Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7_1982 AT

7. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird kundgemacht

Die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik Polen

über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht,

BGBl. Nr. 330/1972, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 529 a/1981 wurde

von der Regierung der Volksrepublik Polen gemäß

Art. 7 des zitierten Abkommens mit Note des

Außenministeriums der Volksrepublik Polen,

Zl. D. IV. A 30-4-81 vom 8. Dezember 1981, die

am 8. Dezember 1981 bei der Österreichischen Botschaft

Warschau einlangte, für die Zeit vom

21. Dezember 1981, 00.00 Uhr, bis zum 30. Juni

1982, 24.00 Uhr, für österreichische Staatsbürger,

die sich beim Überschreiten der Grenze der Volksrepublik

Polen nicht mit einem Diplomaten-,

Dienstpaß oder einer Bewilligung für fliegendes

Personal ausweisen, vorübergehend ausgesetzt.

Darüberhinaus teilte die Botschaft der Volksrepublik

Polen in Wien mit Note Nr. 10/82/81 vom

13. Dezember 1981, die am 13. Dezember 1981

beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

einlangte, mit, daß unter den zur Zeit in

Polen bestehenden Umständen die Aufhebung des

sichtvermerksfreien Verkehrs nach Polen hinsichtlich

der österreichischen Staatsangehörigen mit der

Wirkung vom 13. Dezember 1981 eingeführt

wurde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →