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7_1980 AT

7. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1980

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1980

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1973 und BGBl. Nr. 142/1974

wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 455/

1979 für das Kalenderjahr 1980 mit 1,056 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch im Bereich des Tuberkulosegesetzes für das

Kalenderjahr 1980 verbindlich.

Artikel II

Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39 Abs. 4

des Tuberkulosegesetzes wird für das Kalenderjahr

1980 mit S 38,— festgesetzt.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1980 an

die Stelle der im § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie

folgt festgesetzt

Artikel IV

Die Verordnung vom 29. Dezember 1978,

BGBl. Nr. 14/1979, wird aufgehoben.

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