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7. Verordnung: Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der österreichischen Bundesforste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 201/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1975, des § 15

Abs. 2 und der §§ 16, 17 und 20 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 wird mit

Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebührenden Nebengebühren der

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

werden pauschaliert und die Pauschalien, soweit

im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird,

einheitlich festgesetzt.

(2) Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

im Sinne dieser Verordnung sind Personen,

auf die sich der persönliche Anwendungsbereich

der Bundesforste-Dienstordnung erstreckt.

Bekleidungspauschale

§ 2. (1) Als Ersatz des durch den Außendienst

notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes

an Bekleidung gebührt das Bekleidungspauschale.

(2) Das Bekleidungspauschale beträgt

1. S 280,— monatlich für den Leiter einer

Forstverwaltung, eines Sägewerkes oder

eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte

und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung,

einem Sägewerk oder einem

Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für

Revierförster, die auf Dauer mit einem

Försterbezirk betraut sind; für sonstige Förster,

Forstadjunkten und Forstwarte, die bei

einer Forstverwaltung, einem Bau- und

Maschinenhof oder einem Sägewerk zu mehr

als zwei Drittel der monatlichen Arbeitszeit

im Außendienst verwendet werden; für Revierjäger

und für Fischmeister;

2. S 140,— monatlich für Kanzleiförster sowie

für nicht unter Z. 1 fallende sonstige Förster,

Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer

Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof

oder einem Sägewerk verwendet

werden;

3. S 14,— je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld

gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, oder auf

eine Pauschalvergütung nach § 73 Abs. 4

der Bundesforste-Dienstordnung besteht,

für Bedienstete der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesforste.

(3) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale

beginnt mit dem dem Tag des

Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten

oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten

angetreten wird, mit diesem Tag.

(4) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale

endet mit Ablauf des Monates,

in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt

oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35

der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte

herabgesetzt werden.

(5) Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person

zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten

Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch

auf das Bekleidungspauschale in einfacher

Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen

sowohl nach Z. 1 als auch nach

Z. 2 im Abs. 2 erfüllt, so gebührt das höhere

Bekleidungspauschale.

(6) Das Bekleidungspauschale ist monatlich im

nachhinein auszuzahlen.

Dienstausrüstungspauschale

§ 3. (1) Als Ersatz des durch die Anschaffung

und die Instandhaltung der Dienstausrüstung

notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes

gebührt das Dienstausrüstungspauschale.

(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt

1. S 131,— monatlich für Revierförster, die in

dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer

betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst

versehen, und für Revierjäger;

2. S 107,— monatlich für den Leiter einer

Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes;

für Forstwirte und Forstassistenten,

die einer Forstverwaltung oder

einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind;

für Revierförster, die auf Dauer mit einem

Försterbezirk betraut sind und nicht unter

Z. 1 fallen; für bei einer Forstverwaltung

oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete

Kanzleiförster, sonstige Förster,

Forstadjunkten und Forstwarte;

3. S 40,— monatlich für Fischmeister;

4. S 5,— je Tag für Bedienstete der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesforste

unter den in § 2 Abs. 2 Z. 3 genannten

Voraussetzungen.

(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes Schier benützen

muß und die Benützung der Schier auch nachweist,

gebührt ein gesonderter Bauschbetrag von

22,— S monatlich.

(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5

sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale

sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Dienstausrüstungspauschale und der

gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von

Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Hundepauschale

§ 4. (1) Als Ersatz des Mehraufwandes, der

durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes

erwächst, gebührt dem Bediensteten einer

Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die

Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste

der Haltung dieses Hundes zugestimmt

hat.

(2) Das Hundepauschale beträgt für die Haltung

eines großen Jagdgebrauchshundes 225,— S

monatlich, ansonsten 195,— S monatlich.

(3) Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt

mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung

nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit

einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem

Tage.

(4) Der Anspruch auf das Hundepauschale

endet mit Ablauf des Monates, in dem die

Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung

in der Verwendung des Bediensteten eintritt,

die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen

wird oder die Bezüge des Bediensteten

gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf

die Hälfte herabgesetzt werden.

(5) Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein

auszuzahlen.

Kanzleipauschale

§ 5. (1) Als Ersatz des mit dem Kanzleibetrieb

und mit der Reinigung der Kanzlei verbundenen

Mehraufwandes gebührt dem Revierförster das

Kanzleipauschale, wenn der Bedienstete einen

nicht ausdrücklich von der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesforste als Kanzlei ausgeschiedenen

Raum seiner Dienstwohnung oder

einen Raum seiner Privatwohnung zur Durchführung

von Kanzleigeschäften benützt, die mit

Parteienverkehr verbunden sind.

(2) Das Kanzleipauschale beträgt monatlich das

Fünffache des Zeitlohnes einer Arbeiterin über

18 Jahre nach den jeweiligen Lohnsätzen des Kollektivvertrages

für die Arbeiter und Arbeiterinnen

in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4

sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Kanzleipauschale ist monatlich im

nachhinein auszuzahlen.

Schußpauschale (Fangpauschale)

§ 6. (1) Als Ersatz des mit der Jagdausübung

notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes

und als Vergütung der im Rahmen der

Jagdausübung erbrachten Mehrdienstleistungen

gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

das Schußpauschale (das Fangpauschale). Die

Jagdausübung umfaßt insbesondere: die Hege

und die Bestätigung, den Abschuß oder den Fang,

das Aufbrechen oder das Abbalgen und, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die

Lieferung des Wildes; die Führung von Jagdgästen;

die Konservierung der Bälge; die Versorgung

oder die Ablieferung von Fallwild.

(2) Anspruch auf das Schußpauschale (das Fangpauschale)

hat

1. jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm

ohne Führung erlegten und versorgten

Wildes und des von ihm erlegten oder gefangenen

und versorgten Raubzeuges. Wird

jedoch das Wild oder das Raubzeug vom

zuständigen Revierorgan versorgt, so steht

diesem das Pauschale zu;

2. jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm

bei einer Treib- oder Riegeljagd erlegten

Wildes mit Ausnahme des Niederwildes.

Z. 1 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden;

3. der einer Forstverwaltung angehörende Bedienstete

hinsichtlich des unter seiner Pirschführung

erlegten Wildes mit Ausnahme des

Niederwildes;

4. nach Maßgabe der innerbetrieblichen Organisation

der Revierförster, der in dem

Försterbezirk, mit dem er auf Dauer betraut

ist, den Jagd- und Jagdschutzdienst

versieht, oder der Revierjäger, und zwar

hinsichtlich des in ihrem Dienstbezirk von

nicht dem Personalstand der Österreichischen

Bundesforste angehörenden Personen ohne

Führung erlegten Wildes mit Ausnahme des

Niederwildes. Der Anspruch auf das Pauschale

im vollen Umfange ist nur dann gegeben,

wenn es zu einer Nachsuche kommt,

andernfalls steht dem Anspruchsberechtigten

das Pauschale nur im halben Ausmaße zu;

5. der nach Z. 4 in Betracht kommende Bedienstete

hinsichtlich des in seinem Dienstbezirk

bei einer Treib- oder Riegeljagd von

nicht dem Personalstand der Österreichischen

Bundesforste angehörenden Personen

erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;

6. der in Z. 3 genannte Bedienstete für das

von ihm im Forstverwaltungsbereich aufgefundene

Fallwild, wenn die abzuliefernden

Decken, Bälge oder Trophäen und das Wildbret

noch verwertbar sind. Geht die Trophäe

eines aufgefundenen Trophäenträgers

in das Eigentum des Finders über, so erwächst

diesem kein Anspruch auf das Pauschale;

7. der in Z. 3 genannte Bedienstete, der im

Forstverwaltungsbereich von Wilderern erlegtes

Wild auffindet bzw. angeschweißtes

Wild zustande bringt und versorgt, unter

den Voraussetzungen der Z. 6;

8. der in Z. 3 genannte Bedienstete, der im

Forstverwaltungsbereich Wild zustande

bringt oder verendet auffindet, das außerhalb

bundesforstlichen Jagdgebietes angeschweißt

worden ist. Das Schußpauschale

gebührt jedoch nicht, wenn eine Wildfolge

vereinbart ist oder ein sonstiges Übereinkommen

mit dem Jagdberechtigten des benachbarten

Jagdgebietes besteht.

(3) Dem Personalstand einer Forstverwaltung

im Sinne des Abs. 2 angehörig ist auch der

Vertreter eines Bediensteten dieser Forstverwaltung

anzusehen.

(4) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende

Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales)

beträgt je Stück

a) für Rot- und Sikawild 42,— S

b) für Gamswild 28,— S

c) für Muffelwild 28,— S

d) für Rehwild 28,— S

e) für Schwarzwild 28,— S

f) für Murmeltiere 24,— S

g) für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen

7,— S

h) für Fasane, Rebhühner, Wildtauben,

Wildenten 7,— S

i) für wildernde Hunde 42,— S

j) für wildernde Katzen 14,— S

k) für Krähen, Elstern 7,— S

(5) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen

entfallende Teil des Schußpauschales

(des Fangpauschales) beträgt je Stück

a) für Rot- und Sikawild 0,42 v. H.

b) für Gamswild 0,28 v. H.

c) für Muffelwild 0,28 v. H.

d) für Rehwild 0,28 v. H.

e) für Schwarzwild 0,28 v. H.

f) für Murmeltiere 0,24 v. H.

g) für Feld- und Alpenhasen, Kanichen 0,07 v. H.

h) für Fasane, Rebhühner, Wildtauben,

Wildenten 0,07 v. H.

i) für wildernde Hunde 0,42 v. H.

j) für wildernde Katzen 0,14 v. H.

k) für Krähen, Elstern 0,07 v. H.

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesem Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales)

stellen 33,3 v. H. den Oberstundenzuschlag

dar.

(6) Das Schußpauschale (das Fangpauschale)

für Raubzeug gebührt nur bei Vorlage der Wahrzeichen.

(7) Mit dem Schußpauschale (dem Fangpauschale)

für Rot-, Sika- und Schwarzwild wird

die Lieferung des Wildes nicht abgegolten.

(8) Das Schußpauschale (das Fangpauschale)

ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.

Zerwirkerpauschale

§ 7. (1) Als Ersatz des mit dem Zerwirken des

Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung

der Decken verbundenen Mehraufwandes und

als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten

Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten,

der das Zerwirken des Wildes und

die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt,

das Zerwirkerpauschale.

(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende

Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je

Stück

a) für Rot-, Sika- und Schwarzwild

28,— S

b) für das übrige Schalenwild .... 14,— S

(3) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen

entfallende Teil des Zerwirkerpauschales

beträgt je Stück

a) für Rot-, Sika- und Schwarzwild

0,28 v. H.

b) für das übrige Schalenwild . . 0,14 v. H.

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen

33,3 v. H. den Überstundenzuschlag dar.

(4) Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im

nachhinein auszuzahlen.

Fischereipauschale

§ 8. (1) Als Ersatz des beim Fischfang entstandenen

Mehraufwandes und als Vergütung der

im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen

gebührt den Bediensteten einer

Forstverwaltung, die sich innerhalb des Forstverwaltungsbereiches

über Dienstauftrag am

Fischfang beteiligt haben, das Fischereipauschale.

(2) Das Fischereipauschale ist, wenn die Fangergebnisse

durch Netzfischerei oder mit Hilfe

elektrischer Vorrichtungen erzielt worden sind,

mit 2 v. H., ansonsten mit 5 v. H. der Summe

der Verkaufserlöse festzusetzen. Fangergebnisse,

an denen die Bediensteten nicht beteiligt waren

oder die vom sonst Anspruchsberechtigten für den

Eigenverbrauch erworben wurden, haben hiebei

unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Das Fischereipauschale ist jährlich im nachhinein

auszuzahlen.

(4) Das Fischereipauschale ist zu 50 v. H.

Aufwandsentschädigung und zu 50 v. H. Vergütung

für Mehrdienstleistungen. Von dem auf

die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallenden

Teil des Fischereipauschales stellen

33,3 v. H. den Überstundenzuschlag dar.

Jagdleitungspauschale

§ 9. (1) Als Ersatz des mit der Jagdleitung in

bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen

Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen

dieser Tätigkeit zu erbringenden Mehrdienstleistungen

gebührt dem als Jagdleiter tätigen

Leiter einer Forstverwaltung und dem Oberforstmeister

das Jagdleitungspauschale. Unter

Jagdleitung ist die Summe der Agenden zu verstehen,

die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher

Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten

obliegen, sowie die Summe sonstiger Aufgaben

betrieblicher und wirtschaftlicher Natur,

die sich im Zusammenhang mit der Jagdausübung

ergeben.

(2) Das für die Jagdleitung in verpachteten

Jagden dem Leiter einer Forstverwaltung und

dem Oberforstmeister gebührende Pauschale ist

alljährlich auf Grund der zum 1. Juli des Betrachtungsjahres

(Stichtag) maßgebenden Verhältnisse

neu festzusetzen.

(3) Maßgebend für die Festsetzung des Pauschales

für die Jagdleitung in verpachteten

Jagden sind

a) die zum Stichtag geltenden Jagdpachtverträge,

b) die daraus den Österreichischen Bundesforsten

innerhalb des Betrachtungsjahres

zufließenden Jagdpachtzinse, wovon 8 v. H.

als Bemessungsgrundlage anzusehen sind,

und

c) die zum Stichtag verpachtete Jagdgebietsfläche

abzüglich der Gletscherflächen.

(4) Im Abs. 5 bedeuten

a) Flächenfaktor: das Ergebnis der Rechenoperation

27,75 v. H. der Bemessungsgrundlage

(Abs. 3 lit. b) geteilt durch die

ha-Summe der gesamten verpachteten

Jagdgebietsfläche der Österreichischen Bundesforste,

jedoch ohne Gletscherflächen;

b) Vertragsfaktor: das Ergebnis der Rechenoperation

27,75 v. H. der Bemessungsgrundlage

(Abs. 3 lit. b) geteilt durch die

Gesamtzahl der zum Stichtag geltenden

Jagdpachtverträge;

c) Jagdleitungsbereich: die Gesamtheit der

verpachteten Jagden, in denen der Leiter

einer Forstverwaltung die Jagdleitung ausübt.

(5) Das Gesamtausmaß der den Oberforstmeistern

gebührenden Pauschalien wird mit

7 v. H. der Bemessungsgrundlage (Abs. 3 lit. b)

festgesetzt. Die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesforste hat davon ausgehend die

Aufteilung auf die Oberforstmeister unter Bedachtnahme

auf die effektive Belastung des einzelnen

durch Jagdangelegenheiten im Inspektionsbereich

vorzunehmen.

(6) Das Jagdleitungspauschale, das dem Leiter

einer Forstverwaltung für die Jagdleitung in verpachteten

Jagden gebührt, besteht aus einem

Grundbetrag und aus Zuschlägen. Der Grundbetrag

ist mit jenem Betrag zu ermitteln, der

3 v. H. der aus dem betreffenden Jagdleitungsbereich

stammenden Jagdpachtzinse entspricht.

Zum Grundbetrag ist jeweils ein Betrag hinzuzuschlagen,

der dem Produkt aus ha-Summe des

Jagdleitungsbereiches und Flächenfaktor, und ein

weiterer, der dem Produkt aus der Zahl der für

den Jagdleitungsbereich geltenden Jagdpachtverträge

und dem Vertragsfaktor entspricht.

(7) Das Jagdleitungspauschale nach den Abs. 5

und 6 darf im Einzelfall 21000,— S, ab dem

Jahre 1975 23000,— S, ab dem Jahre 1977

26000,— S und ab dem Jahre 1979 29000,— S

jährlich nicht übersteigen.

(8) Erreichen nach Abs. 6 ermittelte Jagdleitungspauschalien

die in Abs. 7 angeführte Höchstgrenze

nicht, so sind sie nach Maßgabe dieses

Absatzes zu erhöhen, wobei jedoch eine Überschreitung

der Höchstgrenze unzulässig ist. Der

Erhöhungsbetrag ist im Einzelfall unter sinngemäßer

Anwendung der in Abs. 6 letzter Satz

enthaltenen Vorschrift zu ermitteln. Im zweiten

Ermittlungsgang gelten jedoch für die Bildung

des Flächen- und des Vertragsfaktors folgende

Abweichungen

a) die Bemessungsgrundlage (Abs. 3 lit. b) ist

zunächst um die Summen der nach Abs. 5

und 6 in Verbindung mit Abs. 7 ermittelten

Beträge zu vermindern;

b) in den Rechenoperationen (Abs. 4 lit. a

und b) tritt an Stelle von „27,75 v. H. der

Bemessungsgrundlage" die Hälfte der sich

nach lit. a ergebenden Differenz;

c) weiters haben in den genannten Rechenoperationen

im Teiler jeweils jene um die

Gletscherflächen verminderten verpachteten

Jagdgebietsflächen und jene Jagdpachtverträge

unberücksichtigt zu bleiben, die den

Jagdleitungsbereich eines Leiters einer

Forstverwaltung berühren, dessen Pauschale

nach diesem Absatz nicht zu erhöhen ist.

(9) Das dem Leiter einer Forstverwaltung für

die Jagdleitung in Regiejagden gebührende Pauschale

hat die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesforste im Einzelfall festzusetzen. Bei

der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden

Mehraufwand und auf die zu erbringenden

Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die

Pauschalierung im Sinne dieses Absatzes bedarf

der Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen.

(10) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4

sind auf das Jagdleitungspauschale sinngemäß

anzuwenden.

(11) Das Jagdleitungspauschale nach den Abs. 5

bis 8 ist in zwei Teilbeträgen halbjährlich im

nachhinein und das Jagdleitungspauschale nach

Abs. 9 jährlich im nachhinein auszuzahlen.

(12) § 8 Abs. 4 ist auf das Jagdleitungspauschale

nach den Abs. 5 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

Jagdbetriebspauschale

§ 10. (1) Zur Entschädigung des mit der Versehung

des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise

verbundenen sonstigen Mehraufwandes

und zur Vergütung der im Rahmen dieser

Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat

die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste

für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst

betrauten Revierförster im Einzelfall ein

monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen.

Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden

Mehraufwand und auf die zu erbringenden

Mehrdienstleistungen Bedacht zu

nehmen.

(2) Die Pauschalierung im Sinne des Abs. 1

bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4

sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im

nachhinein auszuzahlen.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli

1974 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verliert

die Verordnung BGBl. Nr. 251/1969 in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 42/1972 ihre

Wirksamkeit.

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