7. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 78
Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Obdach und Amering wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 17,29 in einem Rechtsbogen von der bestehenden
Bundesstraße ab, führt kurz in Dammlage bis
zu einer Geländestufe, von dort in zwei im Abstand
von 100 m aufeinanderfolgenden abgedeckten
Unterflurstrecken und bindet in der Folge bei
km 18,66, das ist ca. 550 m südlich der bestehenden
Eisenbahnkreuzung, wieder in die bestehende Bundesstraße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Obdach und Amering aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. BO-78-13 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 14. Mai 1979, BGBl. Nr. 227, zur Gänze aufgehoben.