7. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Hochschultaxengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
1. Der § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 156/1961, BGBl. Nr. 113/1966
und BGBl. Nr. 240/1967 hat zu lauten
„(2) Die Remuneration beträgt
a) für die Erteilung wissenschaftlichen
Unterrichts für jede
Wochenstunde im Semester 4100 S,
b) jedoch für Übungen aus einem
wissenschaftlichen Fach, bei denen
der Vortragende eine vorwiegend
anleitende und kontrollierende
Tätigkeit ausübt, wie bei Laboratoriums-,
Zeichen-, Konstruktions-
und ähnlichen Übungen, für jede
Wochenstunde im Semester 2000 S,
c) für den Unterricht aus einem
praktischen Fach oder einer Fertigkeit
für jede Wochenstunde im
Semester 2700 S,
d) jedoch für Lehrveranstaltungen
aus einem praktischen Fach, bei
denen der Vortragende eine vorwiegend
anleitende und kontrollierende
Tätigkeit während der
gesamten Zeit der Lehrveranstaltung
ausübt, wie bei Proseminaren
und Übungen an den linguistischen
Lehrkanzeln oder an den Instituten
für Dolmetscherausbildung, für
jede Wochenstunde im Semester 3050 S."
2. Im § 23 ist nach Abs. 4 einzuschalten
„(5) Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener
Remunerationen für Lehraufträge sind die
Bestimmungen des § 13 a des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des
Artikels I Z. 10 des Bundesgesetzes vom 8. Juni
1966, BGBl. Nr. 109, sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Die im § 23 Abs. 2 des Hochschultaxengesetzes
in der Fassung des Artikels I Z. 1 angeführten
Beträge gebühren ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von ... 100'0 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von
50 Groschen und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1968 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.