7. Kundmachung: Aufhebung des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G 96/99-13, V 50/99-13,
V 66/98-20, V 68/98-17, V 69/98-13, V 70/98-16, V 71/98-16, dem Bundeskanzler zugestellt am
14. Jänner 2000, § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr in Tirol wird ein Kontingent in der Höhe von
30 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen zusätzlich zu dem bereits mit Verordnung der Bundesministerin
für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr,
BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingent weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen
darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.
(Übersetzung)
Präambel
Die Österreichische Bundesregierung (AU) und das Ministerium für nationale Verteidigung der
Hellenischen Republik (MNDHR), nachfolgend als die Teilnehmer bezeichnet,
sind, eingedenk der österreichischen Teilnahme an KFOR im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz
im Kosovo, und angesichts der Erfordernisse der Regierung der Hellenischen Republik, die
nachfolgend als Gastgebernation bezeichnet wird, und der österreichischen Erfordernisse,
eingedenk der Vorgangsweise, österreichische Truppen über griechisches Territorium im Rahmen
der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu entsenden, und
eingedenk der Resolutionen 1199 und 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
ZU FOLGENDER ÜBEREINKUNFT GELANGT
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden die untenstehenden Begriffe wie folgt definiert
1.1 Truppen: Alle Teile des österreichischen Bundesheeres, einschließlich Personal, Material und
Vorräte, sowie allfällige zivile Teile dieser Streitkräfte. Dies beinhaltet auch
a) Alle Schiffe, Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Lagerbestände, Ausrüstung, Munition und Vorräte sowie
alle Transportmittel zu Lande, zu Wasser und in der Luft, einschließlich deren Hilfsdienste, die
zur Verlegung der Truppen erforderlich sind.
b) Alle dazugehörigen nationalen Teile des österreichischen Bundesheeres, die die internationale
Sicherheitspräsenz im Kosovo unterstützen, vorbereiten und daran teilnehmen.
1.2 Gastgebernation (HN): In der gegenständlichen Vereinbarung bedeutet der Ausdruck Gastgebernation
Griechenland, vertreten durch das MNDHR, welches sich bereit erklärt hat, die Truppen
und/oder Material dieser Nation gemäß der Definition in Punkt 1.1 aufzunehmen und kurzfristig als
Gastgeber zu fungieren oder die Durchreise durch ihr Staatsgebiet für die an Operationen im Rahmen der
internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo teilnehmenden Truppen zu ermöglichen.
1.3 Unterstützung als Gastgebernation (HNS): Die zivile und militärische Hilfestellung, die in
Friedenszeiten durch eine Gastgebernation für KFOR und andere Organisationen geleistet wird, die sich
auf dem oder auf Durchreise durch das Staatsgebiet der Gastgebernation einschließlich deren territoriale
Gewässer und Luftraum befinden.
1.4 Kommandant der Unterstützung durch die Gastgebernation (HNSC): Jener griechische
Offizier, der durch das MDHR oder eine andere zuständige griechische Behörde ernannt wurde und die
Gesamtverantwortung für die Hilfestellung und Dienstleistungen der Gastgebernation, die ÖSTERREICH
anfordert, trägt. Der HNSC hat den Auftrag, die Durchführung dieser Vorkehrungen mit den örtlichen
Behörden zu koordinieren, und wird in jeder Anlage/Stützpunkt/Hafen/Flughafen durch einen ihm
unterstellten HNSC unterstützt, der vor Ort die gleichen Aufgaben zu erfüllen hat.
1.5 Stützpunkt: Jegliches Grundstück auf griechischem Hoheitsgebiet, das zur Unterstützung des
Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo für die Truppen bereitgestellt
wurde oder bereitgestellt werden wird, sei es vorübergehend oder in sonstiger Form.
1.6 Flughäfen: Militärische oder zivile Flughäfen, die für die Einreise (APOD) oder Ausreise (APOE)
zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur
Verfügung gestellt werden.
1.7 Häfen: Häfen oder Ankerplätze, die für die Einreise (SPOD) oder Ausreise (SPOE) zur Unterstützung
des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Verfügung
gestellt werden.
1.8 Aufmarschgebiete (SAs): Jene Bereiche, einschließlich darin befindlicher beweglicher und
unbeweglicher Güter, die zur Verfügung gestellt werden, um den Truppen die Durchführung ihres
Auftrages zu ermöglichen.
1.9 Verbindungstrupps: Personal aus Österreich, das mit dem HNSC zum Zwecke des Einsatzes im
Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zusammenarbeitet, um alle Anforderungen
ihrer Nation für die Unterstützung als Gastgebernation weiterzuleiten und die erforderlichen Maßnahmen
zu koordinieren.
1.10 Ausgaben: Jene Ausgaben, die mit der Unterstützung und dem Unterhalt nationaler Truppen oder
Formationen verbunden sind.
Artikel 2
Zweck
2.1 Zweck dieser Vereinbarung ist es, Richtlinien und Vorgangsweisen für die Bereitstellung von
Unterstützung als Gastgebernation für österreichische Streitkräfte bei der Durchführung von Operationen
im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu erstellen.
2.2 Diese Vereinbarung soll nicht im Widerspruch zu den Gesetzen der Gastgebernation oder den
zwischen den Teilnehmern geltenden internationalen Sicherheitsabkommen stehen. Im Falle von
irgendwelchen Widersprüchen ist den anwendbaren internationalen Sicherheitsabkommen der Vorzug zu
gewähren.
Artikel 3
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
3.1 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterstützen Maßnahmen, die für die Durchführung von
Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo erforderlich sind.
3.2 Griechenland gewährt größtmöglichste Unterstützung im Rahmen der praktischen Möglichkeiten bei
der Durchführung der Operation für die Truppen, die im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz
im Kosovo eingesetzt sind.
3.3 Operationen, die durch diese Vereinbarung unterstützt werden, erfordern multinationale Nachschuboperationen
auf dem Luftwege mit militärischen und angemieteten Luftfahrzeugen und Hubschraubern
und auf dem Seewege mit angemieteten Handelsschiffen und Kriegsschiffen. Sämtliche anfallenden
Kosten, die mit diesen Luft- und Seetransportoperationen verbunden sind, sind durch das österreichische
Bundesheer zu tragen, eingeschränkt auf die erbetenen und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen. Die in
Rechnung gestellten Sätze haben den Bestimmungen von Punkt 5.1 dieser Vereinbarung zu entsprechen,
der die günstigsten Sätze, die auf die griechischen Streitkräfte anwendbar sind, vorsieht.
3.4 Die Unterstützung als Gastgebernation beginnt mit der Einreise der Vorkommandos und erfolgt
während der gesamten Operation, womit ausreichend Unterstützung und Einrichtungen für die Durchfuhr
auf dem Luft-, Land- und Wasserwege von Personal, Ausrüstung und Versorgungsgütern sowie für die
Stationierung und laufende Versorgung der Truppen zur Verfügung gestellt wird. Die Unterstützung
dauert bis der letzte Teil der Truppen das Hoheitsgebiet verläßt.
3.5 Diese Vereinbarung wird durch Technische Abmachungen (TA) zwischen den Verteidigungsministerien
der Teilnehmer implementiert.
Artikel 4
Verantwortlichkeiten und legistische Bestimmungen
4.1 Verantwortlichkeit der Gastgebernation
Das MNDHR hat im Wege eines Versorgungskommandos (COMLOG), das durch die griechische Armee
betrieben wird, und alle Tätigkeiten von Truppen auf griechischem Hoheitsgebiet koordiniert
a) Die Unterstützung als Gastgebernation mittels der Host Nation Support Command Structure
(HNSCS) durchzuführen.
b) Die Ein- und Durchreise der Truppen gemäß den Zeiten und Vorgangsweisen, die auf Grund der
Anforderungen durch den Truppenkommandanten oder von Österreich vorgegeben werden, zu
genehmigen.
c) Die erforderliche logistische Unterstützung und Dienstleistungen gemäß der im relevanten TA
erzielten Übereinkunft durch die Parteien unter Berücksichtigung der nationalen Erfordernisse
und der tatsächlichen Verfügbarkeit zu erteilen.
d) Die notwendigen Vorkehrungen mit entsprechenden Lieferanten/Dienststellen (einschließlich
ziviler und kommerzieller Lieferanten) für die rechtzeitige und wirksame Unterstützung der
österreichischen Truppen zu treffen.
e) Die notwendigen Maßnahmen für die Benutzung von Flug- und Seehäfen, Straßen, Bahnlinien,
Bereichen und Infrastruktureinrichtungen zu ergreifen, um die Einreise, Aufnahme, den
kurzfristigen Aufmarsch, den Einsatz und Wiedereinsatz sowie die Versorgung der Truppen zu
erleichtern.
f) Angehörige der Streitkräfte zu ermächtigen, Handfeuerwaffen und Munition innerhalb militärischer
Liegenschaften und Einrichtungen gemäß den Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen dem
HNSC und dem Truppenkommandanten beschlossen wurden, zu tragen. Die Ermächtigung zum
Tragen von Handfeuerwaffen und Munition für Sicherheitszwecke innerhalb militärischer
Bereiche und Einrichtungen wird auf Sicherheitspersonal der Truppen eingeschränkt, das seinen
Auftrag gemeinsam mit Personal der HN durchzuführen hat, wobei letzteres für die Sicherheit
verantwortlich bleibt. Außerhalb militärischer Bereiche und Einrichtungen dürfen Sicherheitskräfte
der Truppen weder Waffen noch Munition tragen, außer sie werden durch den HNSC dazu
ermächtigt.
g) Den Transport von Waffen und Munition für Nachschubzwecke in und aus dem Einsatzraum von
KFOR in Koordination mit dem HNSC zu genehmigen.
h) Zu akzeptieren, daß Ausfertigungen österreichischer Frachtbriefe für Ausrüstungen und Versorgungsgüter
sowohl für den militärischen als auch zum persönlichen Gebrauch für Zollzwecke als
ausreichende Dokumentation anerkannt werden.
i) Die nationale militärische Kommandostelle zu benennen, die als nationales Verbindungskommando
auf ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im
Kosovo fungieren soll. Sie hat auf ihrem Hoheitsgebiet ein nationales Zentrum zur Gewährung
von Unterstützung als Gastgebernation einzurichten, das über die erforderlichen Verbindungen
mit nationalen militärischen und zivilen Behörden verfügt und die zeitgerechte Zusammenarbeit
mit KFOR und dem Kommando der eingesetzten Truppen sicherstellt.
j) Alle anderen Aufgaben der HN, die ihr übertragen wurden, zu übernehmen, wie dies für die
Operation im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo festgelegt wurde.
k) Das Verbindungspersonal bereitzustellen, wie dies zwischen den Teilnehmern beschlossen
wurde.
l) Kostenvoranschläge für die durch die HN zu erbringenden Dienstleistungen zu erstellen. Wenn
möglich sollten solche Schätzungen gemeinsam vorgenommen werden.
m) Die entsprechenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Aufzeichnungen zu führen, die als
Basis für die Kostenrückerstattung an das MNDHR für die den Truppen zur Verfügung gestellten
Ressourcen dienen, und die erforderlichen Vorgangsweisen für die Rechnungsprüfung zu
erstellen.
n) Den österreichischen Truppen Kopien der Umweltschutzbestimmungen, die auf Operationen
gemäß dieser Vereinbarung anwendbar sein können, sowie von allen anderen Bestimmungen
hinsichtlich Lagerung, Transport, und Vernichtung von Gefahrengütern, wie Munition,
zukommen zu lassen.
4.2 Verantwortlichkeit Österreichs
a) Österreich hat die Operation gemäß den Abkommen über die Teilnahme und die finanziellen
Modalitäten hinsichtlich der Teilnahme Österreichs an den Operationen der KFOR und im
Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo durchzuführen.
b) Österreich trägt die Hauptverantwortung für die Bereitstellung seines eigenen Nachschubs und
von Ausrüstungen, kann aber auch auf Güter und Dienstleistungen, die durch die HN
bereitgestellt wurden, zurückgreifen.
c) Österreich hat Anforderungen von Unterstützung durch die Gastgebernation dem HNSC und dem
KFOR/RSC (Rear Support Command) sobald wie möglich vorzulegen und kann bei Bedarf und
mit Unterstützung durch den HNSC den Zukauf von Dienstleitungen und Material mit
Vertragsfirmen aushandeln.
d) Österreich hat die HN für alle durch die HN vertraglich beigestellten Güter und Dienstleistungen
zu entschädigen, außer für jene, die kostenlos oder als Leihe zur Verfügung gestellt werden.
e) Österreich hat die als Leihe zur Verfügung gestellten Gegenstände und Einrichtungen pfleglich
zu behandeln und sie, abgesehen von normaler Abnützung, im selben Zustand, in dem sie
empfangen wurden, zurückzugeben.
f) Österreich hat alle Transporte von Gefahrengütern und Sprengstoff mit dem HNSC zu
koordinieren.
g) Österreich hat Unterstützungserfordernisse an die Gastgebernation, Änderungen derselben, und
Zustandsmeldungen bei Bedarf dem HNSC und dem KFOR RSC vorzulegen, sobald diese
bekanntwerden oder auftreten.
h)Österreich hat sich zu bemühen, Personal bereitzustellen, um alle Nachschubtätigkeiten
(Transport, Verbindung, medizinische Versorgung, Postwesen, Bank- und Wechselangelegenheiten
usw.) mit dem HNSC zu koordinieren.
i) Österreich hat das erforderliche Personal für die Überwachung der Aufmarschgebiete, der durch
die Truppen benutzten Einrichtungen, der Grenzübertrittstellen und der benutzten Marschwege
beizustellen.
j) Österreich hat die Gesetze der Hellenischen Republik und die Kultur, Gebräuche und Traditionen
ihrer Bevölkerung zu respektieren.
k) Österreichische Truppen haben militärische Ausweise mit sich zu führen und bei ihrer Einreise
auf griechisches Staatsgebiet die Anweisungen des HNSC und der Zoll- oder Grenzpolizei zu
beachten.
l) Österreich hat die Umweltschutzbestimmungen und Umweltschutzmaßnahmen zu respektieren
und alle Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung, des Transportes und der Entsorgung von
Gefahrengütern oder Munition einzuhalten.
4.3 Hinsichtlich Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit ist Artikel VII des NATO SOFA mutatis mutandis
anzuwenden.
4.4 Hinsichtlich Schadenersatz und Schadenersatzforderungen ist Artikel VIII des NATO SOFA mutatis
mutandis anzuwenden.
Artikel 5
Finanzielle Überlegungen/Bestimmungen
5.1 Österreich darf die erforderlichen Versorgungsgüter und Dienstleistungen vor Ort zu den selben
Bedingungen erwerben, wie sie für die griechischen Streitkräfte gelten.
5.2 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren und ähnlichen Abgaben werden zu den niedrigstmöglichsten
Tarifen und mit dem geringstmöglichen administrativen Aufwand eingehoben.
5.3 Die Kosten für Dienstleistungen und Versorgungsgüter, die von kommerziellen Firmen bezogen
werden, sind von den Truppen vor Verlassen der Gastgebernation direkt an die Firmen zu bezahlen,
vorausgesetzt, daß diese Dienstleistungen und Versorgungsgüter den in den Verträgen festgelegten
Bedingungen entsprechen.
5.4 Die Kosten für Versorgungsgüter, einschließlich Treibstoffe und Schmiermittel, die aus militärischen
Beständen der Gastgebernation stammen, sind gemäß den Anforderungs- und Rechnungslegungsprozeduren,
die in einer allfälligen technischen Abmachung (TA) festgelegt werden, zu begleichen.
5.5 Die Preise für ziviles und militärisches Material und Dienstleistungen entsprechen den Nettopreisen,
die die Gastgebernation zu zahlen hat, können aber auf Grund von abweichenden Liefervereinbarungen,
Lieferorten oder ähnlichen Überlegungen abweichen.
5.6 Sämtliche Forderungen, die sich aus Verträgen ergeben, unterliegen der griechischen Gerichtsbarkeit.
5.7 Die für Versorgungsgüter und Dienstleistungen aus militärischen Beständen geforderten Preise
entsprechen den Selbstkosten der Dienstleistung oder des Versorgungsgutes und beinhalten keinen Profit
für die Gastgebernation.
5.8 Die Errichtung von Verträgen erfolgt normalerweise unter österreichischer Verantwortung, es kann
jedoch bei Bedarf auf Hilfestellung durch die Gastgebernation zurückgegriffen werden.
5.9 Die Ausgaben für Mehrkosten von zusätzlichem Personal (das nicht vorher direkt durch die
Gastgebernation eingestellt wurde) und von Ausrüstungen, die durch die Gastgebernation bereitgestellt
wurden, um die Truppen mit Dienstleistungen und Versorgungsgütern zu versorgen, werden rückerstattet.
Entsprechende Vorgangsweisen können im TA festgelegt werden. Weder Personal, Gerät, Versorgungsgüter
noch Dienstleistungen sind zu bezahlen, wenn diese nicht ausdrücklich durch die Truppe angefordert
und durch die Gastgebernation bereitgestellt wurden.
5.10 Die Bezahlung von Dienstleistungen und Versorgungsgütern hat 60 Tage nach Eingang der
Rechnung in griechischen Drachmen zu erfolgen.
Artikel 6
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt am 20. Tag nach Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung bleibt solange
in Kraft, als Griechenland Mitglied der NATO ist, oder bis zu Beendigung der Operation im Rahmen der
internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo, was immer zuerst eintritt, außer einer der Teilnehmer
beendet es vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 45 Tagen. Es bleibt jedoch während der
Rückverlegung der österreichischen Truppen nach Beendigung der österreichischen Teilnahme an der
internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo aufrecht. Solange noch unbeglichene Forderungen aus
dieser Vereinbarung bestehen, bleibt diese in Kraft.
Artikel 7
Zusätze und Interpretationen/Forderungen
7.1 Der Inhalt dieser Vereinbarung kann einvernehmlich und auf Ersuchen jedes Teilnehmers jederzeit
überarbeitet, neu verhandelt oder ergänzt werden.
7.2 Jegliche Differenzen hinsichtlich der Interpretation dieser Vereinbarung sind zwischen den
Teilnehmern beizulegen.
Artikel 8
Weitergabe von Informationen
Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen ist das Abkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der NATO über Informationssicherheit, abgeschlossen in Brüssel am 20. Dezember
1995, anzuwenden.
Artikel 9
Sicherheit
Die Teilnehmer haben sämtliches klassifiziertes Material, das sie gemäß dieser Vereinbarung
besitzen, benutzen, erzeugen, beistellen oder austauschen, gemäß ihren nationalen Gesetzen und
Bestimmungen zu lagern, handzuhaben, zu übermitteln und zu schützen.
ATHEN, am 8. Dezember 1999 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache
Für die Österreichische Bundesregierung
Hans Sabaditsch
Botschafter der Republik Österreich in der Hellenischen Republik
Für das Ministerium für nationale Verteidigung der Hellenischen Republik
Vizeadmiral
Christos Kazassis, HN
Stellvertretender Chef des Nationalen Griechischen Generalstabes
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 28. Dezember 1999 in Kraft.