7_1988
AT
7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld
1988_7_0 7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Pinggau und Pinkafeld
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 63 Steinamangerer Straße
von km 0,5 bis km 2,1 und von km 2,7 bis km 5,8
werden, soweit sie durch die Umlegung auf den
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —
mit Verordnung vom 14.April 1978, BGBl.
Nr. 210, bestimmten — Abschnitt „Haideggendorf
—Sinnersdorf" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurden, als Bundesstraße aufgelassen.