7_1956
AT
7. Verordnung: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 7. Verordnung: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.
1956_7_0 7. Verordnung: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im zweiten Halbjahr 1955.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1955, BGBl. Nr. 157, betreffend die
Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds
im zweiten Halbjahr 1955, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen verordnet
Der Bundesbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1955, BGBl. Nr. 157,
wird zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes
Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
rückwirkend ab 1. Jänner 1955 um einen halben
Groschen je Liter Milch erhöht. Die aus dieser
Erhöhung sich ergebenden Beträge sind dem
Milchwirtschaftsfonds zur Abdeckung seiner Ausgleichsverpflichtungen
zur Verfügung zu stellen.