7. Bundesverfassungsgesetz: Jugendeinstellungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Jugendeinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1953, wird abgeändert wie folgt
1. Der Absatz 1 des § 6 hat zu lauten
„(1) Die Einstellungspflicht hinsichtlich der
Jugendlichen kann durch die Beschäftigung der
Jugendlichen sowohl als Lehrlinge wie auch als
Arbeiter oder Angestellte erfüllt werden. Sofern
Jugendliche nur während der Hälfte der im Betrieb
üblichen Arbeitszeit beschäftigt werden,
sind bei der Ermittlung der Pflichtzahl zwei
halbzeitig beschäftigte Jugendliche einem ganzzeitig
beschäftigten Jugendlichen gleichzuhalten."
2. Der Absatz 2 des § 6 hat zu lauten
„(2) Das Zahlenverhältnis zwischen den männlichen
und den weiblichen Jugendlichen, die zur
Erfüllung der Einstellungspflicht beschäftigt werden,
muß grundsätzlich der Gliederung der Belegschaft
nach männlichen und weiblichen Dienstnehmern
entsprechen. Dieses kann zu Gunsten
der weiblichen jugendlichen Dienstnehmer verschoben
werden."
3. Der Absatz 1 des § 8 hat zu lauten
„(1) Für jeden Kalendermonat, in dem die
Einstellungspflicht nicht erfüllt wurde, hat das
nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt
dem Dienstgeber eine Ausgleichsgebühr
vorzuschreiben. Die Einstellungspflicht ist erfüllt,
wenn der Monatsdurchschnitt der beschäftigten
Jugendlichen und Gleichgestellten der Pflichtzahl
entspricht, die sich aus dem Durchschnitt der
Anzahl der Dientsnehmer (§ 5) des jeweiligen
Monats ergibt."
4. Der Absatz 3 des § 8 hat zu lauten
„(3) Die Ausgleichsgebühr beträgt für jeden
Jugendlichen oder Gleichgestellten, der zu beschäftigen
gewesen wäre, monatlich 150 S."
5. Dem § 10 wird ein neuer § 10 a mit folgendem
Inhalt angefügt
„§ 10 a. Anträge sowie Eingaben im Ermittlungs-
und Rechtsmittelverfahren nach diesem
Bundesgesetz sind, soweit dadurch im Verwaltungsverfahren
die diesem Gesetz entsprechende
Festsetzung der Ausgleichsgebühren, eine Überprüfung
der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit derselben
oder die Rückerstattung von Überzahlungen
herbeigeführt werden sollen, von den Stempel-
und Rechtsgebühren des Bundes sowie von
den Bundesverwaltungsabgaben befreit."
6. Im § 13 ist die Zeitangabe „31. Dezember
1954" durch die Zeitangabe „31. Dezember 1955"
zu ersetzen.
Artikel II.
(1) Die Vorschrift des Artikels I Ziffer 4 tritt
mit Beginn des der Kundmachung dieses Bundes-
Verfassungsgesetzes folgenden Monats in Kraft,
die übrigen Bestimmungen des Artikels I treten
am 1. Jänner 1955 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und
für Land- und Forstwirtschaft betraut.