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7_1987 AT

7. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrid und Natriumhydrid in Suspension

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrid und Natriumhydrid in Suspension

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2470, 2471, 2474 und 2479 der Anlage A des

ADR dürfen

— Natriumhydrid,

— Natriumhydrid mit mehr als 50% bis zu höchstens

80%, in Paraffinöl suspendiert, und

— Natriumhydrid bis zu 50%, in Paraffinöl

suspendiert,

als Stoffe der Klasse 4.3 im internationalen Straßenverkehr

unter folgenden Bedingungen befördert

werden

1. Verpackung

1.1 Natriumhydrid

1.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende

Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel

(Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von

höchstens 50 Litern zu verpacken.

1.1.2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und

Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in

den Gefäßen nach der Füllung verbleibende

Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt

sein.

1.2 Natriumhydrid zu mehr als 50% bis zu

höchstens 80% in Paraffinöl suspendiert

1.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen

zu verpacken.

1.2.1.1 Innenverpackung

Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens

25 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff

zu verpacken.

1.2.1.2 Außenverpackung

Bis zu 2 solcher Säcke sind in Fässer aus

Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2)

mit einem Fassungsraum von höchstens

100 Litern einzusetzen.

1.2.2.1 Innenverpackung

Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg

in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt

werden.

1.2.2.2 Außenverpackung

Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoffolie

einzuschweißen und in Fässer aus

Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2)

mit einem Fassungsraum von höchstens

140 Litern einzusetzen.

1.3 Natriumhydrid zu höchstens 50% in Paraffinöl

suspendiert

1.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen

zu verpacken.

1.3.1.1 Innenverpackung

Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens

20 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff

zu verpacken.

1.3.1.2 Außenverpackung

Bis zu 5 solcher Säcke sind in Fässer aus

Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2

der unter 2.5 genannten Richtlinien) mit

einem Fassungsraum von höchstens

200 Litern einzusetzen.

1.4 Verschluß der Fässer

Die Fässer gem. 1.2.1.2, 1.2.2.2 und 1.3.1.2

sind mit einem Spännringverschluß zu verschließen,

der verschraubt und mit Dichtschnur

so abgedichtet sein muß, daß weder

Feuchtigkeit eindringen noch vom Inhalt

etwas nach außen gelangen kann.

1.5 Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackung gem. 1.1.1

sowie der unter Ziffer 1.2 und 1.3 genannten

zusammengesetzten Verpackungen

muß durch eine Baumusterprüfung nach

Anhang A.5 — Allgemeine Verpackungsvorschriften,

Verpackungsart, Anforderungen

an die Verpackungen und Vorschriften

über die Prüfung der Verpackungen — zur

Anlage A des ADR bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die

Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe

I anzuwenden.

1.6 Zulassung und Kennzeichnung

1.6.1 Die Bauart der Verpackung/Außenverpackung

muß nach den vorgenannten Vorschriften

zugelassen sein.

1.6.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart

hergestellte Verpackung/Außenverpackung

muß nach den vorgenannten Vorschriften

gekennzeichnet sein.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Die für Stoffe der Rn. 2471, Ziffer 2 b),

geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend

anzuwenden.

2.2 Ein Zusammenpacken ist nicht gestattet.

3. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen

Angaben folgende Bezeichnung

des Gutes aufzunehmen

„1. Natriumhydrid,

2. Natriumhydrid mit mehr als 50% bis

zu höchstens 80%, in Paraffinöl

suspendiert, und

3. Natriumhydrid bis zu 50%, in Paraffinöl

suspendiert;

4.3, ADR."

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung

vereinbart nach Rn. 2010 des ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 1. 12. 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 19. 8. 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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