7_1979
AT
7. Kundmachung: Vorbehalt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen, zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und zum Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 7. Kundmachung: Vorbehalt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen, zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und zum Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
1979_7_0 7. Kundmachung: Vorbehalt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen, zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und zum Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
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Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung
hat Irland anläßlich der Ratifikation des
Internationalen Übereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen,
BGBl. Nr. 477/1975, des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahn-Personen- und
-Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen, BGBl.
Nr. 478/1975, und des Zusatzprotokolls zu den
am 7. Feber 1970 in Bern unterzeichneten Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV), BGBl. Nr. 479/
1975, den Vorbehalt erklärt, daß die Übereinkommen
CIM und CIV sowie das Zusatzprotokoll
für die Beförderung von Reisenden, Gepäck
und Gütern zwischen Irland und dem Vereinigten
Königreich nicht gelten.