7. Verordnung: Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 201/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 398/1975, des § 15
Abs. 2 und der §§ 16, 17 und 20 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 wird mit
Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebührenden Nebengebühren der
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
werden pauschaliert und die Pauschalien, soweit
im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird,
einheitlich festgesetzt.
(2) Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
im Sinne dieser Verordnung sind Personen,
auf die sich der persönliche Anwendungsbereich
der Bundesforste-Dienstordnung erstreckt.
Bekleidungspauschale
§ 2. (1) Als Ersatz des durch den Außendienst
notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes
an Bekleidung gebührt das Bekleidungspauschale.
(2) Das Bekleidungspauschale beträgt
1. S 280,— monatlich für den Leiter einer
Forstverwaltung, eines Sägewerkes oder
eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte
und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung,
einem Sägewerk oder einem
Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für
Revierförster, die auf Dauer mit einem
Försterbezirk betraut sind; für sonstige Förster,
Forstadjunkten und Forstwarte, die bei
einer Forstverwaltung, einem Bau- und
Maschinenhof oder einem Sägewerk zu mehr
als zwei Drittel der monatlichen Arbeitszeit
im Außendienst verwendet werden; für Revierjäger
und für Fischmeister;
2. S 140,— monatlich für Kanzleiförster sowie
für nicht unter Z. 1 fallende sonstige Förster,
Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer
Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof
oder einem Sägewerk verwendet
werden;
3. S 14,— je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld
gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, oder auf
eine Pauschalvergütung nach § 73 Abs. 4
der Bundesforste-Dienstordnung besteht,
für Bedienstete der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesforste.
(3) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale
beginnt mit dem dem Tag des
Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten
oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten
angetreten wird, mit diesem Tag.
(4) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale
endet mit Ablauf des Monates,
in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35
der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte
herabgesetzt werden.
(5) Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person
zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten
Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch
auf das Bekleidungspauschale in einfacher
Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen
sowohl nach Z. 1 als auch nach
Z. 2 im Abs. 2 erfüllt, so gebührt das höhere
Bekleidungspauschale.
(6) Das Bekleidungspauschale ist monatlich im
nachhinein auszuzahlen.
Dienstausrüstungspauschale
§ 3. (1) Als Ersatz des durch die Anschaffung
und die Instandhaltung der Dienstausrüstung
notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes
gebührt das Dienstausrüstungspauschale.
(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt
1. S 131,— monatlich für Revierförster, die in
dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer
betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst
versehen, und für Revierjäger;
2. S 107,— monatlich für den Leiter einer
Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes;
für Forstwirte und Forstassistenten,
die einer Forstverwaltung oder
einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind;
für Revierförster, die auf Dauer mit einem
Försterbezirk betraut sind und nicht unter
Z. 1 fallen; für bei einer Forstverwaltung
oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete
Kanzleiförster, sonstige Förster,
Forstadjunkten und Forstwarte;
3. S 40,— monatlich für Fischmeister;
4. S 5,— je Tag für Bedienstete der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesforste
unter den in § 2 Abs. 2 Z. 3 genannten
Voraussetzungen.
(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes Schier benützen
muß und die Benützung der Schier auch nachweist,
gebührt ein gesonderter Bauschbetrag von
22,— S monatlich.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5
sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale
sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstausrüstungspauschale und der
gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von
Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Hundepauschale
§ 4. (1) Als Ersatz des Mehraufwandes, der
durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes
erwächst, gebührt dem Bediensteten einer
Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die
Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
der Haltung dieses Hundes zugestimmt
hat.
(2) Das Hundepauschale beträgt für die Haltung
eines großen Jagdgebrauchshundes 225,— S
monatlich, ansonsten 195,— S monatlich.
(3) Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt
mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung
nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit
einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem
Tage.
(4) Der Anspruch auf das Hundepauschale
endet mit Ablauf des Monates, in dem die
Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung
in der Verwendung des Bediensteten eintritt,
die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen
wird oder die Bezüge des Bediensteten
gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf
die Hälfte herabgesetzt werden.
(5) Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein
auszuzahlen.
Kanzleipauschale
§ 5. (1) Als Ersatz des mit dem Kanzleibetrieb
und mit der Reinigung der Kanzlei verbundenen
Mehraufwandes gebührt dem Revierförster das
Kanzleipauschale, wenn der Bedienstete einen
nicht ausdrücklich von der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesforste als Kanzlei ausgeschiedenen
Raum seiner Dienstwohnung oder
einen Raum seiner Privatwohnung zur Durchführung
von Kanzleigeschäften benützt, die mit
Parteienverkehr verbunden sind.
(2) Das Kanzleipauschale beträgt monatlich das
Fünffache des Zeitlohnes einer Arbeiterin über
18 Jahre nach den jeweiligen Lohnsätzen des Kollektivvertrages
für die Arbeiter und Arbeiterinnen
in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Kanzleipauschale ist monatlich im
nachhinein auszuzahlen.
Schußpauschale (Fangpauschale)
§ 6. (1) Als Ersatz des mit der Jagdausübung
notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes
und als Vergütung der im Rahmen der
Jagdausübung erbrachten Mehrdienstleistungen
gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
das Schußpauschale (das Fangpauschale). Die
Jagdausübung umfaßt insbesondere: die Hege
und die Bestätigung, den Abschuß oder den Fang,
das Aufbrechen oder das Abbalgen und, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die
Lieferung des Wildes; die Führung von Jagdgästen;
die Konservierung der Bälge; die Versorgung
oder die Ablieferung von Fallwild.
(2) Anspruch auf das Schußpauschale (das Fangpauschale)
hat
1. jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm
ohne Führung erlegten und versorgten
Wildes und des von ihm erlegten oder gefangenen
und versorgten Raubzeuges. Wird
jedoch das Wild oder das Raubzeug vom
zuständigen Revierorgan versorgt, so steht
diesem das Pauschale zu;
2. jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm
bei einer Treib- oder Riegeljagd erlegten
Wildes mit Ausnahme des Niederwildes.
Z. 1 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden;
3. der einer Forstverwaltung angehörende Bedienstete
hinsichtlich des unter seiner Pirschführung
erlegten Wildes mit Ausnahme des
Niederwildes;
4. nach Maßgabe der innerbetrieblichen Organisation
der Revierförster, der in dem
Försterbezirk, mit dem er auf Dauer betraut
ist, den Jagd- und Jagdschutzdienst
versieht, oder der Revierjäger, und zwar
hinsichtlich des in ihrem Dienstbezirk von
nicht dem Personalstand der Österreichischen
Bundesforste angehörenden Personen ohne
Führung erlegten Wildes mit Ausnahme des
Niederwildes. Der Anspruch auf das Pauschale
im vollen Umfange ist nur dann gegeben,
wenn es zu einer Nachsuche kommt,
andernfalls steht dem Anspruchsberechtigten
das Pauschale nur im halben Ausmaße zu;
5. der nach Z. 4 in Betracht kommende Bedienstete
hinsichtlich des in seinem Dienstbezirk
bei einer Treib- oder Riegeljagd von
nicht dem Personalstand der Österreichischen
Bundesforste angehörenden Personen
erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;
6. der in Z. 3 genannte Bedienstete für das
von ihm im Forstverwaltungsbereich aufgefundene
Fallwild, wenn die abzuliefernden
Decken, Bälge oder Trophäen und das Wildbret
noch verwertbar sind. Geht die Trophäe
eines aufgefundenen Trophäenträgers
in das Eigentum des Finders über, so erwächst
diesem kein Anspruch auf das Pauschale;
7. der in Z. 3 genannte Bedienstete, der im
Forstverwaltungsbereich von Wilderern erlegtes
Wild auffindet bzw. angeschweißtes
Wild zustande bringt und versorgt, unter
den Voraussetzungen der Z. 6;
8. der in Z. 3 genannte Bedienstete, der im
Forstverwaltungsbereich Wild zustande
bringt oder verendet auffindet, das außerhalb
bundesforstlichen Jagdgebietes angeschweißt
worden ist. Das Schußpauschale
gebührt jedoch nicht, wenn eine Wildfolge
vereinbart ist oder ein sonstiges Übereinkommen
mit dem Jagdberechtigten des benachbarten
Jagdgebietes besteht.
(3) Dem Personalstand einer Forstverwaltung
im Sinne des Abs. 2 angehörig ist auch der
Vertreter eines Bediensteten dieser Forstverwaltung
anzusehen.
(4) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende
Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales)
beträgt je Stück
a) für Rot- und Sikawild 42,— S
b) für Gamswild 28,— S
c) für Muffelwild 28,— S
d) für Rehwild 28,— S
e) für Schwarzwild 28,— S
f) für Murmeltiere 24,— S
g) für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen
7,— S
h) für Fasane, Rebhühner, Wildtauben,
Wildenten 7,— S
i) für wildernde Hunde 42,— S
j) für wildernde Katzen 14,— S
k) für Krähen, Elstern 7,— S
(5) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen
entfallende Teil des Schußpauschales
(des Fangpauschales) beträgt je Stück
a) für Rot- und Sikawild 0,42 v. H.
b) für Gamswild 0,28 v. H.
c) für Muffelwild 0,28 v. H.
d) für Rehwild 0,28 v. H.
e) für Schwarzwild 0,28 v. H.
f) für Murmeltiere 0,24 v. H.
g) für Feld- und Alpenhasen, Kanichen 0,07 v. H.
h) für Fasane, Rebhühner, Wildtauben,
Wildenten 0,07 v. H.
i) für wildernde Hunde 0,42 v. H.
j) für wildernde Katzen 0,14 v. H.
k) für Krähen, Elstern 0,07 v. H.
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesem Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales)
stellen 33,3 v. H. den Oberstundenzuschlag
dar.
(6) Das Schußpauschale (das Fangpauschale)
für Raubzeug gebührt nur bei Vorlage der Wahrzeichen.
(7) Mit dem Schußpauschale (dem Fangpauschale)
für Rot-, Sika- und Schwarzwild wird
die Lieferung des Wildes nicht abgegolten.
(8) Das Schußpauschale (das Fangpauschale)
ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.
Zerwirkerpauschale
§ 7. (1) Als Ersatz des mit dem Zerwirken des
Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung
der Decken verbundenen Mehraufwandes und
als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten
Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten,
der das Zerwirken des Wildes und
die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt,
das Zerwirkerpauschale.
(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende
Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je
Stück
a) für Rot-, Sika- und Schwarzwild
28,— S
b) für das übrige Schalenwild .... 14,— S
(3) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen
entfallende Teil des Zerwirkerpauschales
beträgt je Stück
a) für Rot-, Sika- und Schwarzwild
0,28 v. H.
b) für das übrige Schalenwild . . 0,14 v. H.
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen
33,3 v. H. den Überstundenzuschlag dar.
(4) Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im
nachhinein auszuzahlen.
Fischereipauschale
§ 8. (1) Als Ersatz des beim Fischfang entstandenen
Mehraufwandes und als Vergütung der
im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen
gebührt den Bediensteten einer
Forstverwaltung, die sich innerhalb des Forstverwaltungsbereiches
über Dienstauftrag am
Fischfang beteiligt haben, das Fischereipauschale.
(2) Das Fischereipauschale ist, wenn die Fangergebnisse
durch Netzfischerei oder mit Hilfe
elektrischer Vorrichtungen erzielt worden sind,
mit 2 v. H., ansonsten mit 5 v. H. der Summe
der Verkaufserlöse festzusetzen. Fangergebnisse,
an denen die Bediensteten nicht beteiligt waren
oder die vom sonst Anspruchsberechtigten für den
Eigenverbrauch erworben wurden, haben hiebei
unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Das Fischereipauschale ist jährlich im nachhinein
auszuzahlen.
(4) Das Fischereipauschale ist zu 50 v. H.
Aufwandsentschädigung und zu 50 v. H. Vergütung
für Mehrdienstleistungen. Von dem auf
die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallenden
Teil des Fischereipauschales stellen
33,3 v. H. den Überstundenzuschlag dar.
Jagdleitungspauschale
§ 9. (1) Als Ersatz des mit der Jagdleitung in
bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen
Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen
dieser Tätigkeit zu erbringenden Mehrdienstleistungen
gebührt dem als Jagdleiter tätigen
Leiter einer Forstverwaltung und dem Oberforstmeister
das Jagdleitungspauschale. Unter
Jagdleitung ist die Summe der Agenden zu verstehen,
die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten
obliegen, sowie die Summe sonstiger Aufgaben
betrieblicher und wirtschaftlicher Natur,
die sich im Zusammenhang mit der Jagdausübung
ergeben.
(2) Das für die Jagdleitung in verpachteten
Jagden dem Leiter einer Forstverwaltung und
dem Oberforstmeister gebührende Pauschale ist
alljährlich auf Grund der zum 1. Juli des Betrachtungsjahres
(Stichtag) maßgebenden Verhältnisse
neu festzusetzen.
(3) Maßgebend für die Festsetzung des Pauschales
für die Jagdleitung in verpachteten
Jagden sind
a) die zum Stichtag geltenden Jagdpachtverträge,
b) die daraus den Österreichischen Bundesforsten
innerhalb des Betrachtungsjahres
zufließenden Jagdpachtzinse, wovon 8 v. H.
als Bemessungsgrundlage anzusehen sind,
und
c) die zum Stichtag verpachtete Jagdgebietsfläche
abzüglich der Gletscherflächen.
(4) Im Abs. 5 bedeuten
a) Flächenfaktor: das Ergebnis der Rechenoperation
27,75 v. H. der Bemessungsgrundlage
(Abs. 3 lit. b) geteilt durch die
ha-Summe der gesamten verpachteten
Jagdgebietsfläche der Österreichischen Bundesforste,
jedoch ohne Gletscherflächen;
b) Vertragsfaktor: das Ergebnis der Rechenoperation
27,75 v. H. der Bemessungsgrundlage
(Abs. 3 lit. b) geteilt durch die
Gesamtzahl der zum Stichtag geltenden
Jagdpachtverträge;
c) Jagdleitungsbereich: die Gesamtheit der
verpachteten Jagden, in denen der Leiter
einer Forstverwaltung die Jagdleitung ausübt.
(5) Das Gesamtausmaß der den Oberforstmeistern
gebührenden Pauschalien wird mit
7 v. H. der Bemessungsgrundlage (Abs. 3 lit. b)
festgesetzt. Die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesforste hat davon ausgehend die
Aufteilung auf die Oberforstmeister unter Bedachtnahme
auf die effektive Belastung des einzelnen
durch Jagdangelegenheiten im Inspektionsbereich
vorzunehmen.
(6) Das Jagdleitungspauschale, das dem Leiter
einer Forstverwaltung für die Jagdleitung in verpachteten
Jagden gebührt, besteht aus einem
Grundbetrag und aus Zuschlägen. Der Grundbetrag
ist mit jenem Betrag zu ermitteln, der
3 v. H. der aus dem betreffenden Jagdleitungsbereich
stammenden Jagdpachtzinse entspricht.
Zum Grundbetrag ist jeweils ein Betrag hinzuzuschlagen,
der dem Produkt aus ha-Summe des
Jagdleitungsbereiches und Flächenfaktor, und ein
weiterer, der dem Produkt aus der Zahl der für
den Jagdleitungsbereich geltenden Jagdpachtverträge
und dem Vertragsfaktor entspricht.
(7) Das Jagdleitungspauschale nach den Abs. 5
und 6 darf im Einzelfall 21000,— S, ab dem
Jahre 1975 23000,— S, ab dem Jahre 1977
26000,— S und ab dem Jahre 1979 29000,— S
jährlich nicht übersteigen.
(8) Erreichen nach Abs. 6 ermittelte Jagdleitungspauschalien
die in Abs. 7 angeführte Höchstgrenze
nicht, so sind sie nach Maßgabe dieses
Absatzes zu erhöhen, wobei jedoch eine Überschreitung
der Höchstgrenze unzulässig ist. Der
Erhöhungsbetrag ist im Einzelfall unter sinngemäßer
Anwendung der in Abs. 6 letzter Satz
enthaltenen Vorschrift zu ermitteln. Im zweiten
Ermittlungsgang gelten jedoch für die Bildung
des Flächen- und des Vertragsfaktors folgende
Abweichungen
a) die Bemessungsgrundlage (Abs. 3 lit. b) ist
zunächst um die Summen der nach Abs. 5
und 6 in Verbindung mit Abs. 7 ermittelten
Beträge zu vermindern;
b) in den Rechenoperationen (Abs. 4 lit. a
und b) tritt an Stelle von „27,75 v. H. der
Bemessungsgrundlage" die Hälfte der sich
nach lit. a ergebenden Differenz;
c) weiters haben in den genannten Rechenoperationen
im Teiler jeweils jene um die
Gletscherflächen verminderten verpachteten
Jagdgebietsflächen und jene Jagdpachtverträge
unberücksichtigt zu bleiben, die den
Jagdleitungsbereich eines Leiters einer
Forstverwaltung berühren, dessen Pauschale
nach diesem Absatz nicht zu erhöhen ist.
(9) Das dem Leiter einer Forstverwaltung für
die Jagdleitung in Regiejagden gebührende Pauschale
hat die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesforste im Einzelfall festzusetzen. Bei
der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden
Mehraufwand und auf die zu erbringenden
Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die
Pauschalierung im Sinne dieses Absatzes bedarf
der Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen.
(10) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4
sind auf das Jagdleitungspauschale sinngemäß
anzuwenden.
(11) Das Jagdleitungspauschale nach den Abs. 5
bis 8 ist in zwei Teilbeträgen halbjährlich im
nachhinein und das Jagdleitungspauschale nach
Abs. 9 jährlich im nachhinein auszuzahlen.
(12) § 8 Abs. 4 ist auf das Jagdleitungspauschale
nach den Abs. 5 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
Jagdbetriebspauschale
§ 10. (1) Zur Entschädigung des mit der Versehung
des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise
verbundenen sonstigen Mehraufwandes
und zur Vergütung der im Rahmen dieser
Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat
die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste
für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst
betrauten Revierförster im Einzelfall ein
monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen.
Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden
Mehraufwand und auf die zu erbringenden
Mehrdienstleistungen Bedacht zu
nehmen.
(2) Die Pauschalierung im Sinne des Abs. 1
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im
nachhinein auszuzahlen.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1974 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verliert
die Verordnung BGBl. Nr. 251/1969 in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 42/1972 ihre
Wirksamkeit.