Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7_1963 AT

7. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Sporttotogesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Sporttotogesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1962, G 8/62, das dem

Bundeskanzleramt am 2. Jänner 1963 zugestellt

worden ist, die Bestimmung des § 2 Abs. 2

letzter Satz des Sporttotogesetzes, BGBl. Nr. 55/

1959, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März

1963 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten an

Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →