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7_1995 AT

7. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 953/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 zweiter Satz lautet: „Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13 S."

2. § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; § 5 Abs. 2 lautet

„(2) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."

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