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7_1984 AT

7. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 78

Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Obdach und Amering wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 17,29 in einem Rechtsbogen von der bestehenden

Bundesstraße ab, führt kurz in Dammlage bis

zu einer Geländestufe, von dort in zwei im Abstand

von 100 m aufeinanderfolgenden abgedeckten

Unterflurstrecken und bindet in der Folge bei

km 18,66, das ist ca. 550 m südlich der bestehenden

Eisenbahnkreuzung, wieder in die bestehende Bundesstraße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Obdach und Amering aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. BO-78-13 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 14. Mai 1979, BGBl. Nr. 227, zur Gänze aufgehoben.

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