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7. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1954.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 225/1952, wird abgeändert wie folgt

1. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Länder und die Stadt Wien haben im

Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948, zu den Kosten der

Besoldung der Lehrer der öffentlichen Volks-,

Haupt- und Sonderschulen Beiträge zu leisten,

und zwar

a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem

Land am 15. Oktober 1954 die Zahl der

Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich

der vom Bund besoldeten Lehrer

für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,

Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik,

Religion usw.) 1/30 der Zahl der Volksschüler,

vermehrt um 1/20 der Zahl der

Hauptschüler und um 1/15 der Zahl der

Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag ist

dem Bund der Mehraufwand zu ersetzen,

der auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung

des Mehraufwandes wird ein

Durchschnittsbezug zugrunde gelegt; dieser

wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand

(Aktivitätsbezüge) für alle Volks-,

Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich

der Lehrer für einzelne Gegenstände

in den Monaten Jänner bis Dezember 1954

ermittelt. Zum Personalaufwand im Sinne

dieser Bestimmung gehören auch Reise-

und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen

und Aushilfen. Für die Länder, die danach

einen Beitrag nicht zu entrichten hätten,

tritt an die Stelle von 1/30, 1/20 und 1/15 bei

der Beitragsberechnung 1/31, 1/21 und 1/16.

Für Länder, in denen die Zahl der Lehrer

1/31 der Zahl der Volksschüler, vermehrt

um 1/21 der Zahl der Hauptschüler und um

1/16 der Zahl der Sonderschüler, nicht übersteigt,

entfällt die Beitragsleistung zum

Aktivitätsaufwand. In den Monaten Jänner

bis Dezember 1954 sind auf den Beitrag

zum Aktivitätsaufwand Vorschüsse zu entrichten,

die unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages

1954 und der Dienstpostenpläne

1954 zu berechnen und von

den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile

der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben einzubehalten

sind. Soweit der bei den Volks-, Haupt-

und Sonderschulen insgesamt sich ergebende

Überstand an Lehrern auf ein Sinken der

Schülerzahl an diesen Schulen gegenüber

dem Stand am 15. Oktober 1953 und nicht

auf die Neuaufnahme von Lehrern nach

dem 15. Oktober 1953 zurückzuführen ist

und wenn das Land nachweist, daß der

Überstand an Lehrern nicht durch Entlassung

von Vertragslehrern beseitigt werden

kann, ist er bei der Berechnung des Beitrages

nicht zu berücksichtigen;

b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer

vor Ablauf des Jahres, in dem er das

65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen

in den Ruhestand versetzt wird und nicht

Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht

in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses

durch das Land bis zum Ablauf

des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger

das 65. Lebensjahr vollendet."

2. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder und

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1954 mit Ausnahme des Kulturgroschens

wird ein Betrag von 700 Millionen

Schilling vorweg zugunsten des Bundes ausgeschieden.

Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen

bei unverändertem Gebietsstand auf die

Länder ohne Niederösterreich und Wien 21 v. H.,

auf das Land Niederösterreich 5 v. H., auf Wien

als Land und Gemeinde 33 1/3 v. H. und auf die

Gemeinden ohne Wien 402/3 v. H. Diese Beträge

sind in zwölf gleichen Teilen von den monatlichen

Vorschüssen auf die Ertragsanteile einzubehalten.

Der auf die Länder ohne Niederösterreich

und Wien entfallende Betrag ist bei der

endgültigen Abrechnung auf die Länder im Verhältnis

ihrer Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens

aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich

der Gemeinden ohne Wien, nach Ländern

zusammengefaßt. Der auf die Gemeinden jedes

Landes entfallende Betrag wird im Verhältnis

der Finanzkraft der Gemeinden aufgeteilt. Diese

wird erfaßt durch Heranziehung

1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;

2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge 1953 und des Hebesatzes

von 200 v. H.;

3. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1953 und

des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen

des doppelten Erstarrungsbetrages;

4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und

Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge

1953 und des Hebesatzes von 250 v. H.,

abzüglich folgender Aufwendungen aus

Gemeindemitteln

a) 50 v. H. des für 1953 veranschlagten

ordentlichen Betriebsabganges der öffentlichen

Krankenanstalten der Gemeinden,

b) 20 v. H. des für 1953 veranschlagten Aufwandes

zur Beseitigung durch Kriegseinwirkung

entstandener Schäden an den öffentlichen

Gebäuden der Gemeinden, sofern

für 1954 ein gleichartiger Aufwand von

mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages

1953 veranschlagt erscheint."

3. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der

Worte „31. Dezember 1953" die Worte „31. Dezember

1954".

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1954

in Wirksamkeit.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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