7. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Sonderunterstützungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz werden wie folgt geändert
Artikel 1
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert
1. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt
„§ 21a AlVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe nach § 21a Abs. 4 AlVG den monatlichen
Anspruch auf Sonderunterstützung nicht übersteigen darf, wobei Sonderzahlungen davon nicht berührt
werden.“
2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) § 13 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 473/1992, wird wie folgt geändert
Dem Art. XIII wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Art. XI Abs. 5 ist im Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden.“
Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer
(ADV), BGBl. Nr. 43/1979, wird wie folgt geändert
1. In der Promulgationsklausel werden die Worte „Gemäß § 13 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“
durch die Worte „Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998“ ersetzt.
2. § 2 Z 6 lautet
„6. Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad
führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der
an Lebensjahren Ältere;“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
4. Im § 8 Abs. 5 werden nach dem Wort „ ,Herr‘ “ die Worte „oder ,Frau‘ “ eingefügt.
5. Im § 10 Abs. 1, 3, 8 und 10 sowie im § 29 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ jeweils durch die
Worte „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
6. § 10 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am
Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
zu überprüfen.“
7. § 10 Abs. 10 letzter Satz lautet
„Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.“
8. Im § 20 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Wehrmänner“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.
9. § 30 Abs. 5 Z 2 lautet
„2. Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die
a) einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder
b) den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst
im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,
sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;“
10. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten,“ durch die Worte
„Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten,“ ersetzt.
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben Andorra Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997 und El Salvador Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/1997 ihre
zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 210/1997) wie folgt geändert
Andorra
ab 1. Oktober 1997
1. el ministre de Relacions Exteriors
2. el ministre d’Interior
3. el ministre de la Presidéncia
El Salvador
„the Ministry of Foreign Affairs“.