7. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 225/1952, wird abgeändert wie folgt
1. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Länder und die Stadt Wien haben im
Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948, zu den Kosten der
Besoldung der Lehrer der öffentlichen Volks-,
Haupt- und Sonderschulen Beiträge zu leisten,
und zwar
a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem
Land am 15. Oktober 1954 die Zahl der
Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich
der vom Bund besoldeten Lehrer
für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,
Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik,
Religion usw.) 1/30 der Zahl der Volksschüler,
vermehrt um 1/20 der Zahl der
Hauptschüler und um 1/15 der Zahl der
Sonderschüler, übersteigt. Als Beitrag ist
dem Bund der Mehraufwand zu ersetzen,
der auf diesen Überstand entfällt. Der Berechnung
des Mehraufwandes wird ein
Durchschnittsbezug zugrunde gelegt; dieser
wird aus dem tatsächlichen Personalaufwand
(Aktivitätsbezüge) für alle Volks-,
Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich
der Lehrer für einzelne Gegenstände
in den Monaten Jänner bis Dezember 1954
ermittelt. Zum Personalaufwand im Sinne
dieser Bestimmung gehören auch Reise-
und Übersiedlungsgebühren, Belohnungen
und Aushilfen. Für die Länder, die danach
einen Beitrag nicht zu entrichten hätten,
tritt an die Stelle von 1/30, 1/20 und 1/15 bei
der Beitragsberechnung 1/31, 1/21 und 1/16.
Für Länder, in denen die Zahl der Lehrer
1/31 der Zahl der Volksschüler, vermehrt
um 1/21 der Zahl der Hauptschüler und um
1/16 der Zahl der Sonderschüler, nicht übersteigt,
entfällt die Beitragsleistung zum
Aktivitätsaufwand. In den Monaten Jänner
bis Dezember 1954 sind auf den Beitrag
zum Aktivitätsaufwand Vorschüsse zu entrichten,
die unter Zugrundelegung des Bundesvoranschlages
1954 und der Dienstpostenpläne
1954 zu berechnen und von
den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile
der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben einzubehalten
sind. Soweit der bei den Volks-, Haupt-
und Sonderschulen insgesamt sich ergebende
Überstand an Lehrern auf ein Sinken der
Schülerzahl an diesen Schulen gegenüber
dem Stand am 15. Oktober 1953 und nicht
auf die Neuaufnahme von Lehrern nach
dem 15. Oktober 1953 zurückzuführen ist
und wenn das Land nachweist, daß der
Überstand an Lehrern nicht durch Entlassung
von Vertragslehrern beseitigt werden
kann, ist er bei der Berechnung des Beitrages
nicht zu berücksichtigen;
b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer
vor Ablauf des Jahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen
in den Ruhestand versetzt wird und nicht
Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht
in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses
durch das Land bis zum Ablauf
des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger
das 65. Lebensjahr vollendet."
2. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder und
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1954 mit Ausnahme des Kulturgroschens
wird ein Betrag von 700 Millionen
Schilling vorweg zugunsten des Bundes ausgeschieden.
Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen
bei unverändertem Gebietsstand auf die
Länder ohne Niederösterreich und Wien 21 v. H.,
auf das Land Niederösterreich 5 v. H., auf Wien
als Land und Gemeinde 33 1/3 v. H. und auf die
Gemeinden ohne Wien 402/3 v. H. Diese Beträge
sind in zwölf gleichen Teilen von den monatlichen
Vorschüssen auf die Ertragsanteile einzubehalten.
Der auf die Länder ohne Niederösterreich
und Wien entfallende Betrag ist bei der
endgültigen Abrechnung auf die Länder im Verhältnis
ihrer Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens
aufzuteilen. Das gleiche gilt hinsichtlich
der Gemeinden ohne Wien, nach Ländern
zusammengefaßt. Der auf die Gemeinden jedes
Landes entfallende Betrag wird im Verhältnis
der Finanzkraft der Gemeinden aufgeteilt. Diese
wird erfaßt durch Heranziehung
1. von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;
2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge 1953 und des Hebesatzes
von 200 v. H.;
3. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1953 und
des Hebesatzes von 200 v. H., bei den Erstarrungsbeträgen
des doppelten Erstarrungsbetrages;
4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und
Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge
1953 und des Hebesatzes von 250 v. H.,
abzüglich folgender Aufwendungen aus
Gemeindemitteln
a) 50 v. H. des für 1953 veranschlagten
ordentlichen Betriebsabganges der öffentlichen
Krankenanstalten der Gemeinden,
b) 20 v. H. des für 1953 veranschlagten Aufwandes
zur Beseitigung durch Kriegseinwirkung
entstandener Schäden an den öffentlichen
Gebäuden der Gemeinden, sofern
für 1954 ein gleichartiger Aufwand von
mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages
1953 veranschlagt erscheint."
3. Im § 15 Abs. 1 treten an die Stelle der
Worte „31. Dezember 1953" die Worte „31. Dezember
1954".
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1954
in Wirksamkeit.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.