,5 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich
vier Semesterstunden abhält;“
19. § 49q Abs. 1 Z 2 lit. a lautet
„a) 41135,9 €,“
20. § 49q Abs. 1 Z 2 lit. b lautet
„b) 48615,1 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich
vier Semesterstunden abhält;“
21. § 49q Abs. 1 Z 3 lit. a lautet
„a) 44875,5 €,“
22. § 49q Abs. 1 Z 3 lit. b lautet
„b) 52354,8 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich
vier Semesterstunden abhält.“
23. § 49q Abs. 1a Z 1 und 2 lautet
„1. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag 46211,0 €,
2. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag 53690,3 €.“
24. Die Tabelle im § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung
25. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung
26. Im § 54e Abs. 1 wird der Betrag „297,4 €“ durch den Betrag „303,6 €“ und der Betrag „406,4 €“
durch den Betrag „414,9 €“ ersetzt.
27. Die Tabelle im § 56 erhält folgende Fassung
28. Im § 56e Abs. 1 wird der Betrag „297,4 €“ durch den Betrag „303,6 €“ und der Betrag „406,4 €“
durch den Betrag „414,9 €“ ersetzt.
29. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung
30. Die Tabelle im § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung
31. Die Tabelle im § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung
32. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung
33. Die Tabelle im § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung
34. Die Tabelle im § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung
35. § 74 Abs. 2 lautet
36. An die Stelle des § 95 Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten,
mit denen vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab
1. Jänner 2003 um 2,1%, mindestens aber um 30 €, erhöht.
(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 36 ein
Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle
der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen
Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich
jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil
gilt ab 1. Jänner 2003 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch
10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von
5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die nach Abs. 1 erforderlichen
Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche
Leistung und Sport.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen
oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.“
37. Dem § 100 wird folgender Abs. 35 angefügt
„(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft
1. § 49j Abs. 1 mit 1. Jänner 2002,
2. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b,
§ 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs.1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61
Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 bis 3 mit
1. Jänner 2003.“
Artikel 3
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung
2. Dem § 123 wird folgender Abs. 42 angefügt
„(42) § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert
1. § 66 Abs. 1 lautet
2. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag „1834,8 €“ durch den Betrag „1873,3 €“ und in Z 2 der Betrag
„1885,0 €“ durch den Betrag „1924,6 €“ ersetzt
3. Im § 68 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „114,3 €“ durch den Betrag „116,7 €“,
b) in Z 2 der Betrag „167,7 €“ durch den Betrag „171,2 €“,
c) in Z 3 der Betrag „259,1 €“ durch den Betrag „264,5 €“,
d) in Z 4 der Betrag „304,9 €“ durch den Betrag „311,3 €“,
e) in Z 5 der Betrag „388,7 €“ durch den Betrag „396,9 €“,
f) in Z 6 der Betrag „259,1 €“ durch den Betrag „264,5 €“,
g) in Z 7 der Betrag „716,4 €“ durch den Betrag „731,4 €“,
h) in Z 8 der Betrag „891,7 €“ durch den Betrag „910,4 €“ und
i) in Z 9 der Betrag „655,4 €“ durch den Betrag „669,2 €“.
4. Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung
5. Im § 168a Abs. 2 wird der Betrag „283,8 €“ durch den Betrag „289,8 €“ ersetzt.
6. Im § 169a wird der Betrag „312,2 €“ durch den Betrag „318,8 €“ ersetzt.
7. § 170 Abs. 1 lautet
8. Dem § 173 wird folgender Abs. 32 angefügt
„(32) § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert
1. § 142 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und“
2. Nach § 145b Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des
§ 145d abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des
§ 145d Abs. 3.“
3. Dem § 145c wird folgender § 145d samt Überschrift angefügt
„Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 145d. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete
Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.
(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte
des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die
Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten
des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der
Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe
E 1 übergeleitet.“
4. Dem § 284 wird folgender Abs. 49 angefügt
„(49) § 142 Abs. 2 Z 1, § 145b Abs. 4a, § 145d samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.2.4.lit. c bis lit. e,
Z 1.2.4 lit. j, Z 1.2.4 lit. k, Z 1.3.6 lit. c, Entfall der Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.3.6 lit. i,
Z 1.3.6 lit. j, Z 1.3.7 lit. e, Z 1.4.5 lit. k, Entfall der Z 1.4.5 lit. m, Z 1.4.6 lit. g, Z 8.2, Z 8.3, die Bezeichnungsänderungen
der bisherigen Z 8.4 bis Z 8.16 und Z 8.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 7/2003 treten in Kraft mit 1. Jänner 2003.“
5. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c lautet
„c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
der Zentralsektion (Personal- und Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle, Legistik, Budgetkoordination,
Schulerhaltung, Zentrale Förderungskoordination),
der Sektion III (Personal- und Schulmanagement, Dienstrechtsentwicklung, IT-
Angelegenheiten),
der Sektion VII (Universitäten, Fachhochschulen),“
6. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d lautet
„d) im Bundesministerium für Finanzen
der Sektion I (Präsidialsektion),
der Sektion II (Budgetsektion),
der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),
der Sektion IV (Steuern und Zölle),
der Sektion VI (IT-Sektion),“
7. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e lautet
„e) im Bundesministerium für Inneres
der Sektion I (Ressourcen),
der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
der Sektion III (Recht),
der Sektion IV (Service und Kontrolle),“
8. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j lautet
„j) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
der Sektion I (Supportfunktionen, IT, Angelegenheiten der österreichischen Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit sowie des PRIKRAF-Gesetzes, Europäische und internationale
Angelegenheiten),
der Sektion II (Sozialversicherung),
der Sektion V (Jugend-, Familien-, Männer- und Seniorenpolitische Angelegenheiten – Generationen),
der Sektion VI (Gesundheitswesen),“
9. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k lautet
„k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion II (Infrastruktur),
der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),“
10. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c lautet
„c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung, internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),
der Sektion IV (Kultur- und Medienangelegenheiten),
der Sektion V (Lehrer/innen- und Erzieher/innenbildung, allgemeine pädagogische Angelegenheiten,
Erwachsenenbildung, Bildungsberatung),
der Sektion VI (Wissenschaftliche Forschung und internationale Angelegenheiten – Bereich
Wissenschaft),“
11. In Anlage 1 Z 1.3.6. wird lit. d gestrichen.
12. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e lautet
„e) im Bundesministerium für Justiz
der Sektion I (Zivilrechtssektion),
der Sektion II (Straflegislativsektion),
der Sektion III (Konsumentenschutz-, Bau- und Budgetsektion),
der Sektion IV (Straf- und Gnadensachen),
der Sektion V (Strafvollzug),“
13. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h lautet
„h) im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
der Sektion III (Frauenangelegenheiten),
der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),
der Sektion VII (Strukturpolitik im Gesundheitswesen und Verbraucher-Gesundheit),“
14. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i lautet
„i) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion I (Internationale Angelegenheiten und Koordination),“
15. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j lautet
„j) im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
der Sektion III (Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion),“
16. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. e lautet
„e) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,“
17. In Anlage 1 Z 1.4.5. wird lit. k und lit. m gestrichen, lit. l wird umbenannt in lit. k.
18. Anlage 1 Z 1.4.6 lit. g lautet
„g) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wie
des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald,
des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,“
19. In der Anlage 1 erhalten die Z 8.3 bis 8.15 die Bezeichnung „8.4“ bis „8.16“.
20. Anlage 1 Z 8.2 und 8.3 lautet
„8.2. Der Funktionsgruppe 12 gehört folgende Verwendung an
Bereichsstellvertreter für den Bereich der Abteilungen II/1 und II/2 im Bereich der Generaldirektion
für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB
a) Abteilungsleiter im Bundesministerium für Inneres
b) im Sicherheitswachdienst: Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.“
21. In der Anlage 1 wird der Z 8.16 folgende Z 8.17 samt Überschrift angefügt
„Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist
neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im
Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.“
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 137/2002) wurde von Ungarn am 18. Dezember 2002 unterzeichnet.