7. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Brunn an der Wild
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 32 Gföhler Straße von
km 7,30 der Verordnung vom 16. Feber 1978,
BGBl. Nr. 134, ( = alt-km 31,47) bis alt-km 32,802
wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit
Verordnung vom 16. Feber 1978, BGBl. Nr. 134,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (grün ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Brunn an der Wild
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2500
zu ersehen.