7. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957, BGBl.
Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 319/1961, BGBl.
Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 256/1963, BGBl.
Nr. 282/1963, BGBl. Nr. 202/1964, BGBl.
Nr. 305/1964 und BGBl. Nr. 83/1965, wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 12 Abs. 4 sind die Zahlen 415, 465
und 515 durch die Zahlen 425, 475 und 525 zu
ersetzen.
2. Im § 35 Abs. 5 und im § 36 Abs. 4 sind die
Zahlen 415, 365 und 315 durch die Zahlen 425,
375 und 325 zu ersetzen.
3. Im § 42 Abs. 3 sind die Zahlen 315 und 415
durch die Zahlen 325 und 425 zu ersetzen.
4. Im § 46 Abs. 3 sind die Zahlen 265 und 420
durch die Zahlen 275 und 440 zu ersetzen.
Artikel II
(Übergangsbestimmung)
(1) Für die Empfänger vom Einkommen abhängiger
Versorgungsleistungen, deren Ausmaß
sich nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 richtet, gelten die Beträge,
um die sich Pensionen und Renten in der Sozialversicherung
am 1. Jänner 1967 auf Grund des
Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965,
durch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor
erhöhen, für die Dauer des Jahres 1967
nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
(2) Das gleiche gilt für Beträge, um die sich
Ruhe- und Versorgungsgenüsse im öffentlichen
Dienst im Jahre 1967 erhöhen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.