Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7_1967 AT

7. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957, BGBl.

Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 319/1961, BGBl.

Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 256/1963, BGBl.

Nr. 282/1963, BGBl. Nr. 202/1964, BGBl.

Nr. 305/1964 und BGBl. Nr. 83/1965, wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 12 Abs. 4 sind die Zahlen 415, 465

und 515 durch die Zahlen 425, 475 und 525 zu

ersetzen.

2. Im § 35 Abs. 5 und im § 36 Abs. 4 sind die

Zahlen 415, 365 und 315 durch die Zahlen 425,

375 und 325 zu ersetzen.

3. Im § 42 Abs. 3 sind die Zahlen 315 und 415

durch die Zahlen 325 und 425 zu ersetzen.

4. Im § 46 Abs. 3 sind die Zahlen 265 und 420

durch die Zahlen 275 und 440 zu ersetzen.

Artikel II

(Übergangsbestimmung)

(1) Für die Empfänger vom Einkommen abhängiger

Versorgungsleistungen, deren Ausmaß

sich nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 richtet, gelten die Beträge,

um die sich Pensionen und Renten in der Sozialversicherung

am 1. Jänner 1967 auf Grund des

Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965,

durch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor

erhöhen, für die Dauer des Jahres 1967

nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(2) Das gleiche gilt für Beträge, um die sich

Ruhe- und Versorgungsgenüsse im öffentlichen

Dienst im Jahre 1967 erhöhen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →