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7_1955 AT

7. Bundesverfassungsgesetz: Jugendeinstellungsgesetz-Novelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesverfassungsgesetz: Jugendeinstellungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Jugendeinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1953, wird abgeändert wie folgt

1. Der Absatz 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Die Einstellungspflicht hinsichtlich der

Jugendlichen kann durch die Beschäftigung der

Jugendlichen sowohl als Lehrlinge wie auch als

Arbeiter oder Angestellte erfüllt werden. Sofern

Jugendliche nur während der Hälfte der im Betrieb

üblichen Arbeitszeit beschäftigt werden,

sind bei der Ermittlung der Pflichtzahl zwei

halbzeitig beschäftigte Jugendliche einem ganzzeitig

beschäftigten Jugendlichen gleichzuhalten."

2. Der Absatz 2 des § 6 hat zu lauten

„(2) Das Zahlenverhältnis zwischen den männlichen

und den weiblichen Jugendlichen, die zur

Erfüllung der Einstellungspflicht beschäftigt werden,

muß grundsätzlich der Gliederung der Belegschaft

nach männlichen und weiblichen Dienstnehmern

entsprechen. Dieses kann zu Gunsten

der weiblichen jugendlichen Dienstnehmer verschoben

werden."

3. Der Absatz 1 des § 8 hat zu lauten

„(1) Für jeden Kalendermonat, in dem die

Einstellungspflicht nicht erfüllt wurde, hat das

nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt

dem Dienstgeber eine Ausgleichsgebühr

vorzuschreiben. Die Einstellungspflicht ist erfüllt,

wenn der Monatsdurchschnitt der beschäftigten

Jugendlichen und Gleichgestellten der Pflichtzahl

entspricht, die sich aus dem Durchschnitt der

Anzahl der Dientsnehmer (§ 5) des jeweiligen

Monats ergibt."

4. Der Absatz 3 des § 8 hat zu lauten

„(3) Die Ausgleichsgebühr beträgt für jeden

Jugendlichen oder Gleichgestellten, der zu beschäftigen

gewesen wäre, monatlich 150 S."

5. Dem § 10 wird ein neuer § 10 a mit folgendem

Inhalt angefügt

„§ 10 a. Anträge sowie Eingaben im Ermittlungs-

und Rechtsmittelverfahren nach diesem

Bundesgesetz sind, soweit dadurch im Verwaltungsverfahren

die diesem Gesetz entsprechende

Festsetzung der Ausgleichsgebühren, eine Überprüfung

der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit derselben

oder die Rückerstattung von Überzahlungen

herbeigeführt werden sollen, von den Stempel-

und Rechtsgebühren des Bundes sowie von

den Bundesverwaltungsabgaben befreit."

6. Im § 13 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1954" durch die Zeitangabe „31. Dezember 1955"

zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Die Vorschrift des Artikels I Ziffer 4 tritt

mit Beginn des der Kundmachung dieses Bundes-

Verfassungsgesetzes folgenden Monats in Kraft,

die übrigen Bestimmungen des Artikels I treten

am 1. Jänner 1955 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und den Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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