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7_1956 AT

7. Verordnung: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1955, BGBl. Nr. 157, betreffend die

Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds

im zweiten Halbjahr 1955, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen verordnet

Der Bundesbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1955, BGBl. Nr. 157,

wird zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes

Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

rückwirkend ab 1. Jänner 1955 um einen halben

Groschen je Liter Milch erhöht. Die aus dieser

Erhöhung sich ergebenden Beträge sind dem

Milchwirtschaftsfonds zur Abdeckung seiner Ausgleichsverpflichtungen

zur Verfügung zu stellen.

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