7. Garantieabkommen (Zusatzanleihe
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 10. Oktober 1957 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Zusatzanleihe
— Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches wie folgt lautet
(Übersetzung.)
ABKOMMEN vom 10. Oktober 1957 zwischen
der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden
der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN
BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
(im nachfolgenden die „Bank" genannt).
Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum
zwischen der Bank und der Vorarlberger Illwerke
Aktiengesellschaft (im nachfolgenden der
„Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen
mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden
das „Anleiheabkommen" genannt wird,
die Bank sich einverstanden erklärt hat, dem
Anleihenehmer eine Anleihe in verschiedenen
Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von fünfzehn
Millionen Deutschen Mark (DM 15,000.000)
zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen
zu gewähren, jedoch nur unter der
Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die
Verpflichtungen des Anleihenehmers, die sich auf
die im folgenden vorgesehene Anleihe beziehen,
zu garantieren; und
da der Bürge anläßlich des Abschlusses des
Anleiheabkommens zwischen der Bank und dem
Anleihenehmer sich einverstanden erklärt hat,
die Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL I
Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens
nehmen alle Bestimmungen
der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom
15. Juni 1956 an, vorbehaltlich jedoch der in
Anlage 2 zum Anleiheabkommen festgelegten
Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien
Nr. 4 sind im nachfolgenden als
„Anleiherichtlinien" bezeichnet), mit der gleichen
Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze
hier festgelegt wären.
Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens
definierten Ausdrücke haben, wann
immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet
werden, die im Anleiheabkommen festgelegte
Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang
es anders erfordert.
ARTIKEL II
Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung
irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen
enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten
garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,
als Bürge und Zahler, die pünktliche Bezahlung
des Kapitals, der Zinsen und der übrigen
Spesen der Anleihe, des Kapitals und der Zinsen
auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen
Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und
die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten
und Vereinbarungen des Anleihenehmers, wie sie
im Anleiheabkommen festgelegt sind.
ARTIKEL III
Absatz 3.01. Es wurde zwischen Bürge und
Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld
gegenüber dieser Anleihe irgendeinen
Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte
Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.
Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge
— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung
geschaffen — bei Einräumung irgendeiner
Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine
Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso
facto in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten
der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen
und der sonstigen Spesen dieser Anleihe und der
Schuldverschreibungen dieser Anleihe einzuräumen
und bei Schaffung einer solchen Sicherstellung
ausdrücklich dementsprechend Vorsorge zu
treffen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch
nicht anzuwenden
(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine
Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich
als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises
dieser Liegenschaft, geschaffen wird;
(ii) auf irgendeine Sicherstellung auf Handelsgüter,
die für eine Schuld geschaffen wurde, die
nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
an dem sie begründet wurde, fällig wird und die
aus dem Erlös des Verkaufes dieser Handelsgüter
abzuzahlen ist; oder
(iii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge
laufender Banktransaktionen entstanden ist und
eine Schuld sichert, die nicht mehr als ein Jahr
nach dem Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde,
fällig wird.
Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in
diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des
Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen und
Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.
Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb
der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,
die vorstehende Verpflichtung bezüglich
Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner
politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen
wirksam zu machen.
Absatz 3.02. (a) Der Bürge und die Bank haben
eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung der
Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu diesem Zweck
hat jeder von ihnen dem anderen alle Auskünfte
zu geben, die er bezüglich des allgemeinen Standes
der Anleihe üblicherweise verlangen kann.
Diese Auskünfte des Bürgen haben auch Nachweise
über die finanziellen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in seinen Gebieten und über den
Stand seiner Zahlungsbilanz zu enthalten.
(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit
zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen
über Angelegenheiten, welche die Zwecke der
Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung
betreffen, herzustellen. Der Bürge hat
die Bank unverzüglich über alle Umstände zu
unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke
der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der
Bedienung derselben störend einwirken oder
störend einzuwirken drohen.
(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der
Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des
Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,
zu gestatten.
Absatz 3.03. Das Kapital, die Zinsen und sonstigen
Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen
sowie die allfällige Prämie für die
Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung der
Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug
für und frei von irgendwelchen auf Grund
der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf
dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten
Steuern oder Gebühren zu bezahlen; jedoch mit
dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses
Absatzes nicht auf die Besteuerung oder Ge-
bühren für Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung
an einen anderen Inhaber einer
Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden
sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung
eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte
natürliche oder juristische Person ist.
Absatz 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen,
die Schuldverschreibung, die Zession
und die Hypothek sind von allen Steuern oder
Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze
des Bürgen oder auf Grund von auf dessen
Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder im Zusammenhang
mit der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung
oder Registrierung derselben auferlegt
werden.
Absatz 3.05. Die Bezahlung des Kapitals, der
Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und
der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen
Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe oder
die Tilgung der Schuldverschreibungen sind frei
von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden
Gesetzen auferlegten Beschränkungen.
ARTIKEL IV
Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen
der Anleiherichtlinien, seine Garantie
auf den von dem Anleihenehmer auszustellenden
und zu liefernden Schuldverschreibungen
zu indossieren. Der Finanzminister des
Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende
Person oder Personen sind als die befugten
Vertreter des Bürgen für die Zwecke des Absatzes
6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.
ARTIKEL V
Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01
der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden
Adressen namentlich angegeben
Für den Bürgen
Der Bundesminister für Finanzen
Wien I,
Himmelpfortgasse,
Österreich.
Telegramm- und Radiogrammadresse
Finanzministerium
Wien
Für die Bank
International Bank for Reconstruction and
Development,
1818 H Street, N. W.,
Washington 25, D. C,
United States of America.
Telegramm- und Radiogrammadresse
Intbafrad
Washington, D. C.
Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03
der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister
für Finanzen des Bürgen bestimmt.
URKUND DESSEN haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter
die Zeichnung und Hinterlegung dieses
Garantieabkommens im Distrikt Columbia; Vereinigte
Staaten von Amerika, an dem eingangs
verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.
REPUBLIK ÖSTERREICH
durch Zedtwitz
bevollmächtigter Vertreter
INTERNATIONALE BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
durch W. A. B. Iliff
Vizepräsident
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Dezember 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist am 12. Dezember 1957 in Kraft getreten.