Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7_1975 AT

7. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom

28. November 1973 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung

des Abkommens folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung werden die im

Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke

in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung werden die im

Artikel 16 des Abkommens genannten Träger

als „aushelfender Träger" bezeichnet.

Artikel 2

(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 24

des Abkommens sind

in Österreich

für die Unfall- und Pensionsversicherung der

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

in Wien,

für die Familienbeihilfe

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien,

für die Arbeitslosenversicherung

das Landesarbeitsamt Wien,

in Israel

die Nationalversicherungsanstalt.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung

der Durchführung des Abkommens

außer den in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung und die Vermittlung

von Verwaltungshilfe sowie die Festlegung von

Formblättern.

Artikel 3

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens

ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates zu bescheinigen. Die

Bescheinigung ist auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Israel

von der Nationalversicherungsanstalt.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1 — Mutterschaft

Artikel 4

In den Fällen des Artikels 10 des Abkommens

hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen

eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

auszustellen, die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Kapitel 2 — Invalidität, Alter und

Tod

Artikel 5

(1) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über Leistungsanträge, auf die Abschnitt

III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden

ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander

über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren

und über die Zustellung der Entscheidungen zu

unterrichten.

Artikel 6

Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich

von jeder Änderung der Höhe einer

Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer

laufenden allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.

Artikel 7

Die zuständigen Träger haben die Leistungen

direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen,

die der zuständige Träger auf Grund der für

ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden

hat.

Artikel 8

Die zuständigen Träger haben der für sie in

Betracht kommenden Verbindungsstelle eine

jährlich zu erstellende Statistik über die in den

anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen

zu übermitteln. Diese Statistiken sind

von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3 — Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Artikel 9

Für die Zahlung von Leistungen ist Kapitel 2

entsprechend anzuwenden.

Artikel 10

(1) Für die Anwendung des Artikels 16 Absatz

1 des Abkommens hat der zuständige Träger

auf Verlangen eine Bescheinigung über den

Anspruch auszustellen.

(2) Der aushelfende Träger hat die Krankenkontrolle

so durchzuführen, als handle es sich

um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen

Träger vom Ergebnis der Kontrolle

zu unterrichten.

Artikel 11

In Durchführung des Artikels 16 Absatz 5

des Abkommens Ist der Anspruch auf Erstattung

nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen

zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

Kapitel 4 — Arbeitslosigkeit

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 18 des Abkommens

hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen

eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

auszustellen, die nach den Rechtsvorschriften

des Herkunftsstaates zurückgelegt wurden.

Kapitel 5 — Familienbeihilfe

Artikel 13

Die für die Anwendung der Artikel 19 und

20 des Abkommens für den zuständigen Träger

des einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen

sind auf Verlangen von den Stellen im

Gebiet des anderen Vertragsstaates auszustellen,

die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung

solcher Bescheinigungen zuständig sind.

ABSCHNITT III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. November

1973, in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

Dr. Schuh m. p.

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Wohlmann m. p.

Für den Arbeitsminister

Avraham Mayer m. p.

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →