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7_1985 AT

7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Brunn an der Wild

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Brunn an der Wild

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 32 Gföhler Straße von

km 7,30 der Verordnung vom 16. Feber 1978,

BGBl. Nr. 134, ( = alt-km 31,47) bis alt-km 32,802

wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit

Verordnung vom 16. Feber 1978, BGBl. Nr. 134,

bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (grün ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Brunn an der Wild

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2500

zu ersehen.

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