7. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl
Nr. 184, in der Fassung der Gebührennovelle
1948, BGBl. Nr. 23/1949, der Gebührennovelle
1949, BGBl. Nr. 109, und des Artikels II des
Bundesgesetzes vom 15. Februar 1950, BGBl.
Nr. 73, wird wie folgt geändert
1. Im § 14 T. P. 1 lautet lit b
„b) nichtamtliche, von den Parteien selbst verfaßte,
1. wenn sie von anderen Behörden als
Gerichten beglaubigt werden,
von jedem Bogen feste Gebühr 2 S,
2. wenn sie von Notaren beglaubigt
werden,
von jedem Bogen feste Gebühr 1 S,
3. wenn sie von Privatpersonen beglaubigt
werden, wie Zeugnisse."
2. Im § 14 T. P. 4 lautet der zweite Satz
„Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern,
Registern und Matriken sowie Bescheinigungen
über Geburten, Taufen, Aufgebote,
Trauungen und Sterbefälle
von jedem Bogen feste Gebühr 2 S" Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 115/1951.
3. Im § 14 T. P. 6 lautes lit. a in dem der
Anmerkung folgenden Absatz
„a) Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten
jedoch nur, wenn
hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen
ist."
4. Im § 14 T. P. 7 lautet der zweite Satz
der Z. 1
„Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben
an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten
jedoch nur, wenn hiefür eine
Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist."
5. Im § 14 T. P. 7 Z.6 entfällt die lit.a zur
Gänze und in lit. b die Bezeichnung „b)".
6. Im § 20 lautet Z. 4
„4. die von dem abgetretenen Schuldner an
Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß
ihm die Abtretung der Forderung und der neue
Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung
der Richtigkeit (Liquidität) von seiten
des Schuldners gegenüber einem Kreditunternehmen."
7. Im § 26 werden nach den Worten „die
Anwendung" die Worte eingeschaltet: „der Bestimmungen
des § 15 Abs. 1 über den Abzug
der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von
Jahreszinsen und".
8. Im § 33 T. P. 7 Z. 1 werden nach dem
Worte „Darlehen" die Worte „oder Kredite"
eingefügt.
9. Im § 33 T. P. 7 wird der Z. 2 eine Z. 3
angefügt
„3. Bürgschaftserklärungen von Kreditunternehmungen
an Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sowie an Eisenbahnunternehmungen, die
dem öffentlichen Verkehr dienen."
10. Im § 33 T. P. 8 Z. 3 entfallen die Worte
„gegen Schulderklärungen, die an Nichtmitglieder
nicht übertragbar sind."
11. Im § 33 T. P. 8 Z. 6 wird der Punkt nach
dem Worte „Spareinlagebücher" durch einen
Strichpunkt ersetzt und als Z. 7 angefügt
„7. Verträge über Darlehen, die gemeinnützige
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
aufnehmen."
12. Der Anmerkung zum § 33 T. P. 18 wird
folgender Absatz angefügt
„Der Gebühr unterliegen nicht Hypothekarverschreibungen
für Kredite, die von einem
Kreditunternehmen eingeräumt wurden.
13. Im § 33 T. P. 20 wird nach der Z. 2 ein
neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt
„Der Gebühr unterliegen nicht Unterhaltsvergleiche,
die vor einer Bezirksverwaltungsbehörde
(Jugendamt mit erweitertem Wirkungskreis)
abgeschlossen werden."
14. Dem § 33 T. P. 21 wird folgender Absatz
angefügt
„Der Gebühr unterliegen nicht
1. Zessionen an Kreditunternehmungen zur
Sicherung von Darlehen oder Krediten derselben;
2. Zessionen an Gebietskörperschaften zur
Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben."
Artikel II.
Das Bundesgesetz vom 17. Juli 1924, BGBl.
Nr. 253, betreffend die Statistik des auswärtigen
Handels (Handelsstatistisches Gesetz) wird wie
folgt geändert
1. § 10 lautet;
„§ 10. (1) Die Gebühr ist in der Regel in
Stempelmarken zu entrichten.
(2) Der Verschleiß der Anmeldescheine obliegt
den Anmeldestellen."
2. Im § 11 lautet Abs. 2
„(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt
entscheidet, ob nach diesem Bundesgesetz eine
Anmeldung zu erfolgen hat, ob eine Gebühr zu
entrichten ist, sowie über die Höhe der Gebühr."
3. § 13 entfällt.
4. Im § 14 lautet Abs. 1
„(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder gegen die Durchführungsbestimmungen
zu diesem (ausgenommen
Handlungen und Unterlassungen zur Verkürzung
der Gebühr, auf welche die für die
Stempel- und Rechtsgebühren geltenden Vorschriften
anzuwenden sind) werden von der nach
dem Tatorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 3000 S bestraft."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.