7. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird
im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26
Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien
des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
2625 S. Der Mindestsatz erhöht sich für
die Ehefrau, die bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
1130 S und für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltstage zu berücksichtigen
ist, um 282 S,
b) für die Witwe 2625 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 282 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 980 S und nach diesem
Zeitpunkt 1741 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1472 S und nach diesem
Zeitpunkt 2625 S,
e) für eine frühere Ehefrau 2625 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976
in Kraft.