7. Verordnung: Wählerevidenzverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes
(BGBl. Nr. 243/1960) wird verordnet
§ 1.
(1) Personen, denen nach den Meldevorschriften
die polizeiliche Anmeldung obliegt, haben, sofern
in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist,
der Meldebehörde bei der Anmeldung ein Wähler-
Evidenzblatt (Muster Anlage 1) zu übergeben.
Dieses Evidenzblatt ist vom Anzumeldenden
oder nach dessen Angaben vollständig und genau
auszufüllen und die Richtigkeit der darin gemachten
Angaben vom Anzumeldenden durch
seine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht
nicht, wenn die anzumeldende Person in einer
Gemeinde nur vorübergehenden Aufenthalt
nimmt (zum Beispiel- als Urlauber, Geschäftsreisender,
Anstaltspflegling, Gast, Durchziehender
usw.).
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nur, wenn
die anzumeldende Person österreichischer Staatsbürger
ist und das 20. Lebensjahr vollendet hat
oder bis 31. Dezember des Jahres der Anmeldung
das 20. Lebensjahr vollendet.
§ 2.
(1) Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,
so hat sie das Wähler-Evidenzblatt, mit
der Amtsstampiglie versehen, der zuständigen
Gemeinde zu übermitteln.
(2) Ebenso haben die Bundespolizeibehörden
auf Grund der polizeilichen Abmeldung die Namen
und Personaldaten der Wahl(Stimm)berechtigten
der bisherigen Wohnsitzgemeinde bekanntzugeben.
$3.
In Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
gehören, hat diese Behörde
dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen
unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-
Jahrgang angehören, bekanntzugeben.
Die Mitteilung hat in der aus
Muster Anlage 2 ersichtlichen Form zu erfolgen.
(1) Die Ämter der Landesregierungen haben
die Namen und Personaldaten der Personen, die
die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben
oder wiedererlangen, der Gemeinde, in der diese
Personen ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
durch Übermittlung einer Ausfertigung des
„Statistischen Zählblattes über den Erwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft" bekanntzugeben.
(2) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde
im Sinne des Abs. 1 hat auch in jedem Falle der
bescheidmäßigen Feststellung des Erwerbes, des
Verlustes oder des Besitzes der österreichischen
Staatsbürgerschaft zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nur für Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben oder bis 31. Dezember des Jahres
des Erwerbes, des Verlustes oder der Feststellung
des Besitzes der Staatsbürgerschaft das 20. Lebensjahr
vollenden.
§ 5.
(1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die
ihnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 4
oder sonst von Amts wegen bekannt werden und
geeignet sind, eine Änderung der Wählerevidenz
zu bewirken, wahrzunehmen und die erforderlichen
Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen.
(2) Umstände gemäß Abs. 1, die auch in der
Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen
sind, sind dieser Gemeinde unverzüglich
mitzuteilen.