7. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1975 wird verordnet
Die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung,
BGBl. Nr. 223/1954, in der Fassung des
Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 176/1960 wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 des
Heimarbeitsgesetzes zu fassen;"
2. a) § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die Mitglieder werden gemeinsam für eine allgemeine
Amtsdauer von fünf Jahren bestellt."
b) § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern
und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen
fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet
mit deren Ablauf. Bei Ausscheiden infolge des
Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ist das Amt
bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Die Wiederbestellung
ist zulässig."
3. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den
Mitgliedern der Heimarbeitskommission vor Antritt
ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis
gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres
Amtes und, soweit sie nicht öffentliche Beamte
sind, auch das Gelöbnis abzunehmen, die Verschwiegenheitspflicht
einzuhalten."
b) Im § 3 Abs. 2 ist das Wort „Amtsverschwiegenheit"
durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht"
zu ersetzen und nach dem Wort
„Vorsitzenden" der Klammerausdruck „(Stellvertreter)"
einzufügen.
4. a) § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Heimarbeitskommission faßt ihre Beschlüsse
in Senaten, die verschieden zusammengesetzt
sind, je nachdem es sich um Ansprüche der
Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen
handelt."
b) § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende
(Stellvertreter) der Heimarbeitskommission.
Er hat in den Senat zu 'berufen
a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen,
mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht
aus der Gruppe der Auftraggeber und
aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als
Mitglieder mit beratender Stimme je ein
Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister
und aus der Gruppe der Mittelspersonen
und mindestens ein Mitglied aus
der Gruppe der Fachleute;
b) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen,
mindestens je zwei Mitglieder mit
Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber
und aus der Gruppe der Zwischenmeister
sowie mindestens je ein Mitglied
mit beratender Stimme aus der Gruppe
der Heimarbeiter und aus der Gruppe der
Fachleute. Anstelle der Mitglieder aus der
Gruppe der Zwischenmeister treten solche
aus der Gruppe der Mittelspersonen, wenn
es sich um Angelegenheiten handelt, die
Ansprüche der Mittelspersonen betreffen.
Sind in einem Erzeugungszweig mehr als je zwei
Mitglieder in den einzelnen Gruppen bestellt, so
können auch mehr Mitglieder in den Senat berufen
werden."
c) § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Beschlußfassung über allgemeine Angelegenheiten
der Heimarbeitskommission ist ein
Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a,
jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder
zu bilden. Handelt es sich um die Frage der Zusammensetzung
des Entgeltberechnungsausschusses,
so kann der Senat aus seiner Mitte einen
Unterausschuß wählen und mit der Aufgabe betrauen,
im Bedarfsfall weitere Mitglieder des
Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Dieser
Unterausschuß hat aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter)
und je einem Mitglied aus der Gruppe
der Auftraggeber und der Heimarbeiter zu bestehen;
je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister
und der Mittelspersonen mit beratender
Stimme ist beizuziehen. Handelt es sich um eine
Regelung, die für mehrere Erzeugungszweige der
Heimarbeitskommission Geltung haben soll, so ist
bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb der
einzelnen Gruppen jeweils auch darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Erzeugungszweige, für die
der Senat eine Regelung treffen soll, tunlichst
vertreten sind."
5. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten
Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind."
6. Dem § 8 ist nachstehender Satz anzufügen
„Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten."
7. Im § 9 Abs. 2 und 5 ist jeweils das Wort
„Kanzlei" durch das Wort „Geschäftsstelle" zu
ersetzen.
8. § 11 zweiter Satz hat zu lauten
„In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in
den §§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die
laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese
nicht nach § 10 der Beschlußfassung der Senate
unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen,
den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung
vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen
und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der
ihnen gemäß § 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes
obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden."
9. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission
ist so rechtzeitig vorzunehmen,
daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei
Wochen vor dem Verhandlungstermin in den
Besitz der Einladung gelangen können. Gleichzeitig
sind alle übrigen Teilnehmer an der jeweiligen
Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige
und Auskunftspersonen) zu den
Verhandlungsterminen zu laden. Die Einberufung
der Senatsmitglieder und die Ladung der
Verhandlungsteilnehmer ist durch Zustellschein
(Rückschein, § 25 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950) vorzunehmen. Die
mündliche Bekanntgabe des Termines für die
Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung
an die Verhandlungsteilnehmer unter
Verzicht auf die vorgeschriebene schriftliche Ladung
ist bei der Verhandlung selbst zulässig; in
diesem Falle kann von der Einhaltung der im
ersten Satz genannten Frist Abstand genommen
werden."
10. Im § 15 ist das Wort „Kanzlei" durch das
Wort „Geschäftsstelle" zu ersetzen.
11. Im § 16 Abs. 4 ist das Wort „Kanzlei"
durch das Wort „Geschäftsstelle" zu ersetzen.
12. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Die Heimarbeitskommission kann in
den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen
der Heimarbeit' Heimarbeitstarife beschließen, abändern
und aufheben, durch die Arbeits- und
Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister
und Mittelspersonen geregelt werden.
Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung
und Aufhebung eines Heimarbeitstarifes sind
auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung
der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif
Anwendung finden soll, oder der
Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig
bestellten Mitglieder dieser Gruppen aufzunehmen.
Der Vorsitzende kann jedoch seinen
Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung,
Abänderung und Aufhebung eines Heimarbeitstarifes
aufzunehmen, der Heimarbeitskommission
nur dann unterbreiten, wenn er vorher die
Interessenvertretungen der Gruppen, für die der
Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, gehört
hat. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden,
wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu
erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif
festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen
nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag
geregelt sind. Heimarbeitstarife können
nur dann Regelungen über den Urlaubszuschuß
oder die Weihnachtsremuneration (§ 27 a des
Heimarbeitsgesetzes) enthalten, wenn in dem
betreffenden Erzeugungszweig überhaupt kein
Kollektivvertrag für Betriebsarbeiter wirksam ist.
(2) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang,
der Beginn der Wirksamkeit und die
Geltungsdauer des Heimarbeitstarifes festzusetzen.
Enthält ein Heimarbeitstarif Bestimmungen,
wonach die Höhe des Entgelts bzw. die
Höhe allfälliger Sonderzahlungen den für Betriebsarbeiter
des betreffenden Erzeugungszweiges
vorgenommenen kollektivvertraglichen Abänderungen
anzugleichen sind, so kann als Beginn
der Wirksamkeit des Heimarbeitstarifes, in dem
die Angleichung beschlossen wird, der Zeitpunkt
des Inkrafttretens des die Abänderung für Betriebsarbeiter
enthaltenden Kollektivvertrages
festgesetzt werden."
13. § 21 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag,
Verhandlungen über die Erlassung, Abänderung
oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen
aufzunehmen, der Heimarbeitskommission
nur dann unterbreiten, wenn er vorher die
Interessenvertretungen der Gruppen, die von der
Gleichstellung berührt werden würden bzw. berührt
sind, gehört hat."
14. § 25 hat samt Überschrift zu lauten
„Festsetzung eines Ausgabezeitraumes
§ 25. (1) Die Heimarbeitskommission kann für
die Ausgabe von Arbeitsstücken, die vor allem
infolge ihrer Größe oder ihres Wertes bei einem
Ausgabezeitraum von einem Monat hinsichtlich
der Aufbewahrung und der Verantwortung für
die aufbewahrten Stücke eine unbillige Belastung
für den Heimarbeiter mit sich bringen würde,
einen kürzeren Zeitraum festsetzen. Ein längerer
Ausgabezeitraum kann für Arbeitsstücke festgesetzt
werden, die vor allem eine gegenüber dem
Ausgabezeitraum von einem Monat überdurchschnittlich
lange Zeit für die Herstellung bzw.
Bearbeitung durch den Heimarbeiter erfordern
oder für deren Abholung und Zustellung durch
Heimarbeiter eine zur Herstellungs- bzw. Bearbeitungszeit
im Mißverhältnis stehende Zeit
benötigt wird.
(2) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen
gemäß Abs. 1 auf Antrag eines Heimarbeiters,
eines Auftraggebers, des Vorsitzenden der
Heimarbeitskommission, einer Interessenvertretung
der betreffenden Gruppe oder der Hälfte
der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten
Mitglieder dieser Gruppe aufzunehmen.
Die Heimarbeitskommission hat vor einer Beschlußfassung
nach Abs. 1 die zuständigen Arbeitsinspektorate
und die in Betracht kommenden
Interessenvertretungen zu hören. Im übrigen sind
die §§ 6, 7, 12, 13, 15, 20 und 21 Abs. 2 zweiter
und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 sind gesammelt zu
verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16
Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der
Maßgabe, daß als Kennbuchstabe für solche Beschlüsse
der Buchstabe ,A' zu verwenden ist."
15. Dem § 26 ist ein Abs. 4 anzufügen, der
wie folgt zu lauten hat
„(4) Gutachten gemäß Abs. 1 sind gesammelt
zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16
Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der
Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gutachten
die Buchstaben ,GU' zu verwenden sind."
16. Im § 32 Abs. 2 erster Satz ist nach dem
Wort „Senat" der Klammerausdruck „(Unterausschuß)"
einzufügen.
17. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses
ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß
die Mitglieder eine Woche vor dem Verhandlungstermin
die Einladung erhalten. Gleichzeitig
sind auch die übrigen Teilnehmer an der jeweiligen
Verhandlung (Parteien, Beteiligte, Sachverständige,
Zeugen und Auskunftspersonen) zu dem
Verhandlungstermin zu laden. § 13 Abs. 1 dritter
und vierter Satz gilt sinngemäß."
18. Im § 35 haben der vorletzte und letzte
Satz wie folgt zu lauten
„Den für die einzelnen Erzeugungszweige bestellten
Stellvertretern des Vorsitzenden stehen
dessen Befugnisse jeweils in den Angelegenheiten
des Erzeugungszweiges zu, für den sie gemäß
§ 30 des Heimarbeitsgesetzes bestellt wurden.
Die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden
im Falle seiner Verhinderung hat die
Heimarbeitskommission in der Geschäftsordnung
zu bestimmen."
19. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Die im Verfahren vor der Heimarbeitskommission
und dem Entgeltberechnungsausschuß
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und den
Bundes-Verwaltungsabgaben befreit."
20. § 38 hat zu lauten
„§ 38. (1) Die Führung der Kanzleigeschäfte der
Heimarbeitskommission besorgt eine mit dem
erforderlichen Personal versehene Geschäftsstelle.
Befinden sich am Sitze eines Einigungsamtes
mehrere Heimarbeitskommissionen, so sind die
Geschäftsstellen dieser Heimarbeitskommissionen
zu einer gemeinsamen Geschäftsstelle unter der
Leitung eines Geschäftsstellenleiters zu vereinigen.
(2) Das für die besonderen Aufgaben der Entgeltberechnung
erforderliche Personal (Entgeltberechner)
ist der im Abs. 1 genannten Geschäftsstelle
einzugliedern.
(3) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der
Heimarbeitskommission und 'des Entgeltberechnungsausschusses
finden die Vorschriften der
Kanzleiordnung für die Bundesministerien
(Ministerratsbeschluß vom 10. Dezember 1974)
Anwendung."