7. Verordnung: Gewährung von Prämien für die Rodung von Pfirsich- und Nektarinenbäumen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 298/1995 wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 2505/95 des Rates vom 24. Oktober 1995 zur Sanierung der gemeinschaftlichen
Pfirsich- und Nektarinenerzeugung, ABl. EG Nr. L 258,
2. Verordnung (EG) Nr. 2684/95 der Kommission vom 21. November 1995 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 2505/95 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen
Pfirsich- und Nektarinenerzeugung, ABl. EG Nr. L 279.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle
,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
§ 3. Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA
aufgelegten Formblatts bis 31. Jänner 1996 zu stellen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4. (1) Der Beginn der Rodung ist der AMA mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Wird die
Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der AMA unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Der Prämienempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich
auf die Prämiengewährung beziehen, sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
(3) Der Prämienempfänger hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten
der Betriebsräume und der Betriebsflächen während der Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Berichtspflicht
§ 5. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
1. bis 31. März 1996 über die Flächen, für die Rodungsprämien beantragt worden sind,
2. bis 31. Juli 1996 über die Flächen, die gerodet worden sind,
jeweils aufgeschlüsselt nach Sorten und Gebieten zu berichten.
(2) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vor dem 31. Mai über
die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2684/95 zu berichten.