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7_1970 AT

7. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

In Abänderung der Vorschriften des § 12

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 292/1957, 90/

1960, 305/1960, 120/1961 und 320/1961, gilt für

das Geschäftsjahr 1970 nachstehende Regelung

Die für das Geschäftsjahr 1970 eingegangenen

Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug des die

Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen

dem Bund. An die Träger der

Sozialversicherung sind aus den Eingängen an

Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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