7. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.
Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/
1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,
BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.
Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/
1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966
und BGBl. Nr. 68/1967 wird abgeändert wie
folgt
1. a) § 3 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer
anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung,
Personen; die Anspruch auf Kranken- oder
Wochengeld aus der Krankenversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben,
auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf
Rechnung des Versicherungsträgers Anstaltspflege
erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt
untergebracht sind oder Anspruch auf
Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder
§ 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
dem Versicherungsträger gegenüber
haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz
1938, BGBl. Nr. 2, unterliegen,
für die Dauer der Pflichtversicherung;".
b) § 3 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten
„6. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung
in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu
von solchen Körperschaften verwalteten. Betrieben,
Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,
wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenuß
zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses
einen Ruhegenuß beziehen, sofern
dieser für sich allein oder in Verbindung mit
einer der in Z. 7 angeführten Leistungen bei unverheirateten
Personen 550 S, bei verheirateten
Personen 750 S monatlich überschreitet;".
c) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten
„7. Personen, die aus einer Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem
Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,
eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters
oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen,
sofern die Pension (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)
für sich allein oder in Verbindung
mit einem in Z. 6 angeführten Ruhegenuß bei
unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten
Personen 750 S monatlich überschreitet, für
die Dauer des Bezuges solcher Pensionsleistungen;".
2. § 4 hat zu lauten
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung
§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. bei den im § 2 genannten pflichtversicherten
Kammermitgliedern mit dem Tag der Begründung
der Kammermitgliedschaft, wenn sie
auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der
Begründung der Kammermitgliedschaft folgenden
Monatsersten;
2. bei den übrigen im § 2 genannten Pflichtversicherten
mit dem Tag der Aufnahme der die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit, wenn sie auf einen
Monatsersten fällt, sonst mit dem der Aufnahme
der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten;
3. mit dem Tag des Wegfalls eines Ausnahmegrundes
gemäß § 3, wenn er auf einen Monatsersten
fällt, sonst mit dem dem Wegfall des
Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung erlischt bei den im
§ 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern
mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den
übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem
Letzten des Kalendermonates, in dem die die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende
Tätigkeit endet; tritt bei Fortbestand
der Kammermitgliedschaft beziehungsweise bei
Fortdauer der die Pflichtversicherung begründenden
Tätigkeit ein Ausnahmegrund nach § 3
Abs. 1 Z. 5 ein, so endet die Pflichtversicherung
mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem
Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt
ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so
endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund
eintritt."
3. Im § 6 a Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
des Absatzes durch einen Beistrich zu ersetzen
und nachstehendes anzufügen: „spätestens jedoch
mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 59 Abs. 2)."
4. § 14 hat zu lauten
„Form der Meldungen
§ 14. Die Meldungen nach den §§ 10 und 11
sind mit den vom Träger der Pensionsversicherung
aufzulegenden Vordrucken zu erstatten;
auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen
gelten als ordnungsgemäß erstattet,
wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,
die für die Durchführung der Versicherung notwendig
sind."
5. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Grundlage für die Bemessung der Beiträge in
der Pensionsversicherung ist für Pflichtversicherte,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus
einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit in dem
dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
(Abs. 3) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr;
hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer
herangezogenen Einkünfte des
Pflichtversicherten zugrunde zu legen."
6. § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Werden die Beiträge nicht innerhalb von
elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind
von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen
in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen
Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den
Wechseleskompte zu entrichten. § 108 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen
können die rückständigen Beiträge
auf volle 10 S abgerundet werden. In Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage des Beitragsschuldners
kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen
herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen
können überdies nachgesehen werden,
wenn sie für die Beiträge eines Beitragsmonates
den Betrag von 10 S nicht übersteigen und die
Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient."
7. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen
zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge.
Hat der Pflichtversicherte überhaupt keine
oder bewußt unwahre Angaben über die Grundlage
für die Berechnung der Beiträge erstattet,
so verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung der Beiträge binnen
sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit. Die
Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch
jede zum Zwecke der Feststellung getroffene
Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in
dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis
gesetzt wird."
8. § 27 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der halbe Mehrertrag jedes Geschäftsjahres ist
abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers
fruchtbringend entweder in
mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder
in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen
anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des
§ 179 Abs. 1 Z. 4 zutreffen."
9. § 42 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches
mit Erwerbseinkommenaus
einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz
nicht begründenden Erwerbstätigkeit
§ 42. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch
aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
mit Ausnahme des Anspruches auf
Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2
und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,
die nicht die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht
der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das
im Monat gebührende Erwerbseinkommen
1800 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag,
um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen
im Monat den Betrag von
3200 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von
1800 S und 3200 S treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 32 f
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten
Beträge.
(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des
Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten
a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus
dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den
Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen
Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.
(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf
eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen
für jedes Kind, für das Anspruch
auf eine Beihilfe besteht, 500 S im voraus
abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 32 a) vervielfachte Betrag.
(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der
unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld
aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges
des Krankengeldes oder der Gewährung von
Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen
Höhe weiter; der Gewährung von Anstaltspflege
ist die Unterbringung des Versicherten
in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim
oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz
der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.
(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 1 nicht während eines ganzen
Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte
nicht während des ganzen Jahres Anspruch
auf Pension hatte oder nicht ständig beschäftigt
war, oder hat der Pensionsberechtigte während
der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte,
ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten
nicht gleich hoch war, kann er
beim leistungszuständigen Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,
daß die Bestimmungen des Abs. 1 für
das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil
desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand,
neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich
gebührendes Entgelt das im Durchschnitt auf
die Monate, in denen ein Pensionsanspruch bestand,
entfallende Entgelt anzunehmen ist. Eine
solche neuerliche Feststellung kann jederzeit
auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich
daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten monatlichen Pensionsbetrag,
ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu
erstatten.
(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Pensionen
mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen,
jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 81) und
die Kinderzuschüsse heranzuziehen. Mehrere
Pensionsansprüche sind zu einer Einheit zusammenzufassen.
Der Ruhensbetrag ist auf mehrere
beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der
Grundbeträge aufzuteilen."
10. Im § 47 Abs. 1 hat der erste Halbsatz zu
lauten
„Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,
können rechtswirksam nur in folgenden
Fällen übertragen oder verpfändet werden:".
11. § 48 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Entziehung einer Leistung wird,
wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder
geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten
gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates
wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des
Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund
eingetreten ist."
12. § 57 hat zu lauten
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 57. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung
noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister
bezugsberechtigt, alle diese Personen
jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben. Steht der Anspruch
mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen
zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt."
13. a) § 61 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des
versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)
während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
fortführen, können für die Zeit
dieser Fortführung wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung
entrichten, sofern nicht schon auf
Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung
bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge,
die innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen
sind, ist § 17 entsprechend anzuwenden."
b) Im § 61 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
Abs. 5.
14. Im § 63 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. c ist anzufügen
„c) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 61 Abs. 4 entrichtet wurden."
15. Im § 65 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß
der Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 7 ist anzufügen
„7. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung
aus dem Versicherungsfall des Alters und
der Antragstellung auf die Leistung liegt."
16. Nach § 66 ist ein § 66 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Bemessungsgrundlage für die erhöhte
Alterspension
§ 66 a. Hat der Versicherte einen Anspruch
auf die erhöhte Alterspension gemäß § 82 erworben,
so gebühren, wenn es für ihn günstiger
ist, der Grundbetrag und die auf die Zeit bis
zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden
Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage,
die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes
ergeben hätte."
17. a) Dem § 69 Abs. 3 Z. 1 sind eine lit. c
und eine lit. d mit nachstehendem Wortlaut anzufügen
„c) der Weiter- oder Selbstversicherung die
Beitragsgrundlage nach § 26 beziehungsweise
nach § 191 Abs. 3;
d) nach § 61 Abs. 5 die hiefür in Betracht
kommende Beitragsgrundlage;".
b) § 69 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1 lit. a,
c und d, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage
heranzuziehen sind, sind mit dem der zeitlichen
Lagerung der Versicherungszeiten entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 32 c) aufzuwerten.
Das gleiche gilt für die Einkünfte, die zur
Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Abs. 3
Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. a heranzuziehen sind."
18. § 89 Abs. 2 lit. k hat zu lauten
„k) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152,
und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, gewährten Grund- und Elternrenten,
zwei Neuntel der nach dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten
sowie zwei Drittel der Elternrenten
einschließlich einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.
44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);".
19. Im § 124 Abs. 4 ist die Zitierung „Abs. 2"
durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.
20. Im § 129 Abs. 3 ist der Ausdruck „öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretungen" durch
den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"
zu ersetzen.
21. a) Im § 162 Abs. 2 ist der Ausdruck „einer
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch
den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung" zu ersetzen.
b) Im § 162 Abs. 3 ist der Ausdruck „einer
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch
den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung" zu ersetzen.
22. Im § 163 Abs. 1 ist der Ausdruck „öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretungen" durch
den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"
zu ersetzen.
23. a) Im § 165 Abs. 4 ist der Ausdruck
„öffentlich-rechtliche Interessenvertretung" durch
den Ausdruck „gesetzliche berufliche Vertretung"
zu ersetzen.
b) Im § 165 Abs. 5 ist der Ausdruck „öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretung" durch den
Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretung"
zu ersetzen.
24. § 186 hat zu lauten
„Führung der Versicherungsunterlagen
§ 186. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft hat für jeden Versicherten,
für den sie Beiträge zur Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz einhebt, die Versicherungsunterlagen,
die zur Feststellung der Leistungen
der Pensionsversicherung erforderlich
sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen
durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende
angemessene Frist aufzuheben und auf Verlangen
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger bekanntzugeben."
25. Im § 201 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft hat den Unfallversicherungsbeitrag
der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, in der Unfallversicherung teilversicherten
selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die
eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung
zweitfolgenden Kalendermonates an die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen."
Artikel II
(1) Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1968
in die Pflichtversicherung aufgenommen worden
sind, verbleibt es bei dem anläßlich der Aufnahme
festgesetzten Beginn der Pflichtversicherung,
wenn nicht die Anwendung der Vorschriften
des Artikels I Z. 2 dieses Bundesgesetzes bis
31. Dezember 1968 beantragt wird.
(2) Sind auf Grund eines Antrages nach Abs. 1
Beiträge zu entrichten, so gelten diese Beiträge
als wirksam entrichtet, wenn sie bis 31. Dezember
1970 beim Träger der Pensionsversicherung
eingezahlt werden.
Artikel III
Artikel I Z. 4 des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 68/1967 wird aufgehoben.
Artikel IV
(1) Für die am 31. Dezember 1967 nach § 5
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Weiterversicherten kann die Beitragsgrundlage
auf Antrag bis auf 6750 S monatlich
erhöht werden. Die Erhöhung ist nur
zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten
höheren Beitragsgrundlage entsprechendes
Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
Ein solcher Antrag kann nur bis längstens
31. Dezember 1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt
werden.
(2) Ist die in Anwendung der Sonderregelung
bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren
Pensions(Renten)versicherungen gebührende
Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche
unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur
aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren
würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag
in der Höhe des Unterschiedes der beiden
Leistungen zu gewähren.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf
Antrag auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor
dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt
der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der
Antrag bis 31. Dezember gestellt wird, sonst ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13
lit. a und Z. 14 treten am 1. Jänner 1968 mit der
Maßgabe in Kraft, daß die Beiträge auch dann
wirksam nachentrichtet werden können, wenn
der Tod des Ehegatten (der Ehegattin) nach
dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.
(3) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1958 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 2 und Z. 3;
b) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 15 und Z. 17
lit. a;
c) rückwirkend mit 1. Mai 1965 die Bestimmung
des Artikels I Z. 19;
d) rückwirkend mit 1. Dezember 1965 die
Bestimmung des Artikels I Z. 10;
e) rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmung
des Artikels I Z. 17 lit. b.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.