7. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
In Abänderung der Vorschriften des § 12
Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 292/1957, 90/
1960, 305/1960, 120/1961 und 320/1961, gilt für
das Geschäftsjahr 1970 nachstehende Regelung
Die für das Geschäftsjahr 1970 eingegangenen
Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug
der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug des die
Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen
dem Bund. An die Träger der
Sozialversicherung sind aus den Eingängen an
Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.