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7_1991 AT

7. Verordnung: Anordnung einer ordentlichen Arbeitsstättenzählung für das Jahr 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Anordnung einer ordentlichen Arbeitsstättenzählung für das Jahr 1991

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 6

und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes 1973,

BGBl. Nr. 119, wird verordnet

§ 1. Im Jahr 1991 ist mit Stichtag 15. Mai 1991

eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat

die Arbeitsstättenzählung 1991 gemeinsam mit der

Volkszählung 1991 und der Häuser- und Wohnungszählung

1991 abzuwickeln.

§ 2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der

Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 verpflichtet.

§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der

Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 entstehenden

Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die

Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen

der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 erfaßte

Arbeitsstätte 6,70 S.

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