7. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser
oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit
folgenden Tätigkeiten
1. Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die
Herstellungsprozesse der Z 2 bis 6;
2. Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder
dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
3. Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten
der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
4. Herstellen von organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 unter
Einsatz nachstehend genannter chemischer Verfahren
a) Alkylierung,
b) Desalkylierung,
c) Dehydrierung,
d) Disproportionierung,
e) Hydratisierung oder Hydroxylierung,
f) Hydrodesalkylierung,
g) Hydrierung,
h) Isomerisierung,
i) Oxidation,
j) Veretherung;
5. Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2
oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-,
Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten);
6. Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen
der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;
7. Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2
oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);
8. Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluß an den Herstellungsprozeß;
9. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;
10. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen
Medien, wenn
– gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische,
chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes
vollzogen werden oder
– das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des
Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen
solchem gemäß Abs. 2 Z 10,
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. Abwasser aus der Herstellung von
a) Kunstharzen,
b) Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
c) Arzneimitteln oder Kosmetika,
d) Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
e) Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
f) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
g) Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
h) Chemiefasern,
i) Explosivstoffen,
j) organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
für welche die gemäß Abs. 2 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
5. Abwasser aus der Herstellung von
a) Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
b) Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);
6. Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);
7. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles
oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen
zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,
die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten
Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von
Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
c) Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,
d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder
Mehrfachverwendung schwachbelasteter wäßriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer,
erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten
Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung
der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer petrochemischen Anlage, auf denen keine
oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der
Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen,
Waschflüssigkeiten);
4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozeßausbeute, welche das
Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen
erfordern;
5. Gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter
Abwässer oder wäßriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 wieder- oder weiterverwendet werden
können;
6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche
durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
7. Einsatz von rechnergestützen Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden
Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an
unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;
8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,
Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion) für Abwasserteilströme
oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren
bei Direkteinleitern;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder
Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als
Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Quecksilber (Nr. 10), Zink (Nr. 11), Zinn
(Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), Sulfid leicht freisetzbar (Nr. 20), AOX
(Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), POX (Nr. 26), Phenolindex (Nr. 27) und BTXE
(Nr. 29).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines
Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht
festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen
Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1
Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr
als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von
5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe deren 2fachem)
liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht
größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung
im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INMARSAT haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von
INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBl. Nr. 686/1993, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 484/1995) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bahrein 13. Juni 1996
Brasilien 18. Dezember 1995
Island 26. Oktober 1998
Israel 29. April 1998
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Kroatien 19. Juli 1996
Lettland 30. Juli 1997
Libanon 22. April 1997
Marshallinseln 2. November 1998
Portugal 4. Oktober 1995
Slowenien 21. August 1995
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China den Geltungsbereich der Vereinbarung
mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.