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7. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird verordnet

Die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung,

BGBl. Nr. 223/1954, in der Fassung des

Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 176/1960 wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 des

Heimarbeitsgesetzes zu fassen;"

2. a) § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die Mitglieder werden gemeinsam für eine allgemeine

Amtsdauer von fünf Jahren bestellt."

b) § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern

und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen

fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet

mit deren Ablauf. Bei Ausscheiden infolge des

Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ist das Amt

bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Die Wiederbestellung

ist zulässig."

3. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den

Mitgliedern der Heimarbeitskommission vor Antritt

ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis

gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres

Amtes und, soweit sie nicht öffentliche Beamte

sind, auch das Gelöbnis abzunehmen, die Verschwiegenheitspflicht

einzuhalten."

b) Im § 3 Abs. 2 ist das Wort „Amtsverschwiegenheit"

durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht"

zu ersetzen und nach dem Wort

„Vorsitzenden" der Klammerausdruck „(Stellvertreter)"

einzufügen.

4. a) § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse

in Senaten, die verschieden zusammengesetzt

sind, je nachdem es sich um Ansprüche der

Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen

handelt."

b) § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende

(Stellvertreter) der Heimarbeitskommission.

Er hat in den Senat zu 'berufen

a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,

die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen,

mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht

aus der Gruppe der Auftraggeber und

aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als

Mitglieder mit beratender Stimme je ein

Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister

und aus der Gruppe der Mittelspersonen

und mindestens ein Mitglied aus

der Gruppe der Fachleute;

b) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,

die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen,

mindestens je zwei Mitglieder mit

Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber

und aus der Gruppe der Zwischenmeister

sowie mindestens je ein Mitglied

mit beratender Stimme aus der Gruppe

der Heimarbeiter und aus der Gruppe der

Fachleute. Anstelle der Mitglieder aus der

Gruppe der Zwischenmeister treten solche

aus der Gruppe der Mittelspersonen, wenn

es sich um Angelegenheiten handelt, die

Ansprüche der Mittelspersonen betreffen.

Sind in einem Erzeugungszweig mehr als je zwei

Mitglieder in den einzelnen Gruppen bestellt, so

können auch mehr Mitglieder in den Senat berufen

werden."

c) § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Beschlußfassung über allgemeine Angelegenheiten

der Heimarbeitskommission ist ein

Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a,

jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder

zu bilden. Handelt es sich um die Frage der Zusammensetzung

des Entgeltberechnungsausschusses,

so kann der Senat aus seiner Mitte einen

Unterausschuß wählen und mit der Aufgabe betrauen,

im Bedarfsfall weitere Mitglieder des

Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Dieser

Unterausschuß hat aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter)

und je einem Mitglied aus der Gruppe

der Auftraggeber und der Heimarbeiter zu bestehen;

je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister

und der Mittelspersonen mit beratender

Stimme ist beizuziehen. Handelt es sich um eine

Regelung, die für mehrere Erzeugungszweige der

Heimarbeitskommission Geltung haben soll, so ist

bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb der

einzelnen Gruppen jeweils auch darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Erzeugungszweige, für die

der Senat eine Regelung treffen soll, tunlichst

vertreten sind."

5. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden oder

dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten

Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend

sind."

6. Dem § 8 ist nachstehender Satz anzufügen

„Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten."

7. Im § 9 Abs. 2 und 5 ist jeweils das Wort

„Kanzlei" durch das Wort „Geschäftsstelle" zu

ersetzen.

8. § 11 zweiter Satz hat zu lauten

„In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in

den §§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die

laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese

nicht nach § 10 der Beschlußfassung der Senate

unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen,

den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung

vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen

und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der

ihnen gemäß § 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes

obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden."

9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission

ist so rechtzeitig vorzunehmen,

daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei

Wochen vor dem Verhandlungstermin in den

Besitz der Einladung gelangen können. Gleichzeitig

sind alle übrigen Teilnehmer an der jeweiligen

Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige

und Auskunftspersonen) zu den

Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung

der Senatsmitglieder und die Ladung der

Verhandlungsteilnehmer ist durch Zustellschein

(Rückschein, § 25 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950) vorzunehmen. Die

mündliche Bekanntgabe des Termines für die

Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung

an die Verhandlungsteilnehmer unter

Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche Ladung

ist bei der Verhandlung selbst zulässig; in

diesem Falle kann von der Einhaltung der im

ersten Satz genannten Frist Abstand genommen

werden."

10. Im § 15 ist das Wort „Kanzlei" durch das

Wort „Geschäftsstelle" zu ersetzen.

11. Im § 16 Abs. 4 ist das Wort „Kanzlei"

durch das Wort „Geschäftsstelle" zu ersetzen.

12. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Die Heimarbeitskommission kann in

den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen

der Heimarbeit' Heimarbeitstarife beschließen, abändern

und aufheben, durch die Arbeits- und

Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister

und Mittelspersonen geregelt werden.

Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung

und Aufhebung eines Heimarbeitstarifes sind

auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung

der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif

Anwendung finden soll, oder der

Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig

bestellten Mitglieder dieser Gruppen aufzunehmen.

Der Vorsitzende kann jedoch seinen

Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung,

Abänderung und Aufhebung eines Heimarbeitstarifes

aufzunehmen, der Heimarbeitskommission

nur dann unterbreiten, wenn er vorher die

Interessenvertretungen der Gruppen, für die der

Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, gehört

hat. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden,

wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu

erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif

festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen

nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag

geregelt sind. Heimarbeitstarife können

nur dann Regelungen über den Urlaubszuschuß

oder die Weihnachtsremuneration (§ 27 a des

Heimarbeitsgesetzes) enthalten, wenn in dem

betreffenden Erzeugungszweig überhaupt kein

Kollektivvertrag für Betriebsarbeiter wirksam ist.

(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang,

der Beginn der Wirksamkeit und die

Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen.

Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen,

wonach die Höhe des Entgelts bzw. die

Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter

des betreffenden Erzeugungszweiges

vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen

anzugleichen sind, so kann als Beginn

der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem

die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt

des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter

enthaltenden Kollektivvertrages

festgesetzt werden."

13. § 21 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag,

Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung

oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen

aufzunehmen, der Heimarbeitskommission

nur dann unterbreiten, wenn er vorher die

Interessenvertretungen der Gruppen, die von der

Gleichstellung berührt werden würden bzw. berührt

sind, gehört hat."

14. § 25 hat samt Überschrift zu lauten

„Festsetzung eines Ausgabezeitraumes

§ 25. (1) Die Heimarbeitskommission kann für

die Ausgabe von Arbeitsstücken, die vor allem

infolge ihrer Größe oder ihres Wertes bei einem

Ausgabezeitraum von einem Monat hinsichtlich

der Aufbewahrung und der Verantwortung für

die aufbewahrten Stücke eine unbillige Belastung

für den Heimarbeiter mit sich bringen würde,

einen kürzeren Zeitraum festsetzen. Ein längerer

Ausgabezeitraum kann für Arbeitsstücke festgesetzt

werden, die vor allem eine gegenüber dem

Ausgabezeitraum von einem Monat überdurchschnittlich

lange Zeit für die Herstellung bzw.

Bearbeitung durch den Heimarbeiter erfordern

oder für deren Abholung und Zustellung durch

Heimarbeiter eine zur Herstellungs- bzw. Bearbeitungszeit

im Mißverhältnis stehende Zeit

benötigt wird.

(2) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen

gemäß Abs. 1 auf Antrag eines Heimarbeiters,

eines Auftraggebers, des Vorsitzenden der

Heimarbeitskommission, einer Interessenvertretung

der betreffenden Gruppe oder der Hälfte

der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten

Mitglieder dieser Gruppe aufzunehmen.

Die Heimarbeitskommission hat vor einer Beschlußfassung

nach Abs. 1 die zuständigen Arbeitsinspektorate

und die in Betracht kommenden

Interessenvertretungen zu hören. Im übrigen sind

die §§ 6, 7, 12, 13, 15, 20 und 21 Abs. 2 zweiter

und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 sind gesammelt zu

verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16

Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der

Maßgabe, daß als Kennbuchstabe für solche Beschlüsse

der Buchstabe ,A' zu verwenden ist."

15. Dem § 26 ist ein Abs. 4 anzufügen, der

wie folgt zu lauten hat

„(4) Gutachten gemäß Abs. 1 sind gesammelt

zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16

Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der

Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gutachten

die Buchstaben ,GU' zu verwenden sind."

16. Im § 32 Abs. 2 erster Satz ist nach dem

Wort „Senat" der Klammerausdruck „(Unterausschuß)"

einzufügen.

17. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses

ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß

die Mitglieder eine Woche vor dem Verhandlungstermin

die Einladung erhalten. Gleichzeitig

sind auch die übrigen Teilnehmer an der jeweiligen

Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige,

Zeugen und Auskunftspersonen) zu dem

Verhandlungstermin zu laden. § 13 Abs. 1 dritter

und vierter Satz gilt sinngemäß."

18. Im § 35 haben der vorletzte und letzte

Satz wie folgt zu lauten

„Den für die einzelnen Erzeugungszweige bestellten

Stellvertretern des Vorsitzenden stehen

dessen Befugnisse jeweils in den Angelegenheiten

des Erzeugungszweiges zu, für den sie gemäß

§ 30 des Heimarbeitsgesetzes bestellt wurden.

Die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden

im Falle seiner Verhinderung hat die

Heimarbeitskommission in der Geschäftsordnung

zu bestimmen."

19. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Die im Verfahren vor der Heimarbeitskommission

und dem Entgeltberechnungsausschuß

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und den

Bundes-Verwaltungsabgaben befreit."

20. § 38 hat zu lauten

„§ 38. (1) Die Führung der Kanzleigeschäfte der

Heimarbeitskommission besorgt eine mit dem

erforderlichen Personal versehene Geschäftsstelle.

Befinden sich am Sitze eines Einigungsamtes

mehrere Heimarbeitskommissionen, so sind die

Geschäftsstellen dieser Heimarbeitskommissionen

zu einer gemeinsamen Geschäftsstelle unter der

Leitung eines Geschäftsstellenleiters zu vereinigen.

(2) Das für die besonderen Aufgaben der Entgeltberechnung

erforderliche Personal (Entgeltberechner)

ist der im Abs. 1 genannten Geschäftsstelle

einzugliedern.

(3) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der

Heimarbeitskommission und 'des Entgeltberechnungsausschusses

finden die Vorschriften der

Kanzleiordnung für die Bundesministerien

(Ministerratsbeschluß vom 10. Dezember 1974)

Anwendung."

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