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7. Verordnung: Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni

1948, B.G.Bl. Nr. 156, über Schutzimpfungen

gegen Pocken und des § 28 des Gesetzes vom

14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. Öffentliche Impftermine,

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Impfsprengel

zu bilden, innerhalb deren in den

Monaten Mai, Juni, September und Oktober

eines jeden Jahres an vorher bekanntzumachenden

Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirkes

Pockenschutzimpfungen unentgeltlich vorgenommen

werden, Die Orte für die Vornahme

der Impfungen sowie der Nachuntersuchungen (§ 9

des Impfgesetzes, B.G.Bl. Nr. 156/1948), sind

so zu wählen, daß die zur Impfung, beziehungsweise

Nachuntersuchung Vorgeladenen nicht mehr

als eine Wegstunde vom Wohnort zum Aufsuchen

des Impfortes benötigen. Diese Einschränkung

gilt nicht, wenn der Impfort im

Gemeinidebereich der zu Impfenden gelegen ist.

(2) In Orten, in denen übertragbare Krankheiten

gehäuft auftreten, sind über Anordnung

des Amtes der Landesregierung die Impftermine

zu verschieben, wenn eine Verbreitung der übertragbaren

Krankheiten durch die Abhaltung des

Impftermines oder eine ungünstige Beeinflussung

der Schutzimpfungen selbst zu befürchten ist.

§ 2. Impflisten.

(1) Die Liste der nach § 2, Abs. (1), des Impfgesetzes

impfpflichtigen Kinder ist von der Gemeinde

jedes Jahr bis Ende März aufzustellen.

In dieser Liste (Anlage 1) sind einzutragen

a) alle im Vorjahre geborenen Kinder,

b) die aus früheren Jahren impfpflichtig gebliebenen

Kinder.

(2) Die Liste der nach § 2, Abs. (2), des Impfgesetzes

(Anlage 2) oder § 3 des Gesetzes Impfpflichtigen

ist von den Schulen (Erziehungsanstalten),

beziehungsweise von den Betrieben

oder Berufsvertretungen bis Ende März eines

jeden Jahres anzufertigen. In diese Liste sind einzutragen

a) alle Kinder, die im laufenden! Kalenderjahr

das 12. Lebensjahr vollenden,

b) die aus früheren Jahren impfpflichtig gebliebenen

Schüler, beziehungsweise Zöglinge,

c) im Falle des § 3 des Gesetzes der durch eine

besondere Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zu bestimmende

Personenkreis.

§ 3. Impflokale.

(1) Die Gemeinde hat geeignete Räumlichkeiten

für die Vornahme der Impfung und Nachuntersuchung

beizustellen, die möglichst eine Trennung

des Warteraumes vom Impfraum gestatten. Für

den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen,

für etwa notwendige Beheizung ist vorzusorgen.

In den Warteräumen sind die Merkblätter

(Anlage 3 a, 3 b) auszuhängen. Den Gemeinden

obliegt ferner die Beschaffung der vorgeschriebenen

Drucksorten, sowie die Stellung des

für die Aufsicht und die Durchführung der

Schreibarten notwendigen Personales, das den

sachlichen Anordnungen des Impfarztes Folge zu

leisten hat. Die Schreibhilfe hat nach den Anordnungen

des Impfarztes die Vorladungen, die

Eintragungen in die Impflisten und die Ausstellung

der Impfzeugnisse vorzunehmen.

(2) Bei Impfungen des im § 2, Abs. (2), des

Impfgesetzes umschriebenen Personenkreises haben

die Gemeinden die ihnen im vorstehenden Absatz

obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den

Leitungen der Schulen, beziehungsweise Erziehungsanstalten

durchzuführen.

(3) Die zur Erstellung der Impflisten Verpflichteten

haben die Impflisten fünf Jahre aufzubewahren

und der Bezirksverwaltungsbehörde

auf Verlangen zur Einsicht zu übersenden.

§ 4. Vorladung zur Impfung.

Die Termine der Impfung sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde

zeitgerecht in ortsüblicher

Weise bekanntzumachen. Außerdem sind

die Erziehungsberechtigten der Impfpflichtigen

durch Einzelvorladung (Anlage 4) hievon zu

verständigen. In Heimen genügt die Verständigung

des verantwortlichen Leiters. Anläßlich der

Kundmachung ist gleichzeitig der Inhalt der

Merkblätter (Anlage 3 a, 3 b) zu verlautbaren.

Den Einzelvorladungen ist das entsprechende

Merkblatt (Anlage 3 a oder 3 b) anzuschließen.

§ 5. Impfstoff.

(1) Für die Schutzimpfung gegen Pocken darf

nur der in der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt

in Wien hergestellte Impfstoff

(animale Lymphe) in der gelieferten Originalpackung

und innerhalb der darauf ersichtlichen

Verwendungsfrist verwendet werden.

(2) Der Arzt hat den Impfstoff längstens binnen

14 Tagen nach Empfang zu verimpfen und ihn

bis dahin vor Licht geschützt und kühl (möglichst

im Kühlschrank oder in einem kühlen Keller)

aufzubewahren. Die auf den Impfstoffpackungen

angegebenen Verwendungsfristen gelten nur unter

der Voraussetzung einer völlig einwandfreien

Aufbewahrung des Impfstoffes.

§ 6. Pflichten der Apotheken.

Die Apotheken halben

a) den Impfstoff nur aus der Bundesstaatlichen

Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien zu

beziehen,

b) ihn vor Luft geschützt und kühl (möglichst

im Kühlschrank) aufzubewahren,

c) ihn nur auf ärztliche Verschreibung abzugeben,

d) ihn nur in der gelieferten Originalpackung

und innerhalb der darauf ersichtlichen Verwendungsfrist

abzugeben,

e) in einem besonderen Geschäftsbuch die Eingänge

an Impfstoff unter laufender Numerierung

und Angabe der Impfportionen, des

Tages seiner Herstellung und des Endes

der Abgabefrist sowie des Tages1 der Abgabe

des Impfstoffes und des Namens des Empfängers

zu vermerken.

§ 7. Impfärzte.

Als Impfärzte sind in der Regel die beamteten

Ärzte der Bezirksverwaltungsbehörden gegen

Entschädigung durch die gemäß § 14, Abs. (2),

des Impfgesetzes bestimmten Stellen zu verwenden.

§ 8. Aufgaben der Impfärzte.

(1) Die Impfärzte haben die für die Durchführung

der Impfung notwendigen Impfstoffmengen

jeweils rechtzeitig zu beschaffen sowie auch

die übrigen zur klaglosen Durchführung der Impfung

notwendigen ärztlichen Geräte und Sanitätsmaterial

von der Bezirksverwaltungsbehörde

anzufordern.

(2) Sie haben sich zu vergewissern, ob die

Eltern, beziehungsweise Erziehungsberechtigten

den Inhalt der Merkblätter zur Kenntnis genommen

haben. Sie haben für die ordentliche Anbringung

der Merkblätter in Plakatform im Impflokal

und Warteraum Vorsorge zu treffen. Soweit

Eltern und Erziehungsberechtigte ein Merkblatt

nicht erhalten haben, ist ihnen dieses bei

der Impfung auszufolgen.

(3) Sie haben die ordnungsgemäße Führung der

Impflisten zu überwachen.

(4) Sie haben Impflinge bei Vorliegen der Bedingungen

des § 9 von der Impfung zurückzustellen

und ihnen hierüber unentgeltlich eine Bestätigung

(Anlage 5) auszustellen.

(5) Sie haben dahin zu wirken, daß noch ungeimpfte

Kinder aus der Wohngemeinschaft der

Impflinge womöglich gleichzeitig der Impfung

zugeführt werden.

(6) Sie haben allfällig auftretende Impfschäden

sofort der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden

und die Eltern, beziehungsweise Erziehungsberechtigten

dieser Impflinge auf Verlangen unentgeltlich

zu beraten. Zur Behandlung sind sie

jedoch nicht verpflichtet.

(7) Besonderes Augenmerk haben sie der Lagerung

des Impfstoffes bis zu dessen Verwendung

zuzuwenden.

§ 9. Befreiung von der Impfung.

Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit gemäß

§ 4 des Impfgesetzes liegt vor

a) wenn Impflinge, die an Rachitis, Augen- oder

Augenlidentzündung, Drüsenschwellungen,

Krämpfen oder anderen Erkrankungen

des Zentralnervensystems, an

aktiver Tuberkulose oder an schweren Erschöpfungzuständen,

an Hautausschlägen

sowie Eiterungen jeder Art, an einer akuten

Infektionskrankheit oder einer sonstigen

fieberhaften Allgemeinerkrankung leiden;

b) wenn sich in Wohngemeinschaft mit den

Impflingen Kinder mit Hautausschlägen

sowie Eiterungen jeder Art, einer akuten

Infektionskrankheit oder sonstigen fieberhaften

Allgemeinerkrankung befinden.

§ 10. Privatimpfungen.

Für Privatärzte gelten sinngemäß die gleichen

Bestimmungen wie für Impfärzte. Sie haben mit

31. Dezember abzuschließende Listen über die im

Kalenderjahr vorgenommenen Pockenschutzimpfungen

zu führen. Aus den Listen muß Name,

Geburtsdatum und Wohnadresse der Impflinge,

Tag der Impfung, Tag der Nachschau, Impftechnik

und Erfolg der Impfung zu entnehmen

sein sowie ob es sich um eine Erst- oder Wiederimpfung

handelt. Bei schulbesuchenden Impflingen

ist Name und Anschrift der Schule oder

Erziehungsanstalt zu vermerken. Eine Abschrift

dieser Liste ist der für den Wohnort des Arztes

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

Die Originallisten haben die Ärzte fünf

Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde

zur Einsicht zu übersenden.

Impfschäden sind sofort der Bezirksverwaltungsbehörde

zu melden. Der Impfstoff

kann mittels Rezept aus jeder Apotheke bezogen

werden.

§ 11. Impfzeugnisse.

(1) Über jede Impfung ist nach Feststellung

ihrer Wirkung [§ 9, Abs. (2), des Impfgesetzes],

ebenso wie über jede Befreiung von der Impfpflicht

ein Zeugnis auszustellen (Anlage 6).

(2) Die Erstimpfung gilt als erfolgreich, wenn

mindestens eine Pustel zur regelrechten Entwicklung

gekommen ist. Bei einer Wiederimpfung hat

der Impfarzt in dem Impfzeugnis zu vermerken,

ob

a) keine sichtbare Reaktion,

b) eine Knötchenreaktion,

c) eine Bläschenreaktion oder

d) eine Pustelreaktion

vorgelegen ist.

§ 12. Berichterstattung.

(1) In der von jedem Impfarzt zu erstellenden

Übersicht der im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen

Impfungen (Anlage 7 a . und 7 b)

ist nur die Impfstelle mit der stärkeren Reaktion

auszuweisen.

(2) Der Impfarzt hat außerdem über die in

seinem Impfsprengel vorgenommenen allgemeinen

öffentlichen Impfungen unmittelbar nach Beendigung

des Impftermines, spätestens bis 1. Dezember

des laufenden Jahres an die Bezirksverwaltungsbehörde

nach dem Vordruck (Anlage 8) Bericht

zu erstatten.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf

Grund der Berichte der Impfärzte und der Privatärzte

bis 15. Jänner des Nachjahres den Ämtern

der Landesregierungen zu berichten.

(4) Die Ämter der Landesregierungen haben

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

bis 1. März eine Übersicht über die im abgelaufenen

Jahr in ihrem Bereich vorgenommenen

Pockenschutzimpfungen mit einem Begleitbericht

vorzulegen.

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