7. Verordnung: Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni
1948, B.G.Bl. Nr. 156, über Schutzimpfungen
gegen Pocken und des § 28 des Gesetzes vom
14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. Öffentliche Impftermine,
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Impfsprengel
zu bilden, innerhalb deren in den
Monaten Mai, Juni, September und Oktober
eines jeden Jahres an vorher bekanntzumachenden
Orten und Tagen für die Bewohner des Impfbezirkes
Pockenschutzimpfungen unentgeltlich vorgenommen
werden, Die Orte für die Vornahme
der Impfungen sowie der Nachuntersuchungen (§ 9
des Impfgesetzes, B.G.Bl. Nr. 156/1948), sind
so zu wählen, daß die zur Impfung, beziehungsweise
Nachuntersuchung Vorgeladenen nicht mehr
als eine Wegstunde vom Wohnort zum Aufsuchen
des Impfortes benötigen. Diese Einschränkung
gilt nicht, wenn der Impfort im
Gemeinidebereich der zu Impfenden gelegen ist.
(2) In Orten, in denen übertragbare Krankheiten
gehäuft auftreten, sind über Anordnung
des Amtes der Landesregierung die Impftermine
zu verschieben, wenn eine Verbreitung der übertragbaren
Krankheiten durch die Abhaltung des
Impftermines oder eine ungünstige Beeinflussung
der Schutzimpfungen selbst zu befürchten ist.
§ 2. Impflisten.
(1) Die Liste der nach § 2, Abs. (1), des Impfgesetzes
impfpflichtigen Kinder ist von der Gemeinde
jedes Jahr bis Ende März aufzustellen.
In dieser Liste (Anlage 1) sind einzutragen
a) alle im Vorjahre geborenen Kinder,
b) die aus früheren Jahren impfpflichtig gebliebenen
Kinder.
(2) Die Liste der nach § 2, Abs. (2), des Impfgesetzes
(Anlage 2) oder § 3 des Gesetzes Impfpflichtigen
ist von den Schulen (Erziehungsanstalten),
beziehungsweise von den Betrieben
oder Berufsvertretungen bis Ende März eines
jeden Jahres anzufertigen. In diese Liste sind einzutragen
a) alle Kinder, die im laufenden! Kalenderjahr
das 12. Lebensjahr vollenden,
b) die aus früheren Jahren impfpflichtig gebliebenen
Schüler, beziehungsweise Zöglinge,
c) im Falle des § 3 des Gesetzes der durch eine
besondere Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zu bestimmende
Personenkreis.
§ 3. Impflokale.
(1) Die Gemeinde hat geeignete Räumlichkeiten
für die Vornahme der Impfung und Nachuntersuchung
beizustellen, die möglichst eine Trennung
des Warteraumes vom Impfraum gestatten. Für
den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen,
für etwa notwendige Beheizung ist vorzusorgen.
In den Warteräumen sind die Merkblätter
(Anlage 3 a, 3 b) auszuhängen. Den Gemeinden
obliegt ferner die Beschaffung der vorgeschriebenen
Drucksorten, sowie die Stellung des
für die Aufsicht und die Durchführung der
Schreibarten notwendigen Personales, das den
sachlichen Anordnungen des Impfarztes Folge zu
leisten hat. Die Schreibhilfe hat nach den Anordnungen
des Impfarztes die Vorladungen, die
Eintragungen in die Impflisten und die Ausstellung
der Impfzeugnisse vorzunehmen.
(2) Bei Impfungen des im § 2, Abs. (2), des
Impfgesetzes umschriebenen Personenkreises haben
die Gemeinden die ihnen im vorstehenden Absatz
obliegenden Aufgaben im Einvernehmen mit den
Leitungen der Schulen, beziehungsweise Erziehungsanstalten
durchzuführen.
(3) Die zur Erstellung der Impflisten Verpflichteten
haben die Impflisten fünf Jahre aufzubewahren
und der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen zur Einsicht zu übersenden.
§ 4. Vorladung zur Impfung.
Die Termine der Impfung sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
zeitgerecht in ortsüblicher
Weise bekanntzumachen. Außerdem sind
die Erziehungsberechtigten der Impfpflichtigen
durch Einzelvorladung (Anlage 4) hievon zu
verständigen. In Heimen genügt die Verständigung
des verantwortlichen Leiters. Anläßlich der
Kundmachung ist gleichzeitig der Inhalt der
Merkblätter (Anlage 3 a, 3 b) zu verlautbaren.
Den Einzelvorladungen ist das entsprechende
Merkblatt (Anlage 3 a oder 3 b) anzuschließen.
§ 5. Impfstoff.
(1) Für die Schutzimpfung gegen Pocken darf
nur der in der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt
in Wien hergestellte Impfstoff
(animale Lymphe) in der gelieferten Originalpackung
und innerhalb der darauf ersichtlichen
Verwendungsfrist verwendet werden.
(2) Der Arzt hat den Impfstoff längstens binnen
14 Tagen nach Empfang zu verimpfen und ihn
bis dahin vor Licht geschützt und kühl (möglichst
im Kühlschrank oder in einem kühlen Keller)
aufzubewahren. Die auf den Impfstoffpackungen
angegebenen Verwendungsfristen gelten nur unter
der Voraussetzung einer völlig einwandfreien
Aufbewahrung des Impfstoffes.
§ 6. Pflichten der Apotheken.
Die Apotheken halben
a) den Impfstoff nur aus der Bundesstaatlichen
Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien zu
beziehen,
b) ihn vor Luft geschützt und kühl (möglichst
im Kühlschrank) aufzubewahren,
c) ihn nur auf ärztliche Verschreibung abzugeben,
d) ihn nur in der gelieferten Originalpackung
und innerhalb der darauf ersichtlichen Verwendungsfrist
abzugeben,
e) in einem besonderen Geschäftsbuch die Eingänge
an Impfstoff unter laufender Numerierung
und Angabe der Impfportionen, des
Tages seiner Herstellung und des Endes
der Abgabefrist sowie des Tages1 der Abgabe
des Impfstoffes und des Namens des Empfängers
zu vermerken.
§ 7. Impfärzte.
Als Impfärzte sind in der Regel die beamteten
Ärzte der Bezirksverwaltungsbehörden gegen
Entschädigung durch die gemäß § 14, Abs. (2),
des Impfgesetzes bestimmten Stellen zu verwenden.
§ 8. Aufgaben der Impfärzte.
(1) Die Impfärzte haben die für die Durchführung
der Impfung notwendigen Impfstoffmengen
jeweils rechtzeitig zu beschaffen sowie auch
die übrigen zur klaglosen Durchführung der Impfung
notwendigen ärztlichen Geräte und Sanitätsmaterial
von der Bezirksverwaltungsbehörde
anzufordern.
(2) Sie haben sich zu vergewissern, ob die
Eltern, beziehungsweise Erziehungsberechtigten
den Inhalt der Merkblätter zur Kenntnis genommen
haben. Sie haben für die ordentliche Anbringung
der Merkblätter in Plakatform im Impflokal
und Warteraum Vorsorge zu treffen. Soweit
Eltern und Erziehungsberechtigte ein Merkblatt
nicht erhalten haben, ist ihnen dieses bei
der Impfung auszufolgen.
(3) Sie haben die ordnungsgemäße Führung der
Impflisten zu überwachen.
(4) Sie haben Impflinge bei Vorliegen der Bedingungen
des § 9 von der Impfung zurückzustellen
und ihnen hierüber unentgeltlich eine Bestätigung
(Anlage 5) auszustellen.
(5) Sie haben dahin zu wirken, daß noch ungeimpfte
Kinder aus der Wohngemeinschaft der
Impflinge womöglich gleichzeitig der Impfung
zugeführt werden.
(6) Sie haben allfällig auftretende Impfschäden
sofort der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden
und die Eltern, beziehungsweise Erziehungsberechtigten
dieser Impflinge auf Verlangen unentgeltlich
zu beraten. Zur Behandlung sind sie
jedoch nicht verpflichtet.
(7) Besonderes Augenmerk haben sie der Lagerung
des Impfstoffes bis zu dessen Verwendung
zuzuwenden.
§ 9. Befreiung von der Impfung.
Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit gemäß
§ 4 des Impfgesetzes liegt vor
a) wenn Impflinge, die an Rachitis, Augen- oder
Augenlidentzündung, Drüsenschwellungen,
Krämpfen oder anderen Erkrankungen
des Zentralnervensystems, an
aktiver Tuberkulose oder an schweren Erschöpfungzuständen,
an Hautausschlägen
sowie Eiterungen jeder Art, an einer akuten
Infektionskrankheit oder einer sonstigen
fieberhaften Allgemeinerkrankung leiden;
b) wenn sich in Wohngemeinschaft mit den
Impflingen Kinder mit Hautausschlägen
sowie Eiterungen jeder Art, einer akuten
Infektionskrankheit oder sonstigen fieberhaften
Allgemeinerkrankung befinden.
§ 10. Privatimpfungen.
Für Privatärzte gelten sinngemäß die gleichen
Bestimmungen wie für Impfärzte. Sie haben mit
31. Dezember abzuschließende Listen über die im
Kalenderjahr vorgenommenen Pockenschutzimpfungen
zu führen. Aus den Listen muß Name,
Geburtsdatum und Wohnadresse der Impflinge,
Tag der Impfung, Tag der Nachschau, Impftechnik
und Erfolg der Impfung zu entnehmen
sein sowie ob es sich um eine Erst- oder Wiederimpfung
handelt. Bei schulbesuchenden Impflingen
ist Name und Anschrift der Schule oder
Erziehungsanstalt zu vermerken. Eine Abschrift
dieser Liste ist der für den Wohnort des Arztes
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.
Die Originallisten haben die Ärzte fünf
Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde
zur Einsicht zu übersenden.
Impfschäden sind sofort der Bezirksverwaltungsbehörde
zu melden. Der Impfstoff
kann mittels Rezept aus jeder Apotheke bezogen
werden.
§ 11. Impfzeugnisse.
(1) Über jede Impfung ist nach Feststellung
ihrer Wirkung [§ 9, Abs. (2), des Impfgesetzes],
ebenso wie über jede Befreiung von der Impfpflicht
ein Zeugnis auszustellen (Anlage 6).
(2) Die Erstimpfung gilt als erfolgreich, wenn
mindestens eine Pustel zur regelrechten Entwicklung
gekommen ist. Bei einer Wiederimpfung hat
der Impfarzt in dem Impfzeugnis zu vermerken,
ob
a) keine sichtbare Reaktion,
b) eine Knötchenreaktion,
c) eine Bläschenreaktion oder
d) eine Pustelreaktion
vorgelegen ist.
§ 12. Berichterstattung.
(1) In der von jedem Impfarzt zu erstellenden
Übersicht der im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen
Impfungen (Anlage 7 a . und 7 b)
ist nur die Impfstelle mit der stärkeren Reaktion
auszuweisen.
(2) Der Impfarzt hat außerdem über die in
seinem Impfsprengel vorgenommenen allgemeinen
öffentlichen Impfungen unmittelbar nach Beendigung
des Impftermines, spätestens bis 1. Dezember
des laufenden Jahres an die Bezirksverwaltungsbehörde
nach dem Vordruck (Anlage 8) Bericht
zu erstatten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf
Grund der Berichte der Impfärzte und der Privatärzte
bis 15. Jänner des Nachjahres den Ämtern
der Landesregierungen zu berichten.
(4) Die Ämter der Landesregierungen haben
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
bis 1. März eine Übersicht über die im abgelaufenen
Jahr in ihrem Bereich vorgenommenen
Pockenschutzimpfungen mit einem Begleitbericht
vorzulegen.