7. Verordnung: Anordnung einer ordentlichen Arbeitsstättenzählung für das Jahr 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 6
und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes 1973,
BGBl. Nr. 119, wird verordnet
§ 1. Im Jahr 1991 ist mit Stichtag 15. Mai 1991
eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat
die Arbeitsstättenzählung 1991 gemeinsam mit der
Volkszählung 1991 und der Häuser- und Wohnungszählung
1991 abzuwickeln.
§ 2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der
Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 verpflichtet.
§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der
Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 entstehenden
Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die
Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen
der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 erfaßte
Arbeitsstätte 6,70 S.