Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7_1994 AT

7. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 169/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 wird wie folgt geändert

1. § Abs. 2 lautet

„(2) Ein Punkt des im Abs. festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 12,60 S."

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →