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7_1988 AT

7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 63 Steinamangerer Straße

von km 0,5 bis km 2,1 und von km 2,7 bis km 5,8

werden, soweit sie durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —

mit Verordnung vom 14.April 1978, BGBl.

Nr. 210, bestimmten — Abschnitt „Haideggendorf

—Sinnersdorf" für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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