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7_1998 AT

7. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschwerarbeitsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Sonderunterstützungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz werden wie folgt geändert

Artikel 1

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt

„§ 21a AlVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe nach § 21a Abs. 4 AlVG den monatlichen

Anspruch auf Sonderunterstützung nicht übersteigen darf, wobei Sonderzahlungen davon nicht berührt

werden.“

2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) § 13 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1998 tritt mit 1. Jänner

1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 473/1992, wird wie folgt geändert

Dem Art. XIII wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Art. XI Abs. 5 ist im Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden.“

BGBlPdf 7. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer

Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer

(ADV), BGBl. Nr. 43/1979, wird wie folgt geändert

1. In der Promulgationsklausel werden die Worte „Gemäß § 13 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“

durch die Worte „Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998“ ersetzt.

2. § 2 Z 6 lautet

„6. Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad

führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der

an Lebensjahren Ältere;“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2a. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

4. Im § 8 Abs. 5 werden nach dem Wort „ ,Herr‘ “ die Worte „oder ,Frau‘ “ eingefügt.

5. Im § 10 Abs. 1, 3, 8 und 10 sowie im § 29 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ jeweils durch die

Worte „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am

Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

zu überprüfen.“

7. § 10 Abs. 10 letzter Satz lautet

„Der gesetzliche Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

begonnenen ärztlichen Behandlung beim Arzt des Vertrauens bleibt unberührt.“

8. Im § 20 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Wehrmänner“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.

9. § 30 Abs. 5 Z 2 lautet

„2. Offiziere und Unteroffiziere, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sowie Chargen, die

a) einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder geleistet haben oder

b) den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder den Ausbildungsdienst

im Rahmen der Nachhollaufbahn leisten,

sofern nicht aus den im Abs. 4 genannten Gründen anderes befohlen ist;“

10. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „Wehrmännern, die den Grundwehrdienst leisten,“ durch die Worte

„Rekruten, die den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst leisten,“ ersetzt.

BGBlPdf 7. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben Andorra Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997 und El Salvador Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/1997 ihre

zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 210/1997) wie folgt geändert

Andorra

ab 1. Oktober 1997

1. el ministre de Relacions Exteriors

2. el ministre d’Interior

3. el ministre de la Presidéncia

El Salvador

„the Ministry of Foreign Affairs“.

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