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7_1966 AT

7. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1965, G 20/65, im

ersten Satz des § 54 des Kraftfahrgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 223, die Worte „... oder angeordneten ..."

und im zweiten Satz dieser Bestimmung

die Worte „... oder Anordnung ..." als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

15. Dezember 1966 in Wirksamkeit.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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