7. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom
28. November 1973 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung
des Abkommens folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung werden die im
Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke
in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung werden die im
Artikel 16 des Abkommens genannten Träger
als „aushelfender Träger" bezeichnet.
Artikel 2
(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 24
des Abkommens sind
in Österreich
für die Unfall- und Pensionsversicherung der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
in Wien,
für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien,
für die Arbeitslosenversicherung
das Landesarbeitsamt Wien,
in Israel
die Nationalversicherungsanstalt.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung
der Durchführung des Abkommens
außer den in dieser Vereinbarung festgelegten
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,
insbesondere die Leistung und die Vermittlung
von Verwaltungshilfe sowie die Festlegung von
Formblättern.
Artikel 3
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens
ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates zu bescheinigen. Die
Bescheinigung ist auszustellen
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Israel
von der Nationalversicherungsanstalt.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1 — Mutterschaft
Artikel 4
In den Fällen des Artikels 10 des Abkommens
hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen
eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
auszustellen, die nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
Kapitel 2 — Invalidität, Alter und
Tod
Artikel 5
(1) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über Leistungsanträge, auf die Abschnitt
III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden
ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander
über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren
und über die Zustellung der Entscheidungen zu
unterrichten.
Artikel 6
Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich
von jeder Änderung der Höhe einer
Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer
laufenden allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.
Artikel 7
Die zuständigen Träger haben die Leistungen
direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen,
die der zuständige Träger auf Grund der für
ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden
hat.
Artikel 8
Die zuständigen Träger haben der für sie in
Betracht kommenden Verbindungsstelle eine
jährlich zu erstellende Statistik über die in den
anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen
zu übermitteln. Diese Statistiken sind
von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3 — Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Artikel 9
Für die Zahlung von Leistungen ist Kapitel 2
entsprechend anzuwenden.
Artikel 10
(1) Für die Anwendung des Artikels 16 Absatz
1 des Abkommens hat der zuständige Träger
auf Verlangen eine Bescheinigung über den
Anspruch auszustellen.
(2) Der aushelfende Träger hat die Krankenkontrolle
so durchzuführen, als handle es sich
um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen
Träger vom Ergebnis der Kontrolle
zu unterrichten.
Artikel 11
In Durchführung des Artikels 16 Absatz 5
des Abkommens Ist der Anspruch auf Erstattung
nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes
Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen
zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
Kapitel 4 — Arbeitslosigkeit
Artikel 12
In den Fällen des Artikels 18 des Abkommens
hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen
eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
auszustellen, die nach den Rechtsvorschriften
des Herkunftsstaates zurückgelegt wurden.
Kapitel 5 — Familienbeihilfe
Artikel 13
Die für die Anwendung der Artikel 19 und
20 des Abkommens für den zuständigen Träger
des einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen
sind auf Verlangen von den Stellen im
Gebiet des anderen Vertragsstaates auszustellen,
die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung
solcher Bescheinigungen zuständig sind.
ABSCHNITT III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. November
1973, in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Dr. Schuh m. p.
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Wohlmann m. p.
Für den Arbeitsminister
Avraham Mayer m. p.
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 1. Jänner 1975 in Kraft.