7. Verordnung: Tageweises Fahrverbot für Personen- und Kombinationskraftwagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1973 über Verkehrsbeschränkungen
zur Sicherung der Treibstoff Versorgung, BGBl.
Nr. 5/1974, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
§ 1. Das Fahren mit Personen- und Kombinationskraftwagen
mit inländischem Kennzeichen
ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an einem
vom Zulassungsbesitzer zu bestimmenden Tag
jeder Woche verboten.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer hat den von
ihm gemäß § 1 bestimmten Tag unter Verwendung
einer an der Innenseite der Windschutzscheibe
des Fahrzeuges anzubringerden, von
vorne deutlich lesbaren Plakette ersichtlich zu
machen.
(2) Die Plakette hat hinsichtlich der Größe und
des Schriftbildes dem Muster der Anlage 1 zu
entsprechen, wobei der erste und zweite Buchstabe
der jeweiligen Tagesbezeichnung in schwarzer
Schrift auf weißem Grund zu verwenden ist.
Die Plakette kann auch vom Zulassungsbesitzer
selbst angefertigt werden.
§ 3. Der Zulassungsbesitzer hat die Bezeichnung
des von ihm gemäß § 1 bestimmten Tages
am Rande der ersten Seite des Zulassungsscheines
deutlich lesbar, in Blockschrift, ungekürzt mit
Kugelschreiber einzutragen. Eine derartige Eintragung
darf nur einmal erfolgen.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten nicht für Personen- und Kombinationskraftwagen,
1. für die eine Bewilligung zur Ausrüstung mit
Scheinwerfern oder Leuchten mit blauem
Licht oder blauem Drehlicht oder mit gelbrotem
Drehlicht erteilt worden ist;
2. die im § 26 Abs. 3 und 4 der Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung 1967 genannt
sind;
3. die in Ausübung des Taxi-Gewerbes gemäß
§ 3 lit. c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, betrieben werden.
(2) Ärzte auf der Fahrt zur und von der Leistung
ärztlicher Hilfe sind von der Bestimmung
des § 1 ausgenommen, sofern das Fahrzeug mit
der während der Fahrt von vorne deutlich erkennbaren
Tafel „Arzt im Dienst" (§ 24 Abs. 5
der Straßenverkehrsordnung 1960) gekennzeichnet
ist.
§ 5. Bewilligt die Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 5/1974 eine Ausnahme von der Bestimmung
des § 1, so hat der Lenker den diesbezüglichen
Bescheid mitzuführen und diesen den Organen
der Straßenaufsicht auf deren Verlangen vorzuweisen.
Außerdem hat der Zulassungsbesitzer
eine hinsichtlich der Größe und des Schriftbildes
dem Muster der Anlage 2 entsprechende, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Rundsiegel
zu versehende und von vorne deutlich lesbare
Plakette, die den Buchstaben „S" in schwarzer
Schrift auf weißem Grund zu enthalten hat, an
der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges
anzubringen. Die Plakette kann auch vom
Zulassungsbesitzer selbst angefertigt werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 14. Jänner 1974
in Kraft; sie tritt mit 1. Juli 1974 außer Kraft.