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7_1976 AT

7. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird

im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26

Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

2625 S. Der Mindestsatz erhöht sich für

die Ehefrau, die bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

1130 S und für jedes Kind, das bei der

Bemessung der Haushaltstage zu berücksichtigen

ist, um 282 S,

b) für die Witwe 2625 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 282 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 980 S und nach diesem

Zeitpunkt 1741 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1472 S und nach diesem

Zeitpunkt 2625 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2625 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976

in Kraft.

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