Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7_2000 AT

7. Kundmachung: Aufhebung des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 7. Kundmachung: Aufhebung des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G 96/99-13, V 50/99-13,

V 66/98-20, V 68/98-17, V 69/98-13, V 70/98-16, V 71/98-16, dem Bundeskanzler zugestellt am

14. Jänner 2000, § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 7. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr in Tirol

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr in Tirol wird ein Kontingent in der Höhe von

30 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung der Bundesministerin

für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,

BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen

darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.

BGBlPdf 7. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerium für nationale Verteidigung der Hellenischen Republik betreffend die Gewährung von Unterstützung als Gastgebernation für das österreichische Bundesheer im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo

(Übersetzung)

Präambel

Die Österreichische Bundesregierung (AU) und das Ministerium für nationale Verteidigung der

Hellenischen Republik (MNDHR), nachfolgend als die Teilnehmer bezeichnet,

sind, eingedenk der österreichischen Teilnahme an KFOR im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz

im Kosovo, und angesichts der Erfordernisse der Regierung der Hellenischen Republik, die

nachfolgend als Gastgebernation bezeichnet wird, und der österreichischen Erfordernisse,

eingedenk der Vorgangsweise, österreichische Truppen über griechisches Territorium im Rahmen

der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu entsenden, und

eingedenk der Resolutionen 1199 und 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

ZU FOLGENDER ÜBEREINKUNFT GELANGT

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden die untenstehenden Begriffe wie folgt definiert

1.1 Truppen: Alle Teile des österreichischen Bundesheeres, einschließlich Personal, Material und

Vorräte, sowie allfällige zivile Teile dieser Streitkräfte. Dies beinhaltet auch

a) Alle Schiffe, Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Lagerbestände, Ausrüstung, Munition und Vorräte sowie

alle Transportmittel zu Lande, zu Wasser und in der Luft, einschließlich deren Hilfsdienste, die

zur Verlegung der Truppen erforderlich sind.

b) Alle dazugehörigen nationalen Teile des österreichischen Bundesheeres, die die internationale

Sicherheitspräsenz im Kosovo unterstützen, vorbereiten und daran teilnehmen.

1.2 Gastgebernation (HN): In der gegenständlichen Vereinbarung bedeutet der Ausdruck Gastgebernation

Griechenland, vertreten durch das MNDHR, welches sich bereit erklärt hat, die Truppen

und/oder Material dieser Nation gemäß der Definition in Punkt 1.1 aufzunehmen und kurzfristig als

Gastgeber zu fungieren oder die Durchreise durch ihr Staatsgebiet für die an Operationen im Rahmen der

internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo teilnehmenden Truppen zu ermöglichen.

1.3 Unterstützung als Gastgebernation (HNS): Die zivile und militärische Hilfestellung, die in

Friedenszeiten durch eine Gastgebernation für KFOR und andere Organisationen geleistet wird, die sich

auf dem oder auf Durchreise durch das Staatsgebiet der Gastgebernation einschließlich deren territoriale

Gewässer und Luftraum befinden.

1.4 Kommandant der Unterstützung durch die Gastgebernation (HNSC): Jener griechische

Offizier, der durch das MDHR oder eine andere zuständige griechische Behörde ernannt wurde und die

Gesamtverantwortung für die Hilfestellung und Dienstleistungen der Gastgebernation, die ÖSTERREICH

anfordert, trägt. Der HNSC hat den Auftrag, die Durchführung dieser Vorkehrungen mit den örtlichen

Behörden zu koordinieren, und wird in jeder Anlage/Stützpunkt/Hafen/Flughafen durch einen ihm

unterstellten HNSC unterstützt, der vor Ort die gleichen Aufgaben zu erfüllen hat.

1.5 Stützpunkt: Jegliches Grundstück auf griechischem Hoheitsgebiet, das zur Unterstützung des

Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo für die Truppen bereitgestellt

wurde oder bereitgestellt werden wird, sei es vorübergehend oder in sonstiger Form.

1.6 Flughäfen: Militärische oder zivile Flughäfen, die für die Einreise (APOD) oder Ausreise (APOE)

zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur

Verfügung gestellt werden.

1.7 Häfen: Häfen oder Ankerplätze, die für die Einreise (SPOD) oder Ausreise (SPOE) zur Unterstützung

des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Verfügung

gestellt werden.

1.8 Aufmarschgebiete (SAs): Jene Bereiche, einschließlich darin befindlicher beweglicher und

unbeweglicher Güter, die zur Verfügung gestellt werden, um den Truppen die Durchführung ihres

Auftrages zu ermöglichen.

1.9 Verbindungstrupps: Personal aus Österreich, das mit dem HNSC zum Zwecke des Einsatzes im

Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zusammenarbeitet, um alle Anforderungen

ihrer Nation für die Unterstützung als Gastgebernation weiterzuleiten und die erforderlichen Maßnahmen

zu koordinieren.

1.10 Ausgaben: Jene Ausgaben, die mit der Unterstützung und dem Unterhalt nationaler Truppen oder

Formationen verbunden sind.

Artikel 2

Zweck

2.1 Zweck dieser Vereinbarung ist es, Richtlinien und Vorgangsweisen für die Bereitstellung von

Unterstützung als Gastgebernation für österreichische Streitkräfte bei der Durchführung von Operationen

im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu erstellen.

2.2 Diese Vereinbarung soll nicht im Widerspruch zu den Gesetzen der Gastgebernation oder den

zwischen den Teilnehmern geltenden internationalen Sicherheitsabkommen stehen. Im Falle von

irgendwelchen Widersprüchen ist den anwendbaren internationalen Sicherheitsabkommen der Vorzug zu

gewähren.

Artikel 3

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

3.1 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterstützen Maßnahmen, die für die Durchführung von

Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo erforderlich sind.

3.2 Griechenland gewährt größtmöglichste Unterstützung im Rahmen der praktischen Möglichkeiten bei

der Durchführung der Operation für die Truppen, die im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz

im Kosovo eingesetzt sind.

3.3 Operationen, die durch diese Vereinbarung unterstützt werden, erfordern multinationale Nachschuboperationen

auf dem Luftwege mit militärischen und angemieteten Luftfahrzeugen und Hubschraubern

und auf dem Seewege mit angemieteten Handelsschiffen und Kriegsschiffen. Sämtliche anfallenden

Kosten, die mit diesen Luft- und Seetransportoperationen verbunden sind, sind durch das österreichische

Bundesheer zu tragen, eingeschränkt auf die erbetenen und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen. Die in

Rechnung gestellten Sätze haben den Bestimmungen von Punkt 5.1 dieser Vereinbarung zu entsprechen,

der die günstigsten Sätze, die auf die griechischen Streitkräfte anwendbar sind, vorsieht.

3.4 Die Unterstützung als Gastgebernation beginnt mit der Einreise der Vorkommandos und erfolgt

während der gesamten Operation, womit ausreichend Unterstützung und Einrichtungen für die Durchfuhr

auf dem Luft-, Land- und Wasserwege von Personal, Ausrüstung und Versorgungsgütern sowie für die

Stationierung und laufende Versorgung der Truppen zur Verfügung gestellt wird. Die Unterstützung

dauert bis der letzte Teil der Truppen das Hoheitsgebiet verläßt.

3.5 Diese Vereinbarung wird durch Technische Abmachungen (TA) zwischen den Verteidigungsministerien

der Teilnehmer implementiert.

Artikel 4

Verantwortlichkeiten und legistische Bestimmungen

4.1 Verantwortlichkeit der Gastgebernation

Das MNDHR hat im Wege eines Versorgungskommandos (COMLOG), das durch die griechische Armee

betrieben wird, und alle Tätigkeiten von Truppen auf griechischem Hoheitsgebiet koordiniert

a) Die Unterstützung als Gastgebernation mittels der Host Nation Support Command Structure

(HNSCS) durchzuführen.

b) Die Ein- und Durchreise der Truppen gemäß den Zeiten und Vorgangsweisen, die auf Grund der

Anforderungen durch den Truppenkommandanten oder von Österreich vorgegeben werden, zu

genehmigen.

c) Die erforderliche logistische Unterstützung und Dienstleistungen gemäß der im relevanten TA

erzielten Übereinkunft durch die Parteien unter Berücksichtigung der nationalen Erfordernisse

und der tatsächlichen Verfügbarkeit zu erteilen.

d) Die notwendigen Vorkehrungen mit entsprechenden Lieferanten/Dienststellen (einschließlich

ziviler und kommerzieller Lieferanten) für die rechtzeitige und wirksame Unterstützung der

österreichischen Truppen zu treffen.

e) Die notwendigen Maßnahmen für die Benutzung von Flug- und Seehäfen, Straßen, Bahnlinien,

Bereichen und Infrastruktureinrichtungen zu ergreifen, um die Einreise, Aufnahme, den

kurzfristigen Aufmarsch, den Einsatz und Wiedereinsatz sowie die Versorgung der Truppen zu

erleichtern.

f) Angehörige der Streitkräfte zu ermächtigen, Handfeuerwaffen und Munition innerhalb militärischer

Liegenschaften und Einrichtungen gemäß den Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen dem

HNSC und dem Truppenkommandanten beschlossen wurden, zu tragen. Die Ermächtigung zum

Tragen von Handfeuerwaffen und Munition für Sicherheitszwecke innerhalb militärischer

Bereiche und Einrichtungen wird auf Sicherheitspersonal der Truppen eingeschränkt, das seinen

Auftrag gemeinsam mit Personal der HN durchzuführen hat, wobei letzteres für die Sicherheit

verantwortlich bleibt. Außerhalb militärischer Bereiche und Einrichtungen dürfen Sicherheitskräfte

der Truppen weder Waffen noch Munition tragen, außer sie werden durch den HNSC dazu

ermächtigt.

g) Den Transport von Waffen und Munition für Nachschubzwecke in und aus dem Einsatzraum von

KFOR in Koordination mit dem HNSC zu genehmigen.

h) Zu akzeptieren, daß Ausfertigungen österreichischer Frachtbriefe für Ausrüstungen und Versorgungsgüter

sowohl für den militärischen als auch zum persönlichen Gebrauch für Zollzwecke als

ausreichende Dokumentation anerkannt werden.

i) Die nationale militärische Kommandostelle zu benennen, die als nationales Verbindungskommando

auf ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im

Kosovo fungieren soll. Sie hat auf ihrem Hoheitsgebiet ein nationales Zentrum zur Gewährung

von Unterstützung als Gastgebernation einzurichten, das über die erforderlichen Verbindungen

mit nationalen militärischen und zivilen Behörden verfügt und die zeitgerechte Zusammenarbeit

mit KFOR und dem Kommando der eingesetzten Truppen sicherstellt.

j) Alle anderen Aufgaben der HN, die ihr übertragen wurden, zu übernehmen, wie dies für die

Operation im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo festgelegt wurde.

k) Das Verbindungspersonal bereitzustellen, wie dies zwischen den Teilnehmern beschlossen

wurde.

l) Kostenvoranschläge für die durch die HN zu erbringenden Dienstleistungen zu erstellen. Wenn

möglich sollten solche Schätzungen gemeinsam vorgenommen werden.

m) Die entsprechenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Aufzeichnungen zu führen, die als

Basis für die Kostenrückerstattung an das MNDHR für die den Truppen zur Verfügung gestellten

Ressourcen dienen, und die erforderlichen Vorgangsweisen für die Rechnungsprüfung zu

erstellen.

n) Den österreichischen Truppen Kopien der Umweltschutzbestimmungen, die auf Operationen

gemäß dieser Vereinbarung anwendbar sein können, sowie von allen anderen Bestimmungen

hinsichtlich Lagerung, Transport, und Vernichtung von Gefahrengütern, wie Munition,

zukommen zu lassen.

4.2 Verantwortlichkeit Österreichs

a) Österreich hat die Operation gemäß den Abkommen über die Teilnahme und die finanziellen

Modalitäten hinsichtlich der Teilnahme Österreichs an den Operationen der KFOR und im

Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo durchzuführen.

b) Österreich trägt die Hauptverantwortung für die Bereitstellung seines eigenen Nachschubs und

von Ausrüstungen, kann aber auch auf Güter und Dienstleistungen, die durch die HN

bereitgestellt wurden, zurückgreifen.

c) Österreich hat Anforderungen von Unterstützung durch die Gastgebernation dem HNSC und dem

KFOR/RSC (Rear Support Command) sobald wie möglich vorzulegen und kann bei Bedarf und

mit Unterstützung durch den HNSC den Zukauf von Dienstleitungen und Material mit

Vertragsfirmen aushandeln.

d) Österreich hat die HN für alle durch die HN vertraglich beigestellten Güter und Dienstleistungen

zu entschädigen, außer für jene, die kostenlos oder als Leihe zur Verfügung gestellt werden.

e) Österreich hat die als Leihe zur Verfügung gestellten Gegenstände und Einrichtungen pfleglich

zu behandeln und sie, abgesehen von normaler Abnützung, im selben Zustand, in dem sie

empfangen wurden, zurückzugeben.

f) Österreich hat alle Transporte von Gefahrengütern und Sprengstoff mit dem HNSC zu

koordinieren.

g) Österreich hat Unterstützungserfordernisse an die Gastgebernation, Änderungen derselben, und

Zustandsmeldungen bei Bedarf dem HNSC und dem KFOR RSC vorzulegen, sobald diese

bekanntwerden oder auftreten.

h)Österreich hat sich zu bemühen, Personal bereitzustellen, um alle Nachschubtätigkeiten

(Transport, Verbindung, medizinische Versorgung, Postwesen, Bank- und Wechselangelegenheiten

usw.) mit dem HNSC zu koordinieren.

i) Österreich hat das erforderliche Personal für die Überwachung der Aufmarschgebiete, der durch

die Truppen benutzten Einrichtungen, der Grenzübertrittstellen und der benutzten Marschwege

beizustellen.

j) Österreich hat die Gesetze der Hellenischen Republik und die Kultur, Gebräuche und Traditionen

ihrer Bevölkerung zu respektieren.

k) Österreichische Truppen haben militärische Ausweise mit sich zu führen und bei ihrer Einreise

auf griechisches Staatsgebiet die Anweisungen des HNSC und der Zoll- oder Grenzpolizei zu

beachten.

l) Österreich hat die Umweltschutzbestimmungen und Umweltschutzmaßnahmen zu respektieren

und alle Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung, des Transportes und der Entsorgung von

Gefahrengütern oder Munition einzuhalten.

4.3 Hinsichtlich Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit ist Artikel VII des NATO SOFA mutatis mutandis

anzuwenden.

4.4 Hinsichtlich Schadenersatz und Schadenersatzforderungen ist Artikel VIII des NATO SOFA mutatis

mutandis anzuwenden.

Artikel 5

Finanzielle Überlegungen/Bestimmungen

5.1 Österreich darf die erforderlichen Versorgungsgüter und Dienstleistungen vor Ort zu den selben

Bedingungen erwerben, wie sie für die griechischen Streitkräfte gelten.

5.2 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren und ähnlichen Abgaben werden zu den niedrigstmöglichsten

Tarifen und mit dem geringstmöglichen administrativen Aufwand eingehoben.

5.3 Die Kosten für Dienstleistungen und Versorgungsgüter, die von kommerziellen Firmen bezogen

werden, sind von den Truppen vor Verlassen der Gastgebernation direkt an die Firmen zu bezahlen,

vorausgesetzt, daß diese Dienstleistungen und Versorgungsgüter den in den Verträgen festgelegten

Bedingungen entsprechen.

5.4 Die Kosten für Versorgungsgüter, einschließlich Treibstoffe und Schmiermittel, die aus militärischen

Beständen der Gastgebernation stammen, sind gemäß den Anforderungs- und Rechnungslegungsprozeduren,

die in einer allfälligen technischen Abmachung (TA) festgelegt werden, zu begleichen.

5.5 Die Preise für ziviles und militärisches Material und Dienstleistungen entsprechen den Nettopreisen,

die die Gastgebernation zu zahlen hat, können aber auf Grund von abweichenden Liefervereinbarungen,

Lieferorten oder ähnlichen Überlegungen abweichen.

5.6 Sämtliche Forderungen, die sich aus Verträgen ergeben, unterliegen der griechischen Gerichtsbarkeit.

5.7 Die für Versorgungsgüter und Dienstleistungen aus militärischen Beständen geforderten Preise

entsprechen den Selbstkosten der Dienstleistung oder des Versorgungsgutes und beinhalten keinen Profit

für die Gastgebernation.

5.8 Die Errichtung von Verträgen erfolgt normalerweise unter österreichischer Verantwortung, es kann

jedoch bei Bedarf auf Hilfestellung durch die Gastgebernation zurückgegriffen werden.

5.9 Die Ausgaben für Mehrkosten von zusätzlichem Personal (das nicht vorher direkt durch die

Gastgebernation eingestellt wurde) und von Ausrüstungen, die durch die Gastgebernation bereitgestellt

wurden, um die Truppen mit Dienstleistungen und Versorgungsgütern zu versorgen, werden rückerstattet.

Entsprechende Vorgangsweisen können im TA festgelegt werden. Weder Personal, Gerät, Versorgungsgüter

noch Dienstleistungen sind zu bezahlen, wenn diese nicht ausdrücklich durch die Truppe angefordert

und durch die Gastgebernation bereitgestellt wurden.

5.10 Die Bezahlung von Dienstleistungen und Versorgungsgütern hat 60 Tage nach Eingang der

Rechnung in griechischen Drachmen zu erfolgen.

Artikel 6

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 20. Tag nach Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung bleibt solange

in Kraft, als Griechenland Mitglied der NATO ist, oder bis zu Beendigung der Operation im Rahmen der

internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo, was immer zuerst eintritt, außer einer der Teilnehmer

beendet es vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 45 Tagen. Es bleibt jedoch während der

Rückverlegung der österreichischen Truppen nach Beendigung der österreichischen Teilnahme an der

internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo aufrecht. Solange noch unbeglichene Forderungen aus

dieser Vereinbarung bestehen, bleibt diese in Kraft.

Artikel 7

Zusätze und Interpretationen/Forderungen

7.1 Der Inhalt dieser Vereinbarung kann einvernehmlich und auf Ersuchen jedes Teilnehmers jederzeit

überarbeitet, neu verhandelt oder ergänzt werden.

7.2 Jegliche Differenzen hinsichtlich der Interpretation dieser Vereinbarung sind zwischen den

Teilnehmern beizulegen.

Artikel 8

Weitergabe von Informationen

Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen ist das Abkommen zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der NATO über Informationssicherheit, abgeschlossen in Brüssel am 20. Dezember

1995, anzuwenden.

Artikel 9

Sicherheit

Die Teilnehmer haben sämtliches klassifiziertes Material, das sie gemäß dieser Vereinbarung

besitzen, benutzen, erzeugen, beistellen oder austauschen, gemäß ihren nationalen Gesetzen und

Bestimmungen zu lagern, handzuhaben, zu übermitteln und zu schützen.

ATHEN, am 8. Dezember 1999 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache

Für die Österreichische Bundesregierung

Hans Sabaditsch

Botschafter der Republik Österreich in der Hellenischen Republik

Für das Ministerium für nationale Verteidigung der Hellenischen Republik

Vizeadmiral

Christos Kazassis, HN

Stellvertretender Chef des Nationalen Griechischen Generalstabes

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 28. Dezember 1999 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →