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7_1999 AT

7. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser

oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit

folgenden Tätigkeiten

1. Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die

Herstellungsprozesse der Z 2 bis 6;

2. Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder

dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);

3. Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten

der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;

4. Herstellen von organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 unter

Einsatz nachstehend genannter chemischer Verfahren

a) Alkylierung,

b) Desalkylierung,

c) Dehydrierung,

d) Disproportionierung,

e) Hydratisierung oder Hydroxylierung,

f) Hydrodesalkylierung,

g) Hydrierung,

h) Isomerisierung,

i) Oxidation,

j) Veretherung;

5. Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2

oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-,

Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten);

6. Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen

der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;

7. Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2

oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);

8. Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluß an den Herstellungsprozeß;

9. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;

10. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen

Medien, wenn

– gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische,

chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes

vollzogen werden oder

– das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des

Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen

solchem gemäß Abs. 2 Z 10,

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4. Abwasser aus der Herstellung von

a) Kunstharzen,

b) Kunststoffen oder Synthesekautschuk,

c) Arzneimitteln oder Kosmetika,

d) Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,

e) Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,

f) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

g) Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,

h) Chemiefasern,

i) Explosivstoffen,

j) organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,

für welche die gemäß Abs. 2 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;

5. Abwasser aus der Herstellung von

a) Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),

b) Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);

6. Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);

7. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles

oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen

zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;

8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten

Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder

Mehrfachverwendung schwachbelasteter wäßriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer,

erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten

Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung

der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer petrochemischen Anlage, auf denen keine

oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der

Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen,

Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozeßausbeute, welche das

Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen

erfordern;

5. Gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter

Abwässer oder wäßriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 wieder- oder weiterverwendet werden

können;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche

durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

7. Einsatz von rechnergestützen Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden

Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an

unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;

8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,

Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion) für Abwasserteilströme

oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren

bei Direkteinleitern;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder

Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als

Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Quecksilber (Nr. 10), Zink (Nr. 11), Zinn

(Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), Sulfid leicht freisetzbar (Nr. 20), AOX

(Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), POX (Nr. 26), Phenolindex (Nr. 27) und BTXE

(Nr. 29).

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines

Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht

festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen

Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1

Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr

als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von

5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe deren 2fachem)

liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht

größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung

im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 7. Kundmachung: Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INMARSAT haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Internationalen Vereinbarung über die Nutzung von

INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBl. Nr. 686/1993, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 484/1995) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bahrein 13. Juni 1996

Brasilien 18. Dezember 1995

Island 26. Oktober 1998

Israel 29. April 1998

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Kroatien 19. Juli 1996

Lettland 30. Juli 1997

Libanon 22. April 1997

Marshallinseln 2. November 1998

Portugal 4. Oktober 1995

Slowenien 21. August 1995

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China den Geltungsbereich der Vereinbarung

mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.

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