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7_1979 AT

7. Kundmachung: Vorbehalt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen, zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und zum Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Kundmachung: Vorbehalt Irlands zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen, zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen und zum Zusatzprotokoll zu den in Bern unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung

hat Irland anläßlich der Ratifikation des

Internationalen Übereinkommens über den

Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) samt Anlagen,

BGBl. Nr. 477/1975, des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahn-Personen- und

-Gepäckverkehr (CIV) samt Anlagen, BGBl.

Nr. 478/1975, und des Zusatzprotokolls zu den

am 7. Feber 1970 in Bern unterzeichneten Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV), BGBl. Nr. 479/

1975, den Vorbehalt erklärt, daß die Übereinkommen

CIM und CIV sowie das Zusatzprotokoll

für die Beförderung von Reisenden, Gepäck

und Gütern zwischen Irland und dem Vereinigten

Königreich nicht gelten.

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