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7_1971 AT

7. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 29 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, wird verordnet

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von

Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen

der Praxis folgende Durchschnittssätze

für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten

Dienstverhältnisses festgelegt

1. Artisten

a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,

Conferenciers, Chansonniers, Kunstpfeifer,

Imitatoren, Sänger, Tänzer mit

einfacher Ausstattung, Girls

1/6 der Bruttobezüge, höchstens 740 S

monatlich (8880 S jährlich) neben dem

Werbungskostenpauschbetrag nach § 51

Abs. 1;

b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und

Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,

Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns

mit eigenen Instrumenten und

Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzerinnen

mit eigenen Kostümen und

Noten, Ballette und Einzeldarsteller mit

eigenen Kostümen

1/3 der Bruttobezüge, höchstens 2260 S

monatlich (27.120 S jährlich) neben dem

Werbungskostenpauschbetrag nach § 51

Abs. 1.

2. Bühnenangehörige

230 S zuzüglich 20% des 2000 S monatlich

übersteigenden Teiles der Bruttobezüge, höchstens

2260 S monatlich (27.120 S jährlich)

neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach

§ 51 Abs. 1.

3. Filmschaffende (Ateliersekretärinnen, Aufnahmeleiter,

Kameraleute, Produktionsleiter,

Regieassistenten, Regisseure, Schauspieler,

Standphotographen)

230 S zuzüglich 20% des 2000 S monatlich

übersteigenden Teiles der Bruttobezüge, höchstens

2260 S monatlich (27.120 S jährlich)

neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1;

dies gilt auch für die auf dem Bildschirm

erscheinenden Mitwirkenden beim Fernsehen.

4. Forstarbeiter

90 S monatlich neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1. Darüber

hinaus steht Forstarbeitern, die eine eigene

Motorsäge verwenden, ein weiterer besonderer

Werbungskostenpauschbetrag von 180 S

monatlich zu. Befindet sich die Motorsäge im

Eigentum mehrerer Forstarbeiter, ist der

Pauschbetrag von 180 S monatlich entsprechend

den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.

5. Hochschullehrer (ordentliche und außerordentliche

Professoren, Lehrbeauftragte)

300 S monatlich neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1,

50% der Prüfungsgelder,

50% der Kollegiengelder, soweit diese

7500 S im Semester nicht übersteigen,

50% der Rigorosen- und Promotionstaxen.

6. Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern

(Solosänger, Eleven, Solotänzer,

Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst)

25% des steuerpflichtigen Bruttobezuges,

soweit dieser 18.000 S monatlich nicht übersteigt,

4500 S monatlich bei steuerpflichtigen

Bruttobezügen zwischen 18.000 S und

30.000 S monatlich,

15% des steuerpflichtigen Bruttobezuges,

wenn dieser 30.000 S monatlich übersteigt,

jeweils abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages

nach § 51 Abs. 1.

7. Journalisten

Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle

Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als

hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,

wöchentlich erscheinenden Zeitungen und

Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten

und beim Rundfunk, wenn die

Werbungskosten — ausgenommen Aufwendungen

für tatsächlich durchgeführte Dienstreisen

— vom Arbeitgeber weder ganz noch

teilweise getragen werden,

20% des Bruttobezuges, mindestens 250 S,

höchstens 900 S monatlich, neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1.

8. Kapellmeister (Kapellenleiter)

14% der Bruttobezüge, höchstens 860 S

monatlich (10.320 S jährlich) neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1.

9. Musiker

200 S zuzüglich 15% des 2000 S monatlich

übersteigenden Teiles der Bruttobezüge, höchstens

550 S monatlich (6600 S jährlich) neben

dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach

§ 51 Abs. 1.

10. Mitwirkende bei der Wiener Eisrevue

30% der Bruttobezüge, höchstens 1640 S

monatlich (19.680 S jährlich) abzüglich des

Werbungskostenpauschbetrages nach § 51

Abs. 1.

11. Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des

philharmonischen Orchesters, des Orchesters

der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle)

20% der Bruttobezüge neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1.

12. Wiener Symphoniker

20% der Bruttobezüge neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1.

13. Wissenschaftlicher Hilfsdienst an den Hochschulen,

Vertragsassistenten

300 S monatlich neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 51 Abs. 1.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

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