7. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, wird verordnet
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis folgende Durchschnittssätze
für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt
1. Artisten
a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,
Conferenciers, Chansonniers, Kunstpfeifer,
Imitatoren, Sänger, Tänzer mit
einfacher Ausstattung, Girls
1/6 der Bruttobezüge, höchstens 740 S
monatlich (8880 S jährlich) neben dem
Werbungskostenpauschbetrag nach § 51
Abs. 1;
b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und
Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,
Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns
mit eigenen Instrumenten und
Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzerinnen
mit eigenen Kostümen und
Noten, Ballette und Einzeldarsteller mit
eigenen Kostümen
1/3 der Bruttobezüge, höchstens 2260 S
monatlich (27.120 S jährlich) neben dem
Werbungskostenpauschbetrag nach § 51
Abs. 1.
2. Bühnenangehörige
230 S zuzüglich 20% des 2000 S monatlich
übersteigenden Teiles der Bruttobezüge, höchstens
2260 S monatlich (27.120 S jährlich)
neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach
§ 51 Abs. 1.
3. Filmschaffende (Ateliersekretärinnen, Aufnahmeleiter,
Kameraleute, Produktionsleiter,
Regieassistenten, Regisseure, Schauspieler,
Standphotographen)
230 S zuzüglich 20% des 2000 S monatlich
übersteigenden Teiles der Bruttobezüge, höchstens
2260 S monatlich (27.120 S jährlich)
neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1;
dies gilt auch für die auf dem Bildschirm
erscheinenden Mitwirkenden beim Fernsehen.
4. Forstarbeiter
90 S monatlich neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1. Darüber
hinaus steht Forstarbeitern, die eine eigene
Motorsäge verwenden, ein weiterer besonderer
Werbungskostenpauschbetrag von 180 S
monatlich zu. Befindet sich die Motorsäge im
Eigentum mehrerer Forstarbeiter, ist der
Pauschbetrag von 180 S monatlich entsprechend
den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.
5. Hochschullehrer (ordentliche und außerordentliche
Professoren, Lehrbeauftragte)
300 S monatlich neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1,
50% der Prüfungsgelder,
50% der Kollegiengelder, soweit diese
7500 S im Semester nicht übersteigen,
50% der Rigorosen- und Promotionstaxen.
6. Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern
(Solosänger, Eleven, Solotänzer,
Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst)
25% des steuerpflichtigen Bruttobezuges,
soweit dieser 18.000 S monatlich nicht übersteigt,
4500 S monatlich bei steuerpflichtigen
Bruttobezügen zwischen 18.000 S und
30.000 S monatlich,
15% des steuerpflichtigen Bruttobezuges,
wenn dieser 30.000 S monatlich übersteigt,
jeweils abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages
nach § 51 Abs. 1.
7. Journalisten
Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle
Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als
hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,
wöchentlich erscheinenden Zeitungen und
Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten
und beim Rundfunk, wenn die
Werbungskosten — ausgenommen Aufwendungen
für tatsächlich durchgeführte Dienstreisen
— vom Arbeitgeber weder ganz noch
teilweise getragen werden,
20% des Bruttobezuges, mindestens 250 S,
höchstens 900 S monatlich, neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1.
8. Kapellmeister (Kapellenleiter)
14% der Bruttobezüge, höchstens 860 S
monatlich (10.320 S jährlich) neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1.
9. Musiker
200 S zuzüglich 15% des 2000 S monatlich
übersteigenden Teiles der Bruttobezüge, höchstens
550 S monatlich (6600 S jährlich) neben
dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach
§ 51 Abs. 1.
10. Mitwirkende bei der Wiener Eisrevue
30% der Bruttobezüge, höchstens 1640 S
monatlich (19.680 S jährlich) abzüglich des
Werbungskostenpauschbetrages nach § 51
Abs. 1.
11. Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des
philharmonischen Orchesters, des Orchesters
der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle)
20% der Bruttobezüge neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1.
12. Wiener Symphoniker
20% der Bruttobezüge neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1.
13. Wissenschaftlicher Hilfsdienst an den Hochschulen,
Vertragsassistenten
300 S monatlich neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 51 Abs. 1.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971
in Kraft.