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7_1962 AT

7. Bundesverfassungsgesetz: 2. Vermögensverfallsamnestienovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesverfassungsgesetz: 2. Vermögensverfallsamnestienovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/

1956, in der Fassung der 1. Vermögensverfallsamnestienovelle,

BGBl. Nr. 45/1958, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 6 hat der zweite Halbsatz zu

lauten

„die Verwertungsstelle oder der Staatsanwalt

kann zur Vermeidung von Härten den Antrag

auch nach Ablauf der Frist, jedoch spätestens bis

31. Dezember 1962 stellen."

2. § 6 Z. 2 hat zu lauten

„2. auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich, in das Eigentum

der Republik Österreich übergegangen wäre,

sofern nicht bereits gemäß § 20 Abs. 2 des Vermögensverfallsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1955, BGBl.

Nr. 285, der Eigentumsübergang an die Republik

Österreich stattgefunden hätte. Diese Einschränkung

gilt nicht, wenn die Person, deren Vermögen

für verfallen erklärt worden ist, am 8. Mai 1945

die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, jedoch

spätestens am 16. Juli 1958 die österreichische

Staatsbürgerschaft oder eine andere Staatsangehörigkeit

erworben hat; wenn die Person

die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine

andere Staatsangehörigkeit nach dem 27. Juli 1955

erworben hat, gelten für sie hinsichtlich der

Wertgrenze die Bestimmungen des 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 6/1962."

3. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Derartige Ansuchen sind spätestens am 31. Dezember

1962 bei der Verwertungsstelle einzubringen."

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat

dem Hauptausschuß des Nationalrates über den

Stand der Erledigung der nach Abs. 1 behandelten

und zur Behandlung gelangenden Fälle jährlich

zu berichten."

Artikel II.

(1) Ist verfallenes Vermögen auf Grund der

Vermögensverfallsamnestie in der Fassung des

Art. I Z. 2 zu erstatten, aber entweder kein

Antrag auf Erstattung gestellt oder der Erstattungsantrag

auf Grund des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie

in der bisherigen Fassung

abgewiesen worden, so kann spätestens am 31. Dezember

1962 beim zuständigen Gericht Antrag

auf Erstattung gestellt werden.

(2) Hat das Gericht bereits rechtskräftig auf

Erstattung eines solchen verfallenen Vermögens

erkannt, ist jedoch dieses Vermögen von der

Verwertungsstelle (§ 20 Abs. 3 des Vermögensverfallsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1947) auf Grund

des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie in

der bisherigen Fassung nicht herausgegeben

worden, so ist die Herausgabe nunmehr innerhalb

eines angemessenen Zeitraumes nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 5 der Vermögensverfallsamnestie

vorzunehmen. Auf Herausgabe

des zu erstattenden Vermögens kann frühestens

ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes geklagt werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind die Bundesministerien für Finanzen

und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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