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7_1958 AT

7. Garantieabkommen (Zusatzanleihe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Garantieabkommen (Zusatzanleihe — Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Nachdem das am 10. Oktober 1957 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Zusatzanleihe

— Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für

Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches wie folgt lautet

(Übersetzung.)

ABKOMMEN vom 10. Oktober 1957 zwischen

der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden

der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN

BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

(im nachfolgenden die „Bank" genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum

zwischen der Bank und der Vorarlberger Illwerke

Aktiengesellschaft (im nachfolgenden der

„Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen

mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden

das „Anleiheabkommen" genannt wird,

die Bank sich einverstanden erklärt hat, dem

Anleihenehmer eine Anleihe in verschiedenen

Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von fünfzehn

Millionen Deutschen Mark (DM 15,000.000)

zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen

zu gewähren, jedoch nur unter der

Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die

Verpflichtungen des Anleihenehmers, die sich auf

die im folgenden vorgesehene Anleihe beziehen,

zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des

Anleiheabkommens zwischen der Bank und dem

Anleihenehmer sich einverstanden erklärt hat,

die Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL I

Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens

nehmen alle Bestimmungen

der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom

15. Juni 1956 an, vorbehaltlich jedoch der in

Anlage 2 zum Anleiheabkommen festgelegten

Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien

Nr. 4 sind im nachfolgenden als

„Anleiherichtlinien" bezeichnet), mit der gleichen

Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze

hier festgelegt wären.

Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens

definierten Ausdrücke haben, wann

immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet

werden, die im Anleiheabkommen festgelegte

Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang

es anders erfordert.

ARTIKEL II

Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung

irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen

enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten

garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,

als Bürge und Zahler, die pünktliche Bezahlung

des Kapitals, der Zinsen und der übrigen

Spesen der Anleihe, des Kapitals und der Zinsen

auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen

Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und

die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten

und Vereinbarungen des Anleihenehmers, wie sie

im Anleiheabkommen festgelegt sind.

ARTIKEL III

Absatz 3.01. Es wurde zwischen Bürge und

Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld

gegenüber dieser Anleihe irgendeinen

Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte

Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.

Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge

— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung

geschaffen — bei Einräumung irgendeiner

Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine

Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso

facto in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten

der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen

und der sonstigen Spesen dieser Anleihe und der

Schuldverschreibungen dieser Anleihe einzuräumen

und bei Schaffung einer solchen Sicherstellung

ausdrücklich dementsprechend Vorsorge zu

treffen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch

nicht anzuwenden

(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine

Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich

als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises

dieser Liegenschaft, geschaffen wird;

(ii) auf irgendeine Sicherstellung auf Handelsgüter,

die für eine Schuld geschaffen wurde, die

nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

an dem sie begründet wurde, fällig wird und die

aus dem Erlös des Verkaufes dieser Handelsgüter

abzuzahlen ist; oder

(iii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge

laufender Banktransaktionen entstanden ist und

eine Schuld sichert, die nicht mehr als ein Jahr

nach dem Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde,

fällig wird.

Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in

diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des

Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen und

Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb

der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,

die vorstehende Verpflichtung bezüglich

Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner

politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen

wirksam zu machen.

Absatz 3.02. (a) Der Bürge und die Bank haben

eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung der

Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu diesem Zweck

hat jeder von ihnen dem anderen alle Auskünfte

zu geben, die er bezüglich des allgemeinen Standes

der Anleihe üblicherweise verlangen kann.

Diese Auskünfte des Bürgen haben auch Nachweise

über die finanziellen und wirtschaftlichen

Verhältnisse in seinen Gebieten und über den

Stand seiner Zahlungsbilanz zu enthalten.

(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit

zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen

über Angelegenheiten, welche die Zwecke der

Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung

betreffen, herzustellen. Der Bürge hat

die Bank unverzüglich über alle Umstände zu

unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke

der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der

Bedienung derselben störend einwirken oder

störend einzuwirken drohen.

(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der

Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des

Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,

zu gestatten.

Absatz 3.03. Das Kapital, die Zinsen und sonstigen

Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen

sowie die allfällige Prämie für die

Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung der

Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug

für und frei von irgendwelchen auf Grund

der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf

dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten

Steuern oder Gebühren zu bezahlen; jedoch mit

dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses

Absatzes nicht auf die Besteuerung oder Ge-

bühren für Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung

an einen anderen Inhaber einer

Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden

sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung

eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte

natürliche oder juristische Person ist.

Absatz 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen,

die Schuldverschreibung, die Zession

und die Hypothek sind von allen Steuern oder

Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze

des Bürgen oder auf Grund von auf dessen

Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder im Zusammenhang

mit der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung

oder Registrierung derselben auferlegt

werden.

Absatz 3.05. Die Bezahlung des Kapitals, der

Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und

der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen

Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe oder

die Tilgung der Schuldverschreibungen sind frei

von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden

Gesetzen auferlegten Beschränkungen.

ARTIKEL IV

Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen

der Anleiherichtlinien, seine Garantie

auf den von dem Anleihenehmer auszustellenden

und zu liefernden Schuldverschreibungen

zu indossieren. Der Finanzminister des

Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende

Person oder Personen sind als die befugten

Vertreter des Bürgen für die Zwecke des Absatzes

6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.

ARTIKEL V

Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01

der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden

Adressen namentlich angegeben

Für den Bürgen

Der Bundesminister für Finanzen

Wien I,

Himmelpfortgasse,

Österreich.

Telegramm- und Radiogrammadresse

Finanzministerium

Wien

Für die Bank

International Bank for Reconstruction and

Development,

1818 H Street, N. W.,

Washington 25, D. C,

United States of America.

Telegramm- und Radiogrammadresse

Intbafrad

Washington, D. C.

Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03

der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister

für Finanzen des Bürgen bestimmt.

URKUND DESSEN haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter

die Zeichnung und Hinterlegung dieses

Garantieabkommens im Distrikt Columbia; Vereinigte

Staaten von Amerika, an dem eingangs

verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.

REPUBLIK ÖSTERREICH

durch Zedtwitz

bevollmächtigter Vertreter

INTERNATIONALE BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

durch W. A. B. Iliff

Vizepräsident

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Dezember 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist am 12. Dezember 1957 in Kraft getreten.

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