7. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn, Molln und St. Pankraz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Klaus an der Pyhrnbahn, Molln und St. Pankraz
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 28,00, führt sodann über die Anschlußstelle
Klaus mit Zu- und Abfahrtsstraße zur B 138 Pyhrnpaß
Straße, quert anschließend das Steyrtal und
führt in der Folge in einer Tunnelkette (Klausertunnel,
Traunfriedtunnel, Speringtunnel, Falkensteintunnel)
und schließt nach Überbrückung der
Teichl bei km 35,645 an den bereits mit Verordnung
vom 17. März 1987, BGBl. Nr. 108, festgelegten
anschließenden Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn
an.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle
Klaus mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße zur
B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn,
Molln und St. Pankraz aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 501/1—2 im Maßstab 1 : 5000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.