7. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Nationalrats-Wahlordnung 1957, BGBl.
Nr. 67/1957, wird wie folgt abgeändert
1. § 24 hat zu lauten
„§ 24. Wegen gerichtlicher
Verurteilung.
(1) Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen
1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2
fallenden Verbrechens verurteilt worden sind
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem
Ende der Strafe.
2. Personen, die wegen eines der im § 6 Z. 1
bis 12 des Gesetzes vom 15. November 1867,
RGBl. Nr. 131, in der Fassung des Gesetzes vom
15. Juli 1920, StGBl. Nr. 323, angeführten Verbrechens
oder wegen eines Verbrechens nach
dem Bundesgesetz zum Schutze des Staates
(Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936) verurteilt
worden sind: bis zum Ende der Strafe.
3. Personen, die
a) wegen einer Übertretung des Diebstahles,
der Veruntreuung, der Teilnehmung daran,
des Betruges, der Untreue, der Kuppelei,
der Plünderung oder der Teilnehmung
daran (§§ 460, 461, 463, 464,
512, 681 und 683 StG.) verurteilt wurden,
b) wegen eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 des
Wuchergesetzes 1949 (BGBl. Nr. 271/
1949), eines. Vergehens oder einer Übertretung
nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai
1883, RGBl. Nr. 78 (Vereitlung von
Zwangsvollstreckungen), verurteilt wurden,
c) mindestens dreimal wegen eines Vergehens
der selbstverschuldeten vollen Berauschung
verurteilt wurden, sofern sie in diesem Zustand
eine sonst als Verbrechen zuzurechnende
Handlung oder Unterlassung begangen
haben (§ 523 StG. in der Fassung
der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 62/
1952),
d) mindestens dreimal wegen einer Übertretung
der Trunkenheit verurteilt Wurden
(§ 523 StG. in seiner vor dem Inkrafttreten
der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 62/
1952, in Geltung gestandenen Fassung),
e) mindestens dreimal verurteilt wurden, wobei
diesen Verurteilungen Delikte beider in
lit. c und lit. d angeführten Arten zugrunde
lagen
in allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahren
nach dem Ende der Strafe.
4. Personen, die wegen eines im § 14 des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, bezeichneten
Vergehens, das bei Wahlen des Bundespräsidenten,
des Nationalrates, bei Volksbegehren,
Volksabstimmungen oder bei Wahlen
zu den Landtagen begangen wurde, verurteilt
worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach dem Ende der Strafe.
(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März
1938 bis zum 27. April 1945 von einem deutschen,
außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich gelegenen Gerichte zu einer Zuchthausstrafe
verurteilt worden sind, sind bis zum
Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der
Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn mit
der Verurteilung auch die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen worden
ist.
(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März
1938 von einem im Gebiete der Republik
Österreich gelegenen Gericht auf Grund reichsdeutscher
Strafvorschriften zu einer Zuchthaus- oder
Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sind
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende
der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(4) Sind die im Abs. 1 bis 3 bezeichneten strafbaren
Handlungen von Personen begangen worden,
die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr
noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung
den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.
(5) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. 1
bis 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung
der Strafe nach dem Gesetz über die
bedingte Verurteilung 1949 (BGBl. Nr. 277/
1949) in der geltenden Fassung vorläufig aufgeschoben
hat. Wird der Aufschub widerrufen, so
tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses
der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
(6) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. 1
bis 3 gelten nicht, wenn die Verurteilung getilgt
ist oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung
als nicht erfolgt oder getilgt gilt."
2. § 44 Z. 2 lit. d hat zu lauten
„d) Personen, wenn sie sich in einer Heil- oder
Pflegeanstalt in Obhut befinden oder dort
Dienst verrichten. Das gleiche gilt für Personen,
die in einer Kuranstalt eine Kur
gebrauchen."
3. § 48 hat zu entfallen.
4. § 49 hat zu lauten
„§ 49. Kreiswahlvorschlag.
(1) Wahlwerbende Parteien (Artikel 26 Abs. 6
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929) haben ihre Wahlvorschläge für das
erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag)
spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem
Wahltage bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen.
Diese hat auf dem Wahlvorschlag den
Tag und die Uhrzeit seines- Einlangens zu vermerken.
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens
zweihundert Wahlberechtigten des Wahlkreises
unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben
hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr
und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung
einzelner Unterschriften nach Einlangen
des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde
ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es
sei denn, daß der Kreiswahlbehörde glaubhaft
gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages
durch einen wesentlichen Irrtum oder
durch arglistige Täuschung oder Drohung zur
Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist
und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens
am zehnten Tage vor dem Wahltage erfolgt
ist.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in
Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in
Buchstaben;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von
höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im
Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der
beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten
Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens,
Geburtsjahres, Berufes und der Adresse
jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf,
Adresse).
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber
nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu
seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der
bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich
der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen
sind auch nachträgliche Änderungen,
die in den gemäß § 55 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen
berücksichtigt wurden, der
Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.
(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an den
Bund einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens
in der Höhe von 2000 S zu leisten.
Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung
des Wahlvorschlages (§ 49 Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde
bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag
nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag
als nicht eingebracht."
5. Dem § 50 werden folgende neue Abs. 3
und 4 angefügt
„(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an
erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen
ist (Namensliste), der Name des Listenführers
aber dem Namen des Listenführers einer
anderen Parteiliste gleicht oder von diesem
schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter
den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer
Besprechung zu laden und ihn aufzufordern,
einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen
Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt.
Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer
namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag
als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu
auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung
der wahlwerbenden Partei den Vorrang
hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht
hat."
6. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Kreiswahlvorschläge mit
gleichen Wahlwerbern.
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen
Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers
auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern,
binnen acht Tagen, jedoch spätestens
am zehnten Tage vor dem Wahltage, zu erklären,
für welchen der Wahlvorschläge er sich
entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen
wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen
Frist nicht erklärt, wird er auf dem als
ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen
Namen trug, belassen."
7. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Abschließung und Veröffentlichung
der Kreiswahlvorschläge.
(1) Frühestens am neunten, spätestens am siebenten
Tag vor dem Wahltage hat die Kreiswahlbehörde
die Kreiswahlvorschläge abzuschließen,
falls eine Parteiliste mehr als doppelt
so viele Bewerber enthält, als im Wahlkreis Abgeordnete
zu wählen sind, die überzähligen Bewerber
zu streichen und die Wahlvorschläge zu
veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat
sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt
gewählten Nationalrat vertreten waren, nach
der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der
letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet
erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der
Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge
nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten
Gesamtsumme der Parteistimmen; sind
auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde
durch das Los, das von dem an Jahren
jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte
Reihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde den
Kreiswahlbehörden bis spätestens am einundzwanzigsten
Tage vor dem Wahltage bekanntzugeben
und ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten
Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien
anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge
nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages
zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten
Wahlvorschlägen entscheidet über die
Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los,
das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen
ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen
sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender
Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich
eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene
Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat
in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1
zukommende Listennummer und daneben das
Wort „leer" aufzuscheinen.
(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher
Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern
sowie der Inhalt der Wahlvorschläge
(§ 49 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich
sein.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die
Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger
Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben
in für jede wahlwerbende Partei
gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe
einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei
einheitlich große schwarze. Druckbuchstaben zu
verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in
schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter
größer die jeweilige forlaufende Ziffer anzuführen.
Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen
kann die Größe der Druckbuchstaben
dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend
angepaßt werden."
8. Nach § 55 ist ein neuer § 55 a einzuschalten,
der zu lauten hat
„§ 55 a. Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren
Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung
zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens
am zehnten Tage vor dem Wahltage bei
der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens
der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt
sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag
unterzeichnet haben.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,
wenn sämtliche Wahlwerber desselben
im eigenen Namen schriftlich bis zum
zehnten Tage vor dem Wahltage gegenüber der
Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet
haben.
(3) In diesem Falle ist der Kostenbeitrag (§ 49
Abs. 6) zurückzuerstatten."
9. § 61 hat zu lauten
„§ 61. Wahlzelle.
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine
Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der
Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde
auch mehrere Wahlzellen aufgestellt
werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung
durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet
wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als
500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens
zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß
der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen
anderen im Wahllokal anwesenden Personen den
Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert
geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem
Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur
Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung
im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers
in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird
sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem
Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen,
durch die Anbringung eines Vorhanges
in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben
von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung
von Schultafeln gebildet werden können.
Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der
Wähler die Zelle von einer Seite betreten und
auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und
einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit
einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem
erforderlichen Material für die Ausfüllung des
Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten.
Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde
abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten
Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren
Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die
Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend
beleuchtet ist."
10. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Beginn der Wahlhandlung.
(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde
und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird
die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet,
der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis
nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis
(Muster Anlage 3), die Wahlkuverts
und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr
die Bestimmungen der §§ 19 und 20 über die
Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der
Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der
gegen Empfangsbestätigung (§ 76 Abs. 3) übernommenen
amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben,
vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu
überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift
festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß
die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte
Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die
Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen
Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die
Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie
im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels
eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht
vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten,
nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.
Im übrigen gelten für die Ausübung der
Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen
des § 73."
11. § 69 hat zu lauten
„§ 69. Persönliche Ausübung des
Wahlrechtes.
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehinderte
und Bresthafte von einer Geleitperson,
die sie selbst auswählen können, führen und
diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen
abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von
einer Person betreten werden.
(2) Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt
oder des Gebrauches der Hände unfähig
oder von solcher körperlicher Verfassung sind,
daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden
kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle
die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe
einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert
oder bresthaft ausgibt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 S,
im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier
Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von
Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält
der § 75 die näheren Bestimmungen."
12. § 71 hat zu lauten
„§ 71. Die Stimmenabgabe.
(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen
und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen,
so erhält er vom Wahlleiter das leere
Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt
der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt
ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und
übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet
in die Urne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen
und begehrt der Wähler die Aushändigung eines
weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im
Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem
Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde
durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und
zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich
zu nehmen."
13. § 76 hat zu lauten
„§ 76. Amtlicher Stimmzettel.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern,
die Parteibezeichnungen einschließlich
allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit
einem Kreis, die Zu- und Vornamen sowie das
Geburtsdatum der von den wahlwerbenden Parteien
vorgeschlagenen Bewerber, im übrigen aber
unter Berücksichtigung der gemäß § 55 erfolgten
Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 4
ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche
Stimmzettel darf nur auf Anordnung der
Kreiswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat
sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden
Listennummern und nach der
Anzahl der Bewerber der Parteien zu richten.
Das Ausmaß hat ungefähr 141/2 bis 151/2 cm in
der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder
nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.
Es sind für alle Parteibezeichnungen die
gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben,
für die Abkürzung der Parteibezeichnungen
einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben
zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen
Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben
dem zur Verfügung stehenden Raum
entsprechend angepaßt werden. Das Wort
„Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben
sind möglichst groß zu drucken: Die Farbe aller
Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
Die Trennungslinien der Rechtecke und der
Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu
werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die
Kreiswahlbehörden den Sprengelwahlbehörden
in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften
und Gemeinden, bei
Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend
der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten
im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich
einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine
weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden
für einen allfälligen zusätzlichen
Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage
zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel
sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung
in zweifacher Ausfertigung auszufolgen;
hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber,
die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder
ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,
vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
3000 S und im Uneinbringungsfalle mit Arrest
bis zu sechs Wochen bestraft. Hiebei können
unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder
Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel
gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt
werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch,
wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe
für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine
Weise kennzeichnet."
14. § 77 hat zu lauten
„§ 77. Gültige Ausfüllung.
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom
Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert
dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel
verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste
der Wähler wählen wollte. Dies ist der
Fall, wenn der Wähler in einem der links von
jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein
liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit
Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem
unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben
Zeile angeführte Parteiliste wählen will.
Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt,
wenn der Wille des Wählers auf andere
Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen,
sonstige entsprechende Kennzeichnung einer
wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der
übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung
eines, mehrerer oder aller Bewerber
einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Wähler kann die Reihenfolge, in der
die Bewerber gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 in der
veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch
Beifügung eines Reihungsvermerkes (§ 78 Abs. 4)
ändern oder Bewerber streichen.
(4) Sind auf dem amtlichen Stimmzettel Bewerber
verschiedener Parteien gereiht, so gelten
die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt."
15. § 79 hat zu lauten
„§ 79. Mehrere Stimmzettel in
einem Wahlkuvert.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen,
wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste
vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2; mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt
ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen
Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste
ergibt, oder
3. wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel
entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit
gemäß § 77 Abs. 4 oder § 80 Abs. 3 nicht
beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die
sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen
die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels
nicht.
(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene
Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsvermerke
als nicht beigesetzt."
16. § 80 hat zu lauten
„§ 80. Ungültige Stimmzettel.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel
zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der
Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt keine Parteiliste oder kein Bewerber
angezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber
verschiedener Parteilisten angezeichnet
wurden, oder
5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine
Listennummer, aber keine Parteibezeichnung
enthält, oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht
unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er
wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten,
so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit
nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein
ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die
auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Partei angebracht
wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines
Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht
einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller
Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen
Stimmzettels nicht."
17. § 81 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung
der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten
allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest,
wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben
wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen
mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen
Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung
übernommenen amtlichen Stimmzettel
ergibt."
18. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 81
erhalten die Bezeichnung 3, 4 und 5.
19. § 84 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,
zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel,
Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen
gemäß § 17 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der
Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an
die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die
Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern
zur Stimmabgabe (§ 74);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die
während der Wahlhandlung gefaßt wurden
(zum Beispiel Unterbrechung der
Wahlhandlung usw.);
i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach
den §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82, wobei,
wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden,
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen
ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl
der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den
Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und
mit Reihungsvermerken geordnet, in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen
Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu verpacken sind."
20. § 85 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im
Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten,
verschlossen und womöglich im versiegelten
Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde
zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden
haben die von den Sprengelwahlbehörden
gemäß §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82
vorgenommenen Feststellungen auf Grund der
Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten
Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen
und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für
die Niederschrift gelten die Bestimmungen des
§ 84 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die
Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis
der Wahl für den Bereich der Gemeinde in
der in den §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82 gegliederten
Form zu enthalten."
21. Nach dem VI. Hauptstück ist ein neues
VII. Hauptstück einzufügen, das zu lauten hat
„VII. HAUPTSTÜCK.
Gemeinsame Durchführung der Nationalratswahl
mit anderen allgemeinen Wahlen.
§ 105 a.
(1) Mit der Wahl zum Nationalrat können
andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn die Bundesregierung im
Sinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung
zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl
berufenen Wahlbehörden erteilt
hat.
(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer
allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl
gelten folgende besondere Bestimmungen
1. Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen
Wahlen können mit dem Stimmzettel für
die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn
die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß
des Stimmzettels für die Nationalratswahl
nicht überschreiten.
2. Findet eine Vereinigung der Stimmzettel
nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter
ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl
als auch für die anderen allgemeinen
Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl
zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen
Wahlen wahlberechtigt ist.
3. Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Nationalrat
wahlberechtigt, so ist ihm nur ein
Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen.
Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in
eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift
„Nur für Nationalratswähler" zu tragen
hat.
4. Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert
auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte
Stimmzettel abgegeben werden.
5. Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des
Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der
Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach
den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen
Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit
oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl
und für die anderen allgemeinen
Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen
zu beurteilen.
6. Die für die Nationalratswahl vorgesehenen
Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse,
Wahlkarten, Stimmzettel
und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt
für die Nationalratswahl."
22. Das bisherige VII. Hauptstück erhält die
Bezeichnung „VIII. Hauptstück".
23. Die Anlage 1 (Gebietsabgrenzung der
Wahlkreise, Vororte) hat hinsichtlich der Wahlkreise
6, 9, 11 und 12 zu lauten
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.