Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7_1961 AT

7. Verordnung: Wählerevidenzverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Wählerevidenzverordnung.

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes

(BGBl. Nr. 243/1960) wird verordnet

§ 1.

(1) Personen, denen nach den Meldevorschriften

die polizeiliche Anmeldung obliegt, haben, sofern

in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist,

der Meldebehörde bei der Anmeldung ein Wähler-

Evidenzblatt (Muster Anlage 1) zu übergeben.

Dieses Evidenzblatt ist vom Anzumeldenden

oder nach dessen Angaben vollständig und genau

auszufüllen und die Richtigkeit der darin gemachten

Angaben vom Anzumeldenden durch

seine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht

nicht, wenn die anzumeldende Person in einer

Gemeinde nur vorübergehenden Aufenthalt

nimmt (zum Beispiel- als Urlauber, Geschäftsreisender,

Anstaltspflegling, Gast, Durchziehender

usw.).

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nur, wenn

die anzumeldende Person österreichischer Staatsbürger

ist und das 20. Lebensjahr vollendet hat

oder bis 31. Dezember des Jahres der Anmeldung

das 20. Lebensjahr vollendet.

§ 2.

(1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,

so hat sie das Wähler-Evidenzblatt, mit

der Amtsstampiglie versehen, der zuständigen

Gemeinde zu übermitteln.

(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden

auf Grund der polizeilichen Abmeldung die Namen

und Personaldaten der Wahl(Stimm)berechtigten

der bisherigen Wohnsitzgemeinde bekanntzugeben.

$3.

In Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

gehören, hat diese Behörde

dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen

unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-

Jahrgang angehören, bekanntzugeben.

Die Mitteilung hat in der aus

Muster Anlage 2 ersichtlichen Form zu erfolgen.

(1) Die Ämter der Landesregierungen haben

die Namen und Personaldaten der Personen, die

die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben

oder wiedererlangen, der Gemeinde, in der diese

Personen ihren ordentlichen Wohnsitz haben,

durch Übermittlung einer Ausfertigung des

„Statistischen Zählblattes über den Erwerb der

österreichischen Staatsbürgerschaft" bekanntzugeben.

(2) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde

im Sinne des Abs. 1 hat auch in jedem Falle der

bescheidmäßigen Feststellung des Erwerbes, des

Verlustes oder des Besitzes der österreichischen

Staatsbürgerschaft zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nur für Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet

haben oder bis 31. Dezember des Jahres

des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung

des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 20. Lebensjahr

vollenden.

§ 5.

(1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die

ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4

oder sonst von Amts wegen bekannt werden und

geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz

zu bewirken, wahrzunehmen und die erforderlichen

Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen.

(2) Umstände gemäß Abs. 1, die auch in der

Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen

sind, sind dieser Gemeinde unverzüglich

mitzuteilen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →