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7. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl

Nr. 184, in der Fassung der Gebührennovelle

1948, BGBl. Nr. 23/1949, der Gebührennovelle

1949, BGBl. Nr. 109, und des Artikels II des

Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950, BGBl.

Nr. 73, wird wie folgt geändert

1. Im § 14 T. P. 1 lautet lit b

„b) nichtamtliche, von den Parteien selbst verfaßte,

1. wenn sie von anderen Behörden als

Gerichten beglaubigt werden,

von jedem Bogen feste Gebühr 2 S,

2. wenn sie von Notaren beglaubigt

werden,

von jedem Bogen feste Gebühr 1 S,

3. wenn sie von Privatpersonen beglaubigt

werden, wie Zeugnisse."

2. Im § 14 T. P. 4 lautet der zweite Satz

„Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,

Registern und Matriken sowie Bescheinigungen

über Geburten, Taufen, Aufgebote,

Trauungen und Sterbefälle

von jedem Bogen feste Gebühr 2 S" Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 115/1951.

3. Im § 14 T. P. 6 lautes lit. a in dem der

Anmerkung folgenden Absatz

„a) Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten

jedoch nur, wenn

hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen

ist."

4. Im § 14 T. P. 7 lautet der zweite Satz

der Z. 1

„Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben

an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten

jedoch nur, wenn hiefür eine

Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist."

5. Im § 14 T. P. 7 Z.6 entfällt die lit.a zur

Gänze und in lit. b die Bezeichnung „b)".

6. Im § 20 lautet Z. 4

„4. die von dem abgetretenen Schuldner an

Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß

ihm die Abtretung der Forderung und der neue

Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung

der Richtigkeit (Liquidität) von seiten

des Schuldners gegenüber einem Kreditunternehmen."

7. Im § 26 werden nach den Worten „die

Anwendung" die Worte eingeschaltet: „der Bestimmungen

des § 15 Abs. 1 über den Abzug

der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von

Jahreszinsen und".

8. Im § 33 T. P. 7 Z. 1 werden nach dem

Worte „Darlehen" die Worte „oder Kredite"

eingefügt.

9. Im § 33 T. P. 7 wird der Z. 2 eine Z. 3

angefügt

„3. Bürgschaftserklärungen von Kreditunternehmungen

an Körperschaften des öffentlichen

Rechtes sowie an Eisenbahnunternehmungen, die

dem öffentlichen Verkehr dienen."

10. Im § 33 T. P. 8 Z. 3 entfallen die Worte

„gegen Schulderklärungen, die an Nichtmitglieder

nicht übertragbar sind."

11. Im § 33 T. P. 8 Z. 6 wird der Punkt nach

dem Worte „Spareinlagebücher" durch einen

Strichpunkt ersetzt und als Z. 7 angefügt

„7. Verträge über Darlehen, die gemeinnützige

Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

aufnehmen."

12. Der Anmerkung zum § 33 T. P. 18 wird

folgender Absatz angefügt

„Der Gebühr unterliegen nicht Hypothekarverschreibungen

für Kredite, die von einem

Kreditunternehmen eingeräumt wurden.

13. Im § 33 T. P. 20 wird nach der Z. 2 ein

neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt

„Der Gebühr unterliegen nicht Unterhaltsvergleiche,

die vor einer Bezirksverwaltungsbehörde

(Jugendamt mit erweitertem Wirkungskreis)

abgeschlossen werden."

14. Dem § 33 T. P. 21 wird folgender Absatz

angefügt

„Der Gebühr unterliegen nicht

1. Zessionen an Kreditunternehmungen zur

Sicherung von Darlehen oder Krediten derselben;

2. Zessionen an Gebietskörperschaften zur

Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben."

Artikel II.

Das Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl.

Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen

Handels (Handelsstatistisches Gesetz) wird wie

folgt geändert

1. § 10 lautet;

„§ 10. (1) Die Gebühr ist in der Regel in

Stempelmarken zu entrichten.

(2) Der Verschleiß der Anmeldescheine obliegt

den Anmeldestellen."

2. Im § 11 lautet Abs. 2

„(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt

entscheidet, ob nach diesem Bundesgesetz eine

Anmeldung zu erfolgen hat, ob eine Gebühr zu

entrichten ist, sowie über die Höhe der Gebühr."

3. § 13 entfällt.

4. Im § 14 lautet Abs. 1

„(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder gegen die Durchführungsbestimmungen

zu diesem (ausgenommen

Handlungen und Unterlassungen zur Verkürzung

der Gebühr, auf welche die für die

Stempel- und Rechtsgebühren geltenden Vorschriften

anzuwenden sind) werden von der nach

dem Tatorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 3000 S bestraft."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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