7. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird kundgemacht
Die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht,
BGBl. Nr. 330/1972, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 529 a/1981 wurde
von der Regierung der Volksrepublik Polen gemäß
Art. 7 des zitierten Abkommens mit Note des
Außenministeriums der Volksrepublik Polen,
Zl. D. IV. A 30-4-81 vom 8. Dezember 1981, die
am 8. Dezember 1981 bei der Österreichischen Botschaft
Warschau einlangte, für die Zeit vom
21. Dezember 1981, 00.00 Uhr, bis zum 30. Juni
1982, 24.00 Uhr, für österreichische Staatsbürger,
die sich beim Überschreiten der Grenze der Volksrepublik
Polen nicht mit einem Diplomaten-,
Dienstpaß oder einer Bewilligung für fliegendes
Personal ausweisen, vorübergehend ausgesetzt.
Darüberhinaus teilte die Botschaft der Volksrepublik
Polen in Wien mit Note Nr. 10/82/81 vom
13. Dezember 1981, die am 13. Dezember 1981
beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
einlangte, mit, daß unter den zur Zeit in
Polen bestehenden Umständen die Aufhebung des
sichtvermerksfreien Verkehrs nach Polen hinsichtlich
der österreichischen Staatsangehörigen mit der
Wirkung vom 13. Dezember 1981 eingeführt
wurde.