7. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrid und Natriumhydrid in Suspension
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2470, 2471, 2474 und 2479 der Anlage A des
ADR dürfen
— Natriumhydrid,
— Natriumhydrid mit mehr als 50% bis zu höchstens
80%, in Paraffinöl suspendiert, und
— Natriumhydrid bis zu 50%, in Paraffinöl
suspendiert,
als Stoffe der Klasse 4.3 im internationalen Straßenverkehr
unter folgenden Bedingungen befördert
werden
1. Verpackung
1.1 Natriumhydrid
1.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende
Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
(Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von
höchstens 50 Litern zu verpacken.
1.1.2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und
Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in
den Gefäßen nach der Füllung verbleibende
Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt
sein.
1.2 Natriumhydrid zu mehr als 50% bis zu
höchstens 80% in Paraffinöl suspendiert
1.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen
zu verpacken.
1.2.1.1 Innenverpackung
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
25 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff
zu verpacken.
1.2.1.2 Außenverpackung
Bis zu 2 solcher Säcke sind in Fässer aus
Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2)
mit einem Fassungsraum von höchstens
100 Litern einzusetzen.
1.2.2.1 Innenverpackung
Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg
in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt
werden.
1.2.2.2 Außenverpackung
Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoffolie
einzuschweißen und in Fässer aus
Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2)
mit einem Fassungsraum von höchstens
140 Litern einzusetzen.
1.3 Natriumhydrid zu höchstens 50% in Paraffinöl
suspendiert
1.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen
zu verpacken.
1.3.1.1 Innenverpackung
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
20 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff
zu verpacken.
1.3.1.2 Außenverpackung
Bis zu 5 solcher Säcke sind in Fässer aus
Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2
der unter 2.5 genannten Richtlinien) mit
einem Fassungsraum von höchstens
200 Litern einzusetzen.
1.4 Verschluß der Fässer
Die Fässer gem. 1.2.1.2, 1.2.2.2 und 1.3.1.2
sind mit einem Spännringverschluß zu verschließen,
der verschraubt und mit Dichtschnur
so abgedichtet sein muß, daß weder
Feuchtigkeit eindringen noch vom Inhalt
etwas nach außen gelangen kann.
1.5 Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackung gem. 1.1.1
sowie der unter Ziffer 1.2 und 1.3 genannten
zusammengesetzten Verpackungen
muß durch eine Baumusterprüfung nach
Anhang A.5 — Allgemeine Verpackungsvorschriften,
Verpackungsart, Anforderungen
an die Verpackungen und Vorschriften
über die Prüfung der Verpackungen — zur
Anlage A des ADR bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle nachgewiesen sein. Es sind die
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe
I anzuwenden.
1.6 Zulassung und Kennzeichnung
1.6.1 Die Bauart der Verpackung/Außenverpackung
muß nach den vorgenannten Vorschriften
zugelassen sein.
1.6.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte Verpackung/Außenverpackung
muß nach den vorgenannten Vorschriften
gekennzeichnet sein.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Die für Stoffe der Rn. 2471, Ziffer 2 b),
geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend
anzuwenden.
2.2 Ein Zusammenpacken ist nicht gestattet.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen
„1. Natriumhydrid,
2. Natriumhydrid mit mehr als 50% bis
zu höchstens 80%, in Paraffinöl
suspendiert, und
3. Natriumhydrid bis zu 50%, in Paraffinöl
suspendiert;
4.3, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung
vereinbart nach Rn. 2010 des ADR."
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 1. 12. 1986
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 19. 8. 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier