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7_1969 AT

7. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Hochschultaxengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Hochschultaxengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

1. Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 156/1961, BGBl. Nr. 113/1966

und BGBl. Nr. 240/1967 hat zu lauten

„(2) Die Remuneration beträgt

a) für die Erteilung wissenschaftlichen

Unterrichts für jede

Wochenstunde im Semester 4100 S,

b) jedoch für Übungen aus einem

wissenschaftlichen Fach, bei denen

der Vortragende eine vorwiegend

anleitende und kontrollierende

Tätigkeit ausübt, wie bei Laboratoriums-,

Zeichen-, Konstruktions-

und ähnlichen Übungen, für jede

Wochenstunde im Semester 2000 S,

c) für den Unterricht aus einem

praktischen Fach oder einer Fertigkeit

für jede Wochenstunde im

Semester 2700 S,

d) jedoch für Lehrveranstaltungen

aus einem praktischen Fach, bei

denen der Vortragende eine vorwiegend

anleitende und kontrollierende

Tätigkeit während der

gesamten Zeit der Lehrveranstaltung

ausübt, wie bei Proseminaren

und Übungen an den linguistischen

Lehrkanzeln oder an den Instituten

für Dolmetscherausbildung, für

jede Wochenstunde im Semester 3050 S."

2. Im § 23 ist nach Abs. 4 einzuschalten

„(5) Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener

Remunerationen für Lehraufträge sind die

Bestimmungen des § 13 a des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des

Artikels I Z. 10 des Bundesgesetzes vom 8. Juni

1966, BGBl. Nr. 109, sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

(1) Die im § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes

in der Fassung des Artikels I Z. 1 angeführten

Beträge gebühren ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von ... 100'0 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von

50 Groschen und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1968 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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