7. Bundesverfassungsgesetz: 2. Vermögensverfallsamnestienovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/
1956, in der Fassung der 1. Vermögensverfallsamnestienovelle,
BGBl. Nr. 45/1958, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 6 hat der zweite Halbsatz zu
lauten
„die Verwertungsstelle oder der Staatsanwalt
kann zur Vermeidung von Härten den Antrag
auch nach Ablauf der Frist, jedoch spätestens bis
31. Dezember 1962 stellen."
2. § 6 Z. 2 hat zu lauten
„2. auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, in das Eigentum
der Republik Österreich übergegangen wäre,
sofern nicht bereits gemäß § 20 Abs. 2 des Vermögensverfallsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1955, BGBl.
Nr. 285, der Eigentumsübergang an die Republik
Österreich stattgefunden hätte. Diese Einschränkung
gilt nicht, wenn die Person, deren Vermögen
für verfallen erklärt worden ist, am 8. Mai 1945
die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, jedoch
spätestens am 16. Juli 1958 die österreichische
Staatsbürgerschaft oder eine andere Staatsangehörigkeit
erworben hat; wenn die Person
die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine
andere Staatsangehörigkeit nach dem 27. Juli 1955
erworben hat, gelten für sie hinsichtlich der
Wertgrenze die Bestimmungen des 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 6/1962."
3. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Derartige Ansuchen sind spätestens am 31. Dezember
1962 bei der Verwertungsstelle einzubringen."
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat
dem Hauptausschuß des Nationalrates über den
Stand der Erledigung der nach Abs. 1 behandelten
und zur Behandlung gelangenden Fälle jährlich
zu berichten."
Artikel II.
(1) Ist verfallenes Vermögen auf Grund der
Vermögensverfallsamnestie in der Fassung des
Art. I Z. 2 zu erstatten, aber entweder kein
Antrag auf Erstattung gestellt oder der Erstattungsantrag
auf Grund des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie
in der bisherigen Fassung
abgewiesen worden, so kann spätestens am 31. Dezember
1962 beim zuständigen Gericht Antrag
auf Erstattung gestellt werden.
(2) Hat das Gericht bereits rechtskräftig auf
Erstattung eines solchen verfallenen Vermögens
erkannt, ist jedoch dieses Vermögen von der
Verwertungsstelle (§ 20 Abs. 3 des Vermögensverfallsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1947) auf Grund
des § 6 Z. 2 der Vermögensverfallsamnestie in
der bisherigen Fassung nicht herausgegeben
worden, so ist die Herausgabe nunmehr innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 5 der Vermögensverfallsamnestie
vorzunehmen. Auf Herausgabe
des zu erstattenden Vermögens kann frühestens
ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes geklagt werden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind die Bundesministerien für Finanzen
und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.