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7. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Nationalrats-Wahlordnung 1957, BGBl.

Nr. 67/1957, wird wie folgt abgeändert

1. § 24 hat zu lauten

„§ 24. Wegen gerichtlicher

Verurteilung.

(1) Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen

1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2

fallenden Verbrechens verurteilt worden sind

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem

Ende der Strafe.

2. Personen, die wegen eines der im § 6 Z. 1

bis 12 des Gesetzes vom 15. November 1867,

RGBl. Nr. 131, in der Fassung des Gesetzes vom

15. Juli 1920, StGBl. Nr. 323, angeführten Verbrechens

oder wegen eines Verbrechens nach

dem Bundesgesetz zum Schutze des Staates

(Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936) verurteilt

worden sind: bis zum Ende der Strafe.

3. Personen, die

a) wegen einer Übertretung des Diebstahles,

der Veruntreuung, der Teilnehmung daran,

des Betruges, der Untreue, der Kuppelei,

der Plünderung oder der Teilnehmung

daran (§§ 460, 461, 463, 464,

512, 681 und 683 StG.) verurteilt wurden,

b) wegen eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 des

Wuchergesetzes 1949 (BGBl. Nr. 271/

1949), eines. Vergehens oder einer Übertretung

nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai

1883, RGBl. Nr. 78 (Vereitlung von

Zwangsvollstreckungen), verurteilt wurden,

c) mindestens dreimal wegen eines Vergehens

der selbstverschuldeten vollen Berauschung

verurteilt wurden, sofern sie in diesem Zustand

eine sonst als Verbrechen zuzurechnende

Handlung oder Unterlassung begangen

haben (§ 523 StG. in der Fassung

der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 62/

1952),

d) mindestens dreimal wegen einer Übertretung

der Trunkenheit verurteilt Wurden

(§ 523 StG. in seiner vor dem Inkrafttreten

der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 62/

1952, in Geltung gestandenen Fassung),

e) mindestens dreimal verurteilt wurden, wobei

diesen Verurteilungen Delikte beider in

lit. c und lit. d angeführten Arten zugrunde

lagen

in allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahren

nach dem Ende der Strafe.

4. Personen, die wegen eines im § 14 des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, bezeichneten

Vergehens, das bei Wahlen des Bundespräsidenten,

des Nationalrates, bei Volksbegehren,

Volksabstimmungen oder bei Wahlen

zu den Landtagen begangen wurde, verurteilt

worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren

nach dem Ende der Strafe.

(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März

1938 bis zum 27. April 1945 von einem deutschen,

außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich gelegenen Gerichte zu einer Zuchthausstrafe

verurteilt worden sind, sind bis zum

Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der

Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn mit

der Verurteilung auch die Aberkennung der

bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen worden

ist.

(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März

1938 von einem im Gebiete der Republik

Österreich gelegenen Gericht auf Grund reichsdeutscher

Strafvorschriften zu einer Zuchthaus- oder

Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sind

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende

der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(4) Sind die im Abs. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren

Handlungen von Personen begangen worden,

die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr

noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung

den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.

(5) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. 1

bis 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung

der Strafe nach dem Gesetz über die

bedingte Verurteilung 1949 (BGBl. Nr. 277/

1949) in der geltenden Fassung vorläufig aufgeschoben

hat. Wird der Aufschub widerrufen, so

tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses

der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

(6) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. 1

bis 3 gelten nicht, wenn die Verurteilung getilgt

ist oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung

als nicht erfolgt oder getilgt gilt."

2. § 44 Z. 2 lit. d hat zu lauten

„d) Personen, wenn sie sich in einer Heil- oder

Pflegeanstalt in Obhut befinden oder dort

Dienst verrichten. Das gleiche gilt für Personen,

die in einer Kuranstalt eine Kur

gebrauchen."

3. § 48 hat zu entfallen.

4. § 49 hat zu lauten

„§ 49. Kreiswahlvorschlag.

(1) Wahlwerbende Parteien (Artikel 26 Abs. 6

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929) haben ihre Wahlvorschläge für das

erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag)

spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem

Wahltage bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen.

Diese hat auf dem Wahlvorschlag den

Tag und die Uhrzeit seines- Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens

zweihundert Wahlberechtigten des Wahlkreises

unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben

hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr

und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung

einzelner Unterschriften nach Einlangen

des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde

ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es

sei denn, daß der Kreiswahlbehörde glaubhaft

gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages

durch einen wesentlichen Irrtum oder

durch arglistige Täuschung oder Drohung zur

Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist

und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens

am zehnten Tage vor dem Wahltage erfolgt

ist.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten

1. die unterscheidende Parteibezeichnung in

Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in

Buchstaben;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von

höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im

Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der

beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten

Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens,

Geburtsjahres, Berufes und der Adresse

jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf,

Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber

nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu

seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung

ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der

bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich

der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen

sind auch nachträgliche Änderungen,

die in den gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen

berücksichtigt wurden, der

Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an den

Bund einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens

in der Höhe von 2000 S zu leisten.

Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung

des Wahlvorschlages (§ 49 Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde

bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag

nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag

als nicht eingebracht."

5. Dem § 50 werden folgende neue Abs. 3

und 4 angefügt

„(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an

erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen

ist (Namensliste), der Name des Listenführers

aber dem Namen des Listenführers einer

anderen Parteiliste gleicht oder von diesem

schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter

den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer

Besprechung zu laden und ihn aufzufordern,

einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen

Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt.

Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer

namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag

als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu

auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung

der wahlwerbenden Partei den Vorrang

hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht

hat."

6. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Kreiswahlvorschläge mit

gleichen Wahlwerbern.

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen

Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers

auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern,

binnen acht Tagen, jedoch spätestens

am zehnten Tage vor dem Wahltage, zu erklären,

für welchen der Wahlvorschläge er sich

entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen

wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen

Frist nicht erklärt, wird er auf dem als

ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen

Namen trug, belassen."

7. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Abschließung und Veröffentlichung

der Kreiswahlvorschläge.

(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten

Tag vor dem Wahltage hat die Kreiswahlbehörde

die Kreiswahlvorschläge abzuschließen,

falls eine Parteiliste mehr als doppelt

so viele Bewerber enthält, als im Wahlkreis Abgeordnete

zu wählen sind, die überzähligen Bewerber

zu streichen und die Wahlvorschläge zu

veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat

sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt

gewählten Nationalrat vertreten waren, nach

der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der

letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet

erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der

Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge

nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten

Gesamtsumme der Parteistimmen; sind

auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde

durch das Los, das von dem an Jahren

jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte

Reihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde den

Kreiswahlbehörden bis spätestens am einundzwanzigsten

Tage vor dem Wahltage bekanntzugeben

und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten

Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien

anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge

nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages

zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten

Wahlvorschlägen entscheidet über die

Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los,

das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen

ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen

sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender

Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich

eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene

Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat

in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1

zukommende Listennummer und daneben das

Wort „leer" aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher

Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern

sowie der Inhalt der Wahlvorschläge

(§ 49 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich

sein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die

Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger

Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben

in für jede wahlwerbende Partei

gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe

einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei

einheitlich große schwarze. Druckbuchstaben zu

verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in

schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter

größer die jeweilige forlaufende Ziffer anzuführen.

Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen

kann die Größe der Druckbuchstaben

dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend

angepaßt werden."

8. Nach § 55 ist ein neuer § 55 a einzuschalten,

der zu lauten hat

„§ 55 a. Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen.

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren

Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung

zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens

am zehnten Tage vor dem Wahltage bei

der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens

der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt

sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag

unterzeichnet haben.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,

wenn sämtliche Wahlwerber desselben

im eigenen Namen schriftlich bis zum

zehnten Tage vor dem Wahltage gegenüber der

Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet

haben.

(3) In diesem Falle ist der Kostenbeitrag (§ 49

Abs. 6) zurückzuerstatten."

9. § 61 hat zu lauten

„§ 61. Wahlzelle.

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine

Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der

Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde

auch mehrere Wahlzellen aufgestellt

werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung

durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet

wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als

500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens

zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß

der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen

anderen im Wahllokal anwesenden Personen den

Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert

geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem

Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur

Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung

im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers

in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird

sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem

Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen,

durch die Anbringung eines Vorhanges

in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben

von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung

von Schultafeln gebildet werden können.

Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der

Wähler die Zelle von einer Seite betreten und

auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und

einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit

einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem

erforderlichen Material für die Ausfüllung des

Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten.

Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde

abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten

Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren

Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die

Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend

beleuchtet ist."

10. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Beginn der Wahlhandlung.

(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde

und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird

die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet,

der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis

nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis

(Muster Anlage 3), die Wahlkuverts

und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr

die Bestimmungen der §§ 19 und 20 über die

Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der

Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der

gegen Empfangsbestätigung (§ 76 Abs. 3) übernommenen

amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben,

vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu

überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift

festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß

die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte

Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die

Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen

Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die

Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie

im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels

eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht

vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten,

nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.

Im übrigen gelten für die Ausübung der

Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen

des § 73."

11. § 69 hat zu lauten

„§ 69. Persönliche Ausübung des

Wahlrechtes.

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehinderte

und Bresthafte von einer Geleitperson,

die sie selbst auswählen können, führen und

diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen

abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von

einer Person betreten werden.

(2) Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt

oder des Gebrauches der Hände unfähig

oder von solcher körperlicher Verfassung sind,

daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden

kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme

einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle

die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe

einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert

oder bresthaft ausgibt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 S,

im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier

Wochen bestraft.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von

Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält

der § 75 die näheren Bestimmungen."

12. § 71 hat zu lauten

„§ 71. Die Stimmenabgabe.

(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen

und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen,

so erhält er vom Wahlleiter das leere

Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt

der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt

ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und

übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet

in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen

und begehrt der Wähler die Aushändigung eines

weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im

Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem

Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.

Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde

durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und

zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich

zu nehmen."

13. § 76 hat zu lauten

„§ 76. Amtlicher Stimmzettel.

(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern,

die Parteibezeichnungen einschließlich

allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit

einem Kreis, die Zu- und Vornamen sowie das

Geburtsdatum der von den wahlwerbenden Parteien

vorgeschlagenen Bewerber, im übrigen aber

unter Berücksichtigung der gemäß § 55 erfolgten

Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 4

ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche

Stimmzettel darf nur auf Anordnung der

Kreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat

sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden

Listennummern und nach der

Anzahl der Bewerber der Parteien zu richten.

Das Ausmaß hat ungefähr 141/2 bis 151/2 cm in

der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder

nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.

Es sind für alle Parteibezeichnungen die

gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben,

für die Abkürzung der Parteibezeichnungen

einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben

zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen

Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben

dem zur Verfügung stehenden Raum

entsprechend angepaßt werden. Das Wort

„Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben

sind möglichst groß zu drucken: Die Farbe aller

Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.

Die Trennungslinien der Rechtecke und der

Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu

werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die

Kreiswahlbehörden den Sprengelwahlbehörden

in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften

und Gemeinden, bei

Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend

der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten

im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich

einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine

weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden

für einen allfälligen zusätzlichen

Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage

zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel

sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung

in zweifacher Ausfertigung auszufolgen;

hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber,

die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder

ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,

vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu

3000 S und im Uneinbringungsfalle mit Arrest

bis zu sechs Wochen bestraft. Hiebei können

unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder

Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel

gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt

werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch,

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe

für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine

Weise kennzeichnet."

14. § 77 hat zu lauten

„§ 77. Gültige Ausfüllung.

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom

Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert

dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel

verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste

der Wähler wählen wollte. Dies ist der

Fall, wenn der Wähler in einem der links von

jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein

liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit

Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem

unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben

Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt,

wenn der Wille des Wählers auf andere

Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen,

sonstige entsprechende Kennzeichnung einer

wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der

übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung

eines, mehrerer oder aller Bewerber

einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Wähler kann die Reihenfolge, in der

die Bewerber gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 in der

veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch

Beifügung eines Reihungsvermerkes (§ 78 Abs. 4)

ändern oder Bewerber streichen.

(4) Sind auf dem amtlichen Stimmzettel Bewerber

verschiedener Parteien gereiht, so gelten

die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt."

15. § 79 hat zu lauten

„§ 79. Mehrere Stimmzettel in

einem Wahlkuvert.

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen,

wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste

vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2; mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt

ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen

Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste

ergibt, oder

3. wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel

entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit

gemäß § 77 Abs. 4 oder § 80 Abs. 3 nicht

beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die

sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen

die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

nicht.

(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene

Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsvermerke

als nicht beigesetzt."

16. § 80 hat zu lauten

„§ 80. Ungültige Stimmzettel.

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel

zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der

Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt keine Parteiliste oder kein Bewerber

angezeichnet wurde, oder

4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber

verschiedener Parteilisten angezeichnet

wurden, oder

5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine

Listennummer, aber keine Parteibezeichnung

enthält, oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht

unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er

wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten,

so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit

nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein

ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die

auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Partei angebracht

wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines

Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht

einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller

Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen

Stimmzettels nicht."

17. § 81 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung

der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten

allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest,

wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben

wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen

mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen

Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung

übernommenen amtlichen Stimmzettel

ergibt."

18. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 81

erhalten die Bezeichnung 3, 4 und 5.

19. § 84 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,

zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel,

Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen

gemäß § 17 Abs. 4;

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der

Wahlhandlung;

e) die Anzahl der übernommenen und an

die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f) die Namen der Wahlkartenwähler;

g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die

Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern

zur Stimmabgabe (§ 74);

h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die

während der Wahlhandlung gefaßt wurden

(zum Beispiel Unterbrechung der

Wahlhandlung usw.);

i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach

den §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82, wobei,

wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen

ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl

der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken sind;

f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den

Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und

mit Reihungsvermerken geordnet, in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken sind;

g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen

Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind."

20. § 85 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im

Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten,

verschlossen und womöglich im versiegelten

Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde

zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden

haben die von den Sprengelwahlbehörden

gemäß §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82

vorgenommenen Feststellungen auf Grund der

Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten

Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen

und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für

die Niederschrift gelten die Bestimmungen des

§ 84 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die

Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis

der Wahl für den Bereich der Gemeinde in

der in den §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82 gegliederten

Form zu enthalten."

21. Nach dem VI. Hauptstück ist ein neues

VII. Hauptstück einzufügen, das zu lauten hat

„VII. HAUPTSTÜCK.

Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl

mit anderen allgemeinen Wahlen.

§ 105 a.

(1) Mit der Wahl zum Nationalrat können

andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn die Bundesregierung im

Sinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung

zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl

berufenen Wahlbehörden erteilt

hat.

(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer

allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl

gelten folgende besondere Bestimmungen

1. Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen

Wahlen können mit dem Stimmzettel für

die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn

die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß

des Stimmzettels für die Nationalratswahl

nicht überschreiten.

2. Findet eine Vereinigung der Stimmzettel

nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter

ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl

als auch für die anderen allgemeinen

Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl

zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen

Wahlen wahlberechtigt ist.

3. Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Nationalrat

wahlberechtigt, so ist ihm nur ein

Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen.

Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in

eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift

„Nur für Nationalratswähler" zu tragen

hat.

4. Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert

auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte

Stimmzettel abgegeben werden.

5. Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des

Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der

Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach

den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen

Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit

oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl

und für die anderen allgemeinen

Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen

zu beurteilen.

6. Die für die Nationalratswahl vorgesehenen

Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse,

Wahlkarten, Stimmzettel

und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt

für die Nationalratswahl."

22. Das bisherige VII. Hauptstück erhält die

Bezeichnung „VIII. Hauptstück".

23. Die Anlage 1 (Gebietsabgrenzung der

Wahlkreise, Vororte) hat hinsichtlich der Wahlkreise

6, 9, 11 und 12 zu lauten

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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