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7_1950 AT

7. Verordnung: Durchführung des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Durchführung des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

Auf Grund des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

wird für die unter diese

Verordnung fallenden Pensionsparteien mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 16. Dezember 1949 verordnet

Einziger Paragraph

Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten vom 1. Jänner 1950 angefangen

Ruhe(Versorgungs)genüsse im Ausmaß von

85 v. H. der in den §§ 2, beziehungsweise 7 der

Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung vorgesehenen

Höhe.

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