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7_1974 AT

7. Verordnung: Tageweises Fahrverbot für Personen- und Kombinationskraftwagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Tageweises Fahrverbot für Personen- und Kombinationskraftwagen

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1973 über Verkehrsbeschränkungen

zur Sicherung der Treibstoff Versorgung, BGBl.

Nr. 5/1974, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

§ 1. Das Fahren mit Personen- und Kombinationskraftwagen

mit inländischem Kennzeichen

ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen an einem

vom Zulassungsbesitzer zu bestimmenden Tag

jeder Woche verboten.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer hat den von

ihm gemäß § 1 bestimmten Tag unter Verwendung

einer an der Innenseite der Windschutzscheibe

des Fahrzeuges anzubringerden, von

vorne deutlich lesbaren Plakette ersichtlich zu

machen.

(2) Die Plakette hat hinsichtlich der Größe und

des Schriftbildes dem Muster der Anlage 1 zu

entsprechen, wobei der erste und zweite Buchstabe

der jeweiligen Tagesbezeichnung in schwarzer

Schrift auf weißem Grund zu verwenden ist.

Die Plakette kann auch vom Zulassungsbesitzer

selbst angefertigt werden.

§ 3. Der Zulassungsbesitzer hat die Bezeichnung

des von ihm gemäß § 1 bestimmten Tages

am Rande der ersten Seite des Zulassungsscheines

deutlich lesbar, in Blockschrift, ungekürzt mit

Kugelschreiber einzutragen. Eine derartige Eintragung

darf nur einmal erfolgen.

§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten nicht für Personen- und Kombinationskraftwagen,

1. für die eine Bewilligung zur Ausrüstung mit

Scheinwerfern oder Leuchten mit blauem

Licht oder blauem Drehlicht oder mit gelbrotem

Drehlicht erteilt worden ist;

2. die im § 26 Abs. 3 und 4 der Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung 1967 genannt

sind;

3. die in Ausübung des Taxi-Gewerbes gemäß

§ 3 lit. c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952, betrieben werden.

(2) Ärzte auf der Fahrt zur und von der Leistung

ärztlicher Hilfe sind von der Bestimmung

des § 1 ausgenommen, sofern das Fahrzeug mit

der während der Fahrt von vorne deutlich erkennbaren

Tafel „Arzt im Dienst" (§ 24 Abs. 5

der Straßenverkehrsordnung 1960) gekennzeichnet

ist.

§ 5. Bewilligt die Bezirksverwaltungsbehörde

gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 5/1974 eine Ausnahme von der Bestimmung

des § 1, so hat der Lenker den diesbezüglichen

Bescheid mitzuführen und diesen den Organen

der Straßenaufsicht auf deren Verlangen vorzuweisen.

Außerdem hat der Zulassungsbesitzer

eine hinsichtlich der Größe und des Schriftbildes

dem Muster der Anlage 2 entsprechende, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Rundsiegel

zu versehende und von vorne deutlich lesbare

Plakette, die den Buchstaben „S" in schwarzer

Schrift auf weißem Grund zu enthalten hat, an

der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges

anzubringen. Die Plakette kann auch vom

Zulassungsbesitzer selbst angefertigt werden.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 14. Jänner 1974

in Kraft; sie tritt mit 1. Juli 1974 außer Kraft.

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