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7. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: 17. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/

1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,

BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.

Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/

1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966

und BGBl. Nr. 68/1967 wird abgeändert wie

folgt

1. a) § 3 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer

anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung,

Personen; die Anspruch auf Kranken- oder

Wochengeld aus der Krankenversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben,

auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf

Rechnung des Versicherungsträgers Anstaltspflege

erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt

untergebracht sind oder Anspruch auf

Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder

§ 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

dem Versicherungsträger gegenüber

haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz

1938, BGBl. Nr. 2, unterliegen,

für die Dauer der Pflichtversicherung;".

b) § 3 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten

„6. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung

in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu

von solchen Körperschaften verwalteten. Betrieben,

Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,

wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenuß

zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses

einen Ruhegenuß beziehen, sofern

dieser für sich allein oder in Verbindung mit

einer der in Z. 7 angeführten Leistungen bei unverheirateten

Personen 550 S, bei verheirateten

Personen 750 S monatlich überschreitet;".

c) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. Personen, die aus einer Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem

Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,

eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters

oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen,

sofern die Pension (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)

für sich allein oder in Verbindung

mit einem in Z. 6 angeführten Ruhegenuß bei

unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten

Personen 750 S monatlich überschreitet, für

die Dauer des Bezuges solcher Pensionsleistungen;".

2. § 4 hat zu lauten

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung

§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. bei den im § 2 genannten pflichtversicherten

Kammermitgliedern mit dem Tag der Begründung

der Kammermitgliedschaft, wenn sie

auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der

Begründung der Kammermitgliedschaft folgenden

Monatsersten;

2. bei den übrigen im § 2 genannten Pflichtversicherten

mit dem Tag der Aufnahme der die

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit, wenn sie auf einen

Monatsersten fällt, sonst mit dem der Aufnahme

der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten;

3. mit dem Tag des Wegfalls eines Ausnahmegrundes

gemäß § 3, wenn er auf einen Monatsersten

fällt, sonst mit dem dem Wegfall des

Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.

(2) Die Pflichtversicherung erlischt bei den im

§ 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern

mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den

übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem

Letzten des Kalendermonates, in dem die die

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende

Tätigkeit endet; tritt bei Fortbestand

der Kammermitgliedschaft beziehungsweise bei

Fortdauer der die Pflichtversicherung begründenden

Tätigkeit ein Ausnahmegrund nach § 3

Abs. 1 Z. 5 ein, so endet die Pflichtversicherung

mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem

Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt

ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so

endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund

eintritt."

3. Im § 6 a Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

des Absatzes durch einen Beistrich zu ersetzen

und nachstehendes anzufügen: „spätestens jedoch

mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 59 Abs. 2)."

4. § 14 hat zu lauten

„Form der Meldungen

§ 14. Die Meldungen nach den §§ 10 und 11

sind mit den vom Träger der Pensionsversicherung

aufzulegenden Vordrucken zu erstatten;

auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen

gelten als ordnungsgemäß erstattet,

wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,

die für die Durchführung der Versicherung notwendig

sind."

5. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Grundlage für die Bemessung der Beiträge in

der Pensionsversicherung ist für Pflichtversicherte,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus

einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit in dem

dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

(Abs. 3) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr;

hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer

herangezogenen Einkünfte des

Pflichtversicherten zugrunde zu legen."

6. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Werden die Beiträge nicht innerhalb von

elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind

von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen

in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen

Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den

Wechseleskompte zu entrichten. § 108 Abs. 3 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen

können die rückständigen Beiträge

auf volle 10 S abgerundet werden. In Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Lage des Beitragsschuldners

kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen

herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen

können überdies nachgesehen werden,

wenn sie für die Beiträge eines Beitragsmonates

den Betrag von 10 S nicht übersteigen und die

Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient."

7. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen

zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge.

Hat der Pflichtversicherte überhaupt keine

oder bewußt unwahre Angaben über die Grundlage

für die Berechnung der Beiträge erstattet,

so verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung der Beiträge binnen

sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit. Die

Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch

jede zum Zwecke der Feststellung getroffene

Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in

dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis

gesetzt wird."

8. § 27 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der halbe Mehrertrag jedes Geschäftsjahres ist

abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers

fruchtbringend entweder in

mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder

in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen

anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des

§ 179 Abs. 1 Z. 4 zutreffen."

9. § 42 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches

mit Erwerbseinkommenaus

einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz

nicht begründenden Erwerbstätigkeit

§ 42. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

mit Ausnahme des Anspruches auf

Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2

und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,

die nicht die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht

der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das

im Monat gebührende Erwerbseinkommen

1800 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag,

um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen

im Monat den Betrag von

3200 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von

1800 S und 3200 S treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 32 f

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten

Beträge.

(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des

Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus

dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den

Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen

Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf

eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen

für jedes Kind, für das Anspruch

auf eine Beihilfe besteht, 500 S im voraus

abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 32 a) vervielfachte Betrag.

(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der

unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld

aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges

des Krankengeldes oder der Gewährung von

Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen

Höhe weiter; der Gewährung von Anstaltspflege

ist die Unterbringung des Versicherten

in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim

oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz

der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.

(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 1 nicht während eines ganzen

Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte

nicht während des ganzen Jahres Anspruch

auf Pension hatte oder nicht ständig beschäftigt

war, oder hat der Pensionsberechtigte während

der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte,

ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten

nicht gleich hoch war, kann er

beim leistungszuständigen Versicherungsträger

bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,

daß die Bestimmungen des Abs. 1 für

das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil

desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand,

neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich

gebührendes Entgelt das im Durchschnitt auf

die Monate, in denen ein Pensionsanspruch bestand,

entfallende Entgelt anzunehmen ist. Eine

solche neuerliche Feststellung kann jederzeit

auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich

daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung

gelangten monatlichen Pensionsbetrag,

ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu

erstatten.

(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Pensionen

mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen,

jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 81) und

die Kinderzuschüsse heranzuziehen. Mehrere

Pensionsansprüche sind zu einer Einheit zusammenzufassen.

Der Ruhensbetrag ist auf mehrere

beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der

Grundbeträge aufzuteilen."

10. Im § 47 Abs. 1 hat der erste Halbsatz zu

lauten

„Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem

Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,

können rechtswirksam nur in folgenden

Fällen übertragen oder verpfändet werden:".

11. § 48 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Entziehung einer Leistung wird,

wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder

geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten

gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates

wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides

folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des

Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund

eingetreten ist."

12. § 57 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 57. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung

noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister

bezugsberechtigt, alle diese Personen

jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten

zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben. Steht der Anspruch

mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen

zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt."

13. a) § 61 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des

versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

fortführen, können für die Zeit

dieser Fortführung wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung

entrichten, sofern nicht schon auf

Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung

bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge,

die innerhalb von zwei Jahren nach dem

Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen

sind, ist § 17 entsprechend anzuwenden."

b) Im § 61 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

Abs. 5.

14. Im § 63 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. c ist anzufügen

„c) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des

§ 61 Abs. 4 entrichtet wurden."

15. Im § 65 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß

der Z. 6 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 7 ist anzufügen

„7. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung

aus dem Versicherungsfall des Alters und

der Antragstellung auf die Leistung liegt."

16. Nach § 66 ist ein § 66 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Bemessungsgrundlage für die erhöhte

Alterspension

§ 66 a. Hat der Versicherte einen Anspruch

auf die erhöhte Alterspension gemäß § 82 erworben,

so gebühren, wenn es für ihn günstiger

ist, der Grundbetrag und die auf die Zeit bis

zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden

Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage,

die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes

ergeben hätte."

17. a) Dem § 69 Abs. 3 Z. 1 sind eine lit. c

und eine lit. d mit nachstehendem Wortlaut anzufügen

„c) der Weiter- oder Selbstversicherung die

Beitragsgrundlage nach § 26 beziehungsweise

nach § 191 Abs. 3;

d) nach § 61 Abs. 5 die hiefür in Betracht

kommende Beitragsgrundlage;".

b) § 69 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1 lit. a,

c und d, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage

heranzuziehen sind, sind mit dem der zeitlichen

Lagerung der Versicherungszeiten entsprechenden

Aufwertungsfaktor (§ 32 c) aufzuwerten.

Das gleiche gilt für die Einkünfte, die zur

Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Abs. 3

Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. a heranzuziehen sind."

18. § 89 Abs. 2 lit. k hat zu lauten

„k) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152,

und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, gewährten Grund- und Elternrenten,

zwei Neuntel der nach dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten

sowie zwei Drittel der Elternrenten

einschließlich einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.

44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);".

19. Im § 124 Abs. 4 ist die Zitierung „Abs. 2"

durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.

20. Im § 129 Abs. 3 ist der Ausdruck „öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretungen" durch

den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"

zu ersetzen.

21. a) Im § 162 Abs. 2 ist der Ausdruck „einer

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch

den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung" zu ersetzen.

b) Im § 162 Abs. 3 ist der Ausdruck „einer

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch

den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung" zu ersetzen.

22. Im § 163 Abs. 1 ist der Ausdruck „öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretungen" durch

den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"

zu ersetzen.

23. a) Im § 165 Abs. 4 ist der Ausdruck

„öffentlich-rechtliche Interessenvertretung" durch

den Ausdruck „gesetzliche berufliche Vertretung"

zu ersetzen.

b) Im § 165 Abs. 5 ist der Ausdruck „öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretung" durch den

Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretung"

zu ersetzen.

24. § 186 hat zu lauten

„Führung der Versicherungsunterlagen

§ 186. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft hat für jeden Versicherten,

für den sie Beiträge zur Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz einhebt, die Versicherungsunterlagen,

die zur Feststellung der Leistungen

der Pensionsversicherung erforderlich

sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen

durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende

angemessene Frist aufzuheben und auf Verlangen

dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger bekanntzugeben."

25. Im § 201 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft hat den Unfallversicherungsbeitrag

der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, in der Unfallversicherung teilversicherten

selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die

eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung

zweitfolgenden Kalendermonates an die

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen."

Artikel II

(1) Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1968

in die Pflichtversicherung aufgenommen worden

sind, verbleibt es bei dem anläßlich der Aufnahme

festgesetzten Beginn der Pflichtversicherung,

wenn nicht die Anwendung der Vorschriften

des Artikels I Z. 2 dieses Bundesgesetzes bis

31. Dezember 1968 beantragt wird.

(2) Sind auf Grund eines Antrages nach Abs. 1

Beiträge zu entrichten, so gelten diese Beiträge

als wirksam entrichtet, wenn sie bis 31. Dezember

1970 beim Träger der Pensionsversicherung

eingezahlt werden.

Artikel III

Artikel I Z. 4 des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 68/1967 wird aufgehoben.

Artikel IV

(1) Für die am 31. Dezember 1967 nach § 5

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Weiterversicherten kann die Beitragsgrundlage

auf Antrag bis auf 6750 S monatlich

erhöht werden. Die Erhöhung ist nur

zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten

höheren Beitragsgrundlage entsprechendes

Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

Ein solcher Antrag kann nur bis längstens

31. Dezember 1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt

werden.

(2) Ist die in Anwendung der Sonderregelung

bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren

Pensions(Renten)versicherungen gebührende

Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche

unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur

aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren

würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag

in der Höhe des Unterschiedes der beiden

Leistungen zu gewähren.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf

Antrag auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor

dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt

der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der

Antrag bis 31. Dezember gestellt wird, sonst ab

dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13

lit. a und Z. 14 treten am 1. Jänner 1968 mit der

Maßgabe in Kraft, daß die Beiträge auch dann

wirksam nachentrichtet werden können, wenn

der Tod des Ehegatten (der Ehegattin) nach

dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.

(3) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1958 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 2 und Z. 3;

b) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 15 und Z. 17

lit. a;

c) rückwirkend mit 1. Mai 1965 die Bestimmung

des Artikels I Z. 19;

d) rückwirkend mit 1. Dezember 1965 die

Bestimmung des Artikels I Z. 10;

e) rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmung

des Artikels I Z. 17 lit. b.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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