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7_1948 AT

7. Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 2. Juni 1934

revidierten Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcher also lautet

Der Präsident des Deutschen Reichs; der Präsident

des Bundesstaates Österreich; Seine Majestät

der König der Belgier; der Präsident der

Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident

der Republik Cuba; Seine Majestät der König von

Dänemark; der Präsident der Republik Spanien;

der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika;

der Präsident der Republik Finnland; der

Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät

der König von Großbritannien, Irland und

der britischen Territorien jenseits der Meere,

Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Verweser

des Königreiches Ungarn; Seine Majestät

der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser

von Japan; Seine Durchlaucht der Fürst von

Liechtenstein; Seine Majestät der Sultan von

Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten

von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande;

der Präsident der Polnischen Republik, im

Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der

Präsident der Portugiesischen Republik; Seine

Majestät der König von Schweden; der Bundesrat

der Schweizerischen Eidgenossenschaft; der

Präsident der Tschechoslowakischen Republik;

Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident

der Türkischen Republik; Seine Majestät der

König von Jugoslawien.

Überzeugt von der Zweckmäßigkeit gewisser

Änderungen und Ergänzungen des internationalen

Vertrages vom 20. März 1883, der eine

internationale Union zum Schutze des gewerblichen

Eigentums geschaffen und in Brüssel am

14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni

1911 und im Haag am 6. November 1925 eine

Durchsicht erfahren hat, halben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Präsident des Deutschen Reichs

S. Exz. Herrn Leopold von HOESGH, deutscher

Botschafter in London;

Herrn Georg KLAUER, Präsident des Patentamtes;

Herrn Wolfgang KÜHNAST, Geh. Justizrat,

Direktor beim Patentamt;

Herrn Herbert KÜHNEMANN, Landgerichtsrat

im Justizministerium;

der Präsident des Bundesstaates Österreich

Herrn Höfrat Dr. Hans WERNER, Vorsitzender

Rat des Patentamtes;

Seine Majestät der König der Belgier

Herrn Daniel Coppieters de GIBSON, Advokat

beim Appellhof zu Brüssel;

Herrn Thomas BRAUN, Advokat beim Appellhof

zu Brüssel;

der Präsident der Vereinigten Staaten von

Brasilien

Herrn Julio Augusto BARBOZA-CARNEIRO,

Handelsattache bei der brasilianischen Botschaft

in London;

der Präsident der Republik Cuba

Herrn Dr. Gabriel Suárez SOLAR, Geschäftsträger

von Cuba in London;

Seine Majestät der König von Dänemark

M. N. J. EHRENREICH-HANSEN, Direktor

der Verwaltung des gewerblichen Eigentums;

der Präsident der Republik Spanien

S. Exz. Herrn Ramón Pérez de AYALA,

spanischer Botschafter in London;

Herrn Fernando Cabello LAPIEDRA, Direktor

des Amtes für gewerbliches Eigentum;

Herrn José Garcia MONGE Y DE VERA, SubChef

und Sekretär des Registers des gewerblichen

Eigentums;

der Präsident der Vereinigten Staaten von

Amerika

The Hon. Conway P. COE, Präsident des

Patentamtes;

The Hon. Thomas EWING;

Herrn John A. DIENNER;

der Präsident der Republik Finnland

Herrn Juho Fredrik KAUTOLA, Industrierat,

Chef des Patentamtes beim Ministerium für

Handel und Industrie;

der Präsident der Französischen Republik

Im Namen der Französischen Republik

Herrn Marcel PLAISANT, Senator, Advokat

beim Appellhof zu Paris, Mitglied des technischen

Ausschusses für das gewerbliche Eigentum, französischer

Delegierter beim Völkerbund;

Herrn Roger CAMBON, Bevollmächtigter

Minister, Rat der französischen Botschaft in

London;

Herrn Georges LAINEL, Direktor des gewerblichen

Eigentums im Ministerium für

Handel und Industrie;

Herrn Georges MAILLARD, Advokat beim

Appellhof in Paris, Vizepräsident des technischen

Ausschusses für gewerbliches Eigentum.

Im Namen der Staaten Syrien und Libanon

Herrn Marcel PLAISANT;

Seine Majestät der König von Großbritannien,

Irland und der britischen Territorien jenseits

der Meere, Kaiser von Indien

Für Großbritannien und Nord-Irland

Sir Frederik William LEITH-ROSS, K. C. B.,

K. C. M. G., Chief Economic Adviser to His

Majesty's Government in the United Kingdom;

Mr. Mark Frank LINDLEY, LL.D., Comptroller-

General of Patents, Designs and Trade

Marks;

Sir William Smith JARRATT;

Für das Commonwealth Australien

Mr. Bernhard WALLACH, Commissioner of

Patents, Registrar of Trade Marks, Registrar of

Designs, Registrar of Copyrights;

Für den Freistaat Irland

Mr. John W. DULANTY, Hochkommissär

des Irischen Freistaates in London;

Mr. Edward A. CLEARY, Controller of

Industrial and Commercial Property;

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des

Königreichs Ungarn

Herrn Zoltán SCHILLING, Präsident des

königl. ungar. Patentgerichtshofes;

Seine Majestät der König von Italien

S. Exz. Herrn Eduardo Piola CASELLI, Senator,

Kammerpräsident beim Kassationsgerichtshof;

S. Exz. Herrn Prof. Amedeo GIANNINI,

Senator, bevollmächtigter Minister, Staatsrat;

Herrn Dr. Luigi BIAMONTI, Direktor des

Amtes des Verbandes der Industrie;

Herrn Dr. Alfredo JANNONI SEBASTIANINI,

Direktor des Amtes für das geistige Eigentum;

Seine Majestät der Kaiser von Japan

S. Exz. Herrn Massa-Aiki HOTTA, außerordentlicher

Gesandter und bevollmächtigter

Minister von Japan in Prag;

Herrn Takatsugu YOSHIWARA, Generalsekretär

des Patentamtes;

Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein

Heran Walther KRAFT, Direktor des Bundesamtes

für das geistige Eigentum in Bern;

Seine Majestät der Sultan von Marokko

S. Exz. Vicomte de POULPIQUET DU

HALGOUET, franz. Handelsattaché in London;

der Präsident der Vereinigten Staaten von

Mexiko

Herrn Gustavo LUDERS DE NEGRI,

Generalkonsul von Mexiko in London;

Seine Majestät der König von Norwegen

Herrn Birger Gabriel WYLLER, Generaldirektor

des Amtes für gewerbliches Eigentum;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

Herrn Dr. J. ALINGH PRINS, Präsident des

Patentamtes, Direktor des Amtes für gewerbliches

Eigentum im Haag;

Dr. Ing. J. VAN HETTINGA TROMP,

Advokat beim Obersten Gerichtshof im Haag;

Herrn Dr. A. D. KOELEMAN, Rat im Haag;

Herrn Dr. H. F. VAN WALSEM, Advokat in

Eindhoven;

der Präsident der Republik Polen (im Namen

von Polen und der Freien Stadt Danzig)

Im Namen der Polnischen Republik

Herrn Stefan CZAYKOWSKY, Präsident des

Patentamtes der Polnischen Republik;

Im Namen der Freien Stadt Danzig

Herrn Stefan CZAIKOWSKY;

der Präsident der Portugiesischen Republik

Herrn Dr. João de LEBRE E LIMA, Geschäftsträger.

Portugals in London;

Herrn Ing. Arthur de MELLO QUINTELLA

SALDANHA, Direktor des Amtes für gewerbliches

Eigentum;

Seine Majestät der König von Schweden

Dr. Carl Birger LINDGREN, Sektionschef

beim Patent- und Registeramt;

Herrn Âke de ZWEIGBERGK;

der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Herrn Walther KRAFT, Direktor des Bundesamtes

für geistiges Eigentum in Bern;

der Präsident der Tschechoslowakischen

Republik

Herrn Dr. Karel SKALA, Oberrat im Handelsministerium;

Herrn Dr. Otto PARSCH, Sekretär im

Handelsministerium;

Seine Hoheit der Bey von Tunis

Herrn Charles BILLECOCQ, französischer

Generalkonsul in. London;

der Präsident der Türkischen Republik

S. Exz. Ali FETHI BEY, türkischer Botschafter

in London;

Seine Majestät der König von Jugoslawien

Herrn Dr. Janko CHOUMANE, Präsident

des Staatsamtes zum Schutze des gewerblichen

Eigentums;

Die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in

guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgende Artikel vereinbart haben

Artikel 1.

(1) Die Länder, auf die der gegenwärtige Vertrag

Anwendung findet, bilden eine Union zum

Schutze des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat

zum Gegenstand die Erfindungspatente, die

Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder

Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den

Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder

Ursprungsbezeichnjungen sowie die Unterdrückung

des unlauteren Wettbewerbes.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der

weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein

auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne

des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das

Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung

der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder

Naturprodukte, z. b. Wein, Getreide, Rohtabak,

Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier,

Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von

den Gesetzgebungen der Unionsländer zugelassenen

verschiedenen Arten gewerblicher Patente,

wie Einführungspatente, Verbesserungspatente,

Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Artikel 2.

(1) Die Angehörigen eines jeden der Unionsländer

sollen in allen übrigen Ländern der Union

in bezug auf den Schutz des gewerblichen

Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden

Gesetze den eigenen Staatsangehörigen

gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren

werden, unbeschadet der durch den

gegenwärtigen Vertrag besonders vorgesehenen

Rechte. Demgemäß sollen sie denselben Schutz

wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden

Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der

Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten,

welche den eigenen Staatsangehörigen auferlegt

werden.

(2) Jedoch darf in keiner Weise der Genuß

irgendeines Rechtes des gewerblichen Eigentums

für die Unionsangehörigen von der Bedingung

abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz

oder eine Niederlassung in dem Lande

haben, wo der Schutz begehrt wird.

(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften

der Gesetzgebung eines jeden der

Unionsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren

und die Zuständigkeit sowie

über die Wahl eines Wohnsitzes oder die Bestellung

eines Vertreters, die etwa nach den

Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich

sind.

Artikel 3.

Den Angehörigen der Unionsländer werden

gleichgestellt die Angehörigen der der Union

nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet

eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder

tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder

Handelsniederlassungen haben.

Artikel 4.

A. — (1) Derjenige, welcher in einem der

Unionsländer ein Gesuch um ein Erfindungspatent,

ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches

Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke

vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein

Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung

in den anderen Ländern während der

unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.

(2) Als das Prioritätsrecht begründend wird jede

Hinterlegung anerkannt, der nach der inneren

Gesetzgebung jedes der Unionsländer oder nach

den zwischen mehreren Unionsländern abgeschlossenen

zwischenstaatlichen Verträgen die

Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen.

Hinterlegung zukommt.

B. — Demgemäß soll die nachher in einem.

der übrigen Unionsländer vor Ablauf dieser

Fristen bewirkte Hinterlegung durch inzwischen

eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch

eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung

der Erfindung oder deren Ausübung,

durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters

oder Modells, durch die Anwendung der Marke

nicht unwirksam gemacht werden können; diese

Tatsachen können weder ein Recht Dritter noch

ein persönliches Besitzrecht begründen. Die

Rechte, die von Dritten vor der ersten Anmeldung,

die die Grundlage des Prioritätsrechtes.

bildet, erworben worden sind, bleiben nach.

Maßgabe der inneren Gesetzgebung jedes

Unionslandes gewahrt.

C. — (1) Die oben erwähnten Prioritätstfristen

sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und

Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche

Muster oder Modelle und für Fabriks- oder

Handelsmarken betragen.

(2) {Diese Fristen laufen von dem Zeitpunkt

an, zu dem das erste Gesuch in einem Unionslande

hinterlegt wird; der Tag der Hinterlegung

wird nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Lande,

wo der Schutz begehrt wird, ein gesetzlicher

Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur

Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet

ist, so erstreckt sich die Frist auf den

nächstfolgenden Werktag.

D. — (1) Wer die Priorität einer vorhergehenden

Hinterlegung in Anspruch nehmen

will, ist gehalten, eine Erklärung über den Zeitpunkt

und das Land dieser Hinterlegung abzugeben.

Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung

spätestens abgegeben werden muß.

(2) Diese Angaben sind in die von der zuständigen

Behörde ausgehenden Veröffentlichungen,

insbesondere in die Patenturkunden und in

die zugehörigen Beschreibungen, aufzunehmen.

(3) Die Unionsländer können von demjenigen,

welcher eine Prioritätserklärung abgibt, fordern,

daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung,

Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift,

die von der Behörde, die diese Anmeldung

empfangen hat, als übereinstimmend bestätigt

ist, ist von jeder Beglaubigung befreit

und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb

einer Frist von drei Monaten nach der späteren

Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden.

Es kann gefordert werden, daß ihr eine

von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung

über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine

Übersetzung beigefügt wird.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung

dürfen bei der Hinterlegung des

Gesuchs nicht gefordert werden. Jedes Unionsland

wird die Folgen der Außerachtlassung der

durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen

Förmlichkeiten bestimmen, jedoch dürfen diese

Folgen über den Verlust des Prioritätsrechtes

nicht hinausgehen.

(5) Später dürfen andere Nachweisungen gefordert

werden.

E. — (1) Wenn in einem Lande ein gewerbliches

Muster oder Modell unter Inanspruchnahme

eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters

gegründeten Prioritätsrechtes

hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die

für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Lande

ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme

eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches

gegründeten Prioritätsrechtes zu hinterlegen und

umgekehrt.

F. — Kein Unionsland kann ein Patentgesuch

aus dem Grunde zurückweisen, weil es due Inanspruchnahme

mehrerer Prioritäten enthält,

soferne nur im Sinne des Landesgesetzes Einheitlichkeit

der Erfindung vorliegt.

G. — Ergibt die Prüfung, daß ein Patentgesuch

nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder

das Gesuch in eine bestimmte Anzahl von Teilgesuchen

teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch

als Eingangszeit der Zeitpunkt des Eingangs des

ursprünglichen Gesuches und gegebenenfalls das

Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.

H. — Die Priorität kann nicht aus dem

Grunde verweigert werden, weid bestimmte

Merkmale der Erfindung, für die die Priorität

beansprucht wurde, nicht in den in der Patentanmeldung

des Ursprungslandes aufgestellten

Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die

Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese

Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 4bis.

(1) Die Patente, die in den verschiedenen

Unionsländern von Unionsangehörigen angemeldet

werden, sollen von den Patenten, die

für dieselbe Erfindung m anderen der Union angehörenden

oder nicht angehörenden Ländern

erlangt worden sind, unabhängig sein.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung

zu verstehen, insbesondere in dem

Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten

Patente, sowohl hinsichtlich der

Gründe der Nichtigkeit und des Verfalles, als

auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig

sind.

(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder

soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf

beiden Seiten bestehenden Patenten eben so gehalten

werden.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente

genießen in den verschiedenen Unionsländern die

gleiche Schutzdauer, die sie genießen würden,

wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet

oder erteilt worden wären.

Artikel 4 ter.

Der Erfinder hat das Recht, als solcher in dem

Patent genannt zu werden.

Artikel 5.

A. — (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte

Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder

dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das

Land, in welchem das Patent erteilt worden ist,

soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge

haben.

(2) Indessen steht es jedem der Unionsländer

frei, isoweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen

zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich

aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes,

wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben

könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung.

(3) Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des

Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung

von Zwangslizenzen zur Verhütung

dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.

(4) Auf keinen Fall kann die Gewährung einer

Zwangslizenz vor Ablauf von drei Jahren seit

der Erteilung des Patentes begehrt werden; diese

Lizenz darf nur dann gewählt werden, wenn der

Patentinhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe

nicht dartut. Vor Ablauf von

zwei Jahren seit der Gewährung der ersten

Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder

Rücknahme eines Patentes eingeleitet werden.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind unter

entsprechender Änderung auch auf Gebrauchsmuster

anwendbar.

B. — Der Schutz gewerblicher Muster und

Modelle darf, sei es wegen unterlassener Ausübung,

sei es wegen der Einfuhr von Gegenständen,

die mit den geschützten übereinstimmen,

in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.

C. — (1) Ist in einem Lande der Gebrauch der

registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die

Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen

Frist und nur dann für ungültig erklärt

werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für

seine Untätigkeit dartut.

(2) Wird eine Fabriks- oder Handelsmarke vom

Inhaber in einer Form gebraucht, die von der

Eintragung in einem der Unionsländer nur in

Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die

Unterscheidungskraft der Marke geändert wird,

so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der

Marke nicht nach sich ziehen und den der Marke

gewährten Schutz nicht schmälern.

(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke

auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch

gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die

nach den Bestimmungen des inneren Gesetzes

des Landes, wo der Schutz beansprucht wird,

als Mitinhaber der Marke angesehen werden, soll

weder die Registrierung hindern, noch den dieser

Marke gewährten Schutz, gleichviel in welchem

Unionslande, schmälern, sofern dieser Gebrauch

nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge

hat und nicht gegen die öffentlichen Interessen

verstößt.

D. — Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder

ein Vermerk als Hinweis auf das Patent, das

Gebrauchsmuster, auf die Eintragung der Fabriks-

oder Handelsmarke oder auf die Hinterlegung

des gewerblichen Musters oder Modells angebracht

ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung

des Rechtes sein.

Artikel 5bis.

(1) Für die Zahlung der Gebühren, die für die

Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechtee

vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von min-

destens drei Monaten gewährt werden, und zwar

unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die

nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.

(2) Für die Erfindungspatente verpflichten sich

die Unionsländer außerdem, entweder die Nachfrist

auf mindestens sechs Monate zu erstrecken,

oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung

von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen;

die Bedingungen dieser Maßnahmen zu

regeln, bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.

Artikel 5ter.

In keinem der Unionsländer soll als Eingriff

in die Rechte des Patentinhabers angesehen

werden

1. der an Bord von Schiffen der anderen

Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter

Einrichtungen im Schiffskörper, in den

Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und

sonstigen. Zubehör, wenn die Schiffe zeitweilig

oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes

gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen

dort lediglich für die (Bedürfnisse des Schiffes verwendet

werden;

2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen im

Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder

Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder

des Zubehörs soldier Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig

oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.

Artikel 6.

A. — Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig

registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so,

wie sie ist, unter den nachstehenden Vorbehalten

in den anderen Unionsländem zur Hinterlegung

zugelassen und geschützt werden. Diese Länder

können vor der endgütigen Eintragung von dem

Hinterleger die Vorlage einer von der zuständigen

Behörde ausgestellten Bescheinigung

über die ordnungsmäßige Registrierung im Ursprungslande

verlangen; es ist jedoch keine Beglaubigung

dieser Bescheinigung erforderlich.

B. — (1) Es können jedoch zurückgewiesen

oder für ungültig erklärt werden

1. Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen,

die von Dritten in dem Lande, wo der

Schutz beansprucht wird, erworben sind.

2. Marken, die jeder Unterscheidungskraft entbehren

oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben

zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes des Ursprungsortes

der Waren oder der Zeit der

Erzeugung dienen können, oder die in der

üblichen Sprache oder in den redlichen und

ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes,

wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich

geworden sind.

Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft

einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen,

insbesondere die Dauer dies Gebrauches

der Marke.

3. Marken, die gegen die guten Sitten oder die

öffentliche Ordnung verstoßen, besonders solche,

die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es

besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht

schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung

verstoßend angesehen werden kann, weil sie einer

Vorschrift des Markenrechtes nicht entspricht,

es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die

öffentliche Ordnung betrifft.

(2) In den anderen Unionsländern können

Fabriks- oder Handelsmarken nicht ausschließlich

mit der Begründung zurückgewiesen werden,

daß sie von den im Ursprungslande geschützten

Marken nur in Bestandteilen abweichen, die

gegenüber der im Ursprungslande registrierten

Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht

verändern und ihre Identität nicht berühren.

C. — Als Ursprungsland soll gelten

Das Unionsland, in dem der Hinterleger eine

tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder

Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine

solche Niederlassung nicht hat, das Unionsland,

wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er keinen

Wohnsitz innerhalb der Union hat, das Land

seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger

eines Unionslandes ist.

D. — Wenn eine Handels- oder Fabriksmarke

zuerst im Ursprungsland und dann in einem

oder mehreren der Unionsländer vorschriftsmäßig

registriert worden ist, gilt jede dieser nationalen

Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des

Einfuhrlandes entspricht, vom Tage ihrer

Registrierung an als unabhängig von der Marke

im Ursprungsland.

E. — In keinem Falle soll die Erneuerung der

Registrierung einer Marke im Ursprungsland die

Verpflichtung mit sich bringen, die Registrierung

auch in den anderen Uniionsländern zu erneuern,

in denen die Marke registriert worden ist.

F. — Das Vorrecht der Priorität bleibt den

während der Frist des Art. 4 bewirkten Markenhinterlegungen

auch dann erhalten, wenn die

Registrierung im Ursprungslande erst nach dem

Ablauf dieser Frist erfolgt.

Artikel 6 bis.

(1) Die Unionsländer verpflichten sich, die

Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke

abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die

eine verwechselbare Abbildung, Nachahmung

oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt,

sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde

des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht,

daß diese Marke bereits einer Person

gehört, die zu den Vorteilen des gegenwärtigen

Vertrages zugelassen ist, und für gleiche oder

gleichartige Waren benutzt wird. Dasselbe gilt,

wenn der wesentliche Teil der Marke die Abbildung

oder verwechselbare Nachahmung einer

solchen notorisch bekannten Marke darstellt. Die

Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder

von Amts wegen zu geschehen, wenn die

Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf

Antrag des Beteiligten.

(2) Für den Anspruch auf Löschung solcher

Marken muß eine Frist von mindestens drei

Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte

der Registrierung der Marke an.

(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen

ist der Löschungsanspruch an keine Frist

gebunden.

Artikel 6ter.

(1) Die Unionsländer vereinbaren, sofern es

an der Ermächtigung der zuständigen Stellen

fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen

Hoheitszeichen der Unionsländer, die in

ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen

und -stempel sowie alles, was vom

heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon

ist, von der Registrierung als Fabriks- oder

Handelsmarken oder als Bestandteile davon auszuschließen

oder solche Registrierungen für ungültig

zu erklären, ferner den Gebrauch dieser

Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter.

Maßnahmen zu verbieten.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und

Gewährzeichen und -stempel soll nur dann Anwendung

finden, wenn die Marken mit diesen

Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt

sind.

(3) Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren

die Unionsländer, daß eine Liste derjenigen

staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen

Prüfungs- und Gewährzeichen und -Stempel, die

sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in

gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen

Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung

des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht

wird, und daß ebenso alle späteren

Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden.

Jedes Unionsland wird die ihm mitgeteilten

Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich

machen.

(4) Jedes Unionsland kann innerhalb einer Frist

von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung

seine etwaigen Einwendungen durch das

Berner- Internationale Bureau dem betreffenden

Lande übermitteln.

(5) In betreff der notorisch bekannten staatlichen

Hoheitszeichen sollen die im Abs. (1) vorgesehenen

Maßnahmen nur auf Marken Anwendung

finden, die nach dem 6. November 1925

registriert sind.

(6) In betreff der staatlichen Hoheitszeichen,

die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen

Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen

nur auf Marken anwendbar, die

später als zwei Monate nach dem Empfang der

im Abs. (3) vorgesehenen Mitteilung registriert

sind.

(7) Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern

frei, auch solche Marken zur Löschung zu

bringen, die vor dem 6. November 1925 registriert

sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen

und Stempel aufweisen.

(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die

zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen,

Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt

sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn

sie denen eines anderen Landes ähnlich sein

sollten.

(9) Die Unionsländer verpflichten sich, den

unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen

Unionsländer im Handel zu verbieten,

wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den

Ursprung der Waren geeignet ist.

Die vorstehenden Bestimmungen hindern die

Länder nicht an der Ausübung der Befugnis,

gemäß Artikel 6 B, Abs. 1, Z. 3, Marken zurückzuweisen

oder für ungültig zu erklären, die ohne

Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen

und andere staatliche Hoheitszeichen oder in

einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen

oder Stempel enthalten.

Artikel 6quater.

(1) Wenn nach der Gesetzgebung eines Unionslandes

die Übertragung einer Marke nur gleichzeitig

mit dem Übergang des Unternehmens oder

Geschäftsbetiebes, zu dem die Marke gehört,

rechtsgültig ist, so genügt es zu dieser Rechtsgültigkeit,

daß der in diesem Lande gelegene

Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes

mit dem ausschließlichen Recht auf den (Erwerber

übergeht, die mit der übertragenen Marke versehenen

Waren dort herzustellen oder zu verkaufen.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Unionsländer

nicht, die Übertragung einer Marke als

rechtsgültig anzuerkennen, deren Gebrauch durch

den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das

Publikum irrezuführen, insbesondere was die

Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften

der Waren betrifft, für die die Marke

verwendet wird.

Artikel 7.

Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die

Fabriks- oder Handelsmarke angebracht werden

sold, darf in keinem Falle die Registrierung der

Marke hindern.

Artikel 7 bis.

(1) Die Unionsländer verpflichten sich, Verbandsmarken,

die Verbänden gehören, denen

Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht

zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen

und zu schützen, wenn diese Verbände

eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht

besitzen.

(2) Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber

zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen

eine Verbandsmarke geschützt wird,

und es kann den Schutz verweigern, wenn die

Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.

(3) Jedoch kann der Schutz dieser Marken

einem Verbande, dessen Bestehen den Gesetzen

des Ursprungslandes nicht widerspricht, aus dem

Grunde nicht verweigert werden, daß er in dem

Lande, für das der Schutz begehrt wird, keine

Niederlassung habe oder daß seine Gründung

nicht der Gesetzgebung dieses Landes entspreche.

Artikel 8.

Der Handelsname soll in allen Verbandsländern,

ohne Verpflichtung zur Hinterlegung

oder Registrierung, geschützt werden, gleichviel,

ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke

bildet oder nicht.

Artikel 9.

(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabriks- oder

Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen

versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen

Unionsländer, in welchem diese Marke

oder dieser Handelsname Recht auf gesetzlichen

Schutz hat, zu beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande

vorzunehmen, wo die widerrechtliche Anbringung

stattgefunden hat, oder in dem Lande, wohin

das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der inneren

Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag

entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen

zuständigen Behörde oder einer beteiligten

Partei, sei diese eine natürliche oder

eine juristische Person.

(4) Die Behörden sollen nicht gehalten sein,

die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu

bewirken.

(5) Läßt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme

bei der Einfuhr nicht zu, so ist die

Beschlagnahme durch das Verbot der Einfuhr

oder die Beschlagnahme im Inland zu ersetzen.

(6) Läßt die Gesetzgebung eines Landes weder

die Beschlagnahme bei der Einfuhr, noch das Einfuhrverbot,

noch die Beschlagnahme im Inland

zu, so sind diese Maßnahmen bis zu einer entsprechenden

Änderung der Gesetzgebung durch

diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe zu ersetzen,

die das Gesetz dieses Landes im gleichen Falle den

eigenen Staatsangehörigen sichert.

Artikel 10.

(1) Die Bestimmungen des vorigen Artikels

sollen auf jedes Erzeugnis anwendbar sein, welches

als Herkunftsangabe fälschlich den Namen eines

bestimmten Ortes oder Landes trägt, wenn diese

Angabe mit einem erfundenen oder in betrügerischer

Absicht entlehnten Handelsnamen in Verbindung

gebracht ist.

(2) Als Beteiligter, mag er eine natürliche oder

eine juristische Person sein, ist in jedem Falle

jeder Erzeuger, Fabrikant oder Handelstreibende

anzuerkennen, welcher die Erzeugung oder die

Fabrikation des Erzeugnisses oder den Handel

mit demselben betreibt und in dem fälschlich als

Herkunftsort bezeichneten Orte oder in der

Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem

fälschlich bezeichneten Lande oder in dem Lande,

wo die falsche Herkunftsangabe verwendet wird,

seine Niederlassung hat.

Artikel 10 bis.

(1) Die Unionsländer sind gehalten, den Angehörigen

der Union einen wirksamen Schutz

gegen den unlauteren Wettbewerb zu sichern.

(2) Den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes

erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen

Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes

oder des Handels zuwiderläuft.

(3) Inisbesondere sind zu untersagen

1. alle Handlungen jeder beliebigen Art, die

geeignet sind, auf welchem Wege es auch sei, eine

Verwechslung mit der Niederlassung, den Waren

oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung

eines Wettbewerbers hervorzurufen;

2. die falschen Angaben im Handelsbetriebe,

die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung,

der Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen

Betätigung eines Wettbewerbers zu

schädigen.

Artikel 10 ter.

(1) Die Unionsländer verpflichten sich, den Angehörigen

der anderen Unionsländer geeignete

Rechtsbehelfe zu gewähren, um alle in den Artikeln

9, 10 und 10 bis bezeichneten Handlungen

wirksam zu unterdrücken.

(2) Sie verpflichten sich weiter, Maßnahmen zu

treffen, die es den Verbänden und Vereinigungen,

welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger

oder Kaufleute vertreten und deren Bestehen

den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft,

gestatten, die Unterdrückung der in den

Artikeln 9,10 und 10 bis bezeichneten. Handlungen

vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden in

dem Maße zu betreiben, wie es das Gesetz des

Landes, in dem der Schutz beansprucht wird,

den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes

gestattet.

Artikel 11.

(1) Die Unionsländer werden den patentierbaren

Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den

gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den

Fabriks- oder Handelsmarken für Erzeugnisse,

welche auf den im Gebiet eines von ihnen veranstalteten

amtlichen oder amtlich anerkannten

internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt

werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes

Landes, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die

Fristen des Artikels 4 nicht. Wenn später das

Prioritätsrecht beansprucht wird, so kann die Regierung

eines jeden Landes die Frist mit dem

Zeitpunkt beginnen Lassen, zu dem das Erzeugnis

in die Ausstellung eingeführt worden ist.

(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung

des ausgestellten Gegenstandes und

des Zeitpunktes der Einführung die ihm notwendig

erscheinenden Belege fordern.

Artikel 12.

(1) Jedes der Unionsländler verpflichtet sich,

ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum

und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen

Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster,

der gewerblichen Muster oder

Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken

einzurichten.

(2) Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig

erscheinendes Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig

veröffentlichen

a) die Namen der Inhaber der erteilten

Patente mit einer kurzen Bezeichnung der

patentierten Erfindungen;

b) die Abbildungen der registrierten Marken.

Artikel 13.

(1) Das unter dem Namen „Internationales

Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums"

zu Bern errichtete internationale Amt ist

der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft unterstellt, die seine

Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung

überwacht.

(2) Die Amtssprache des Internationalen

Bureaus ist die französische Sprache.

(3) Das Internationale Bureau sammelt die auf

den Schultz des gewerblichen Eigentums bezüglichen

Mitteilungen aller Art und vereinigt und

veröffentlicht sie. Es beschäftigt sich mit gemeinnützigen

Studien, welche für die Union von

Interesse sind, und redigiert mit Hilfe des ihm

von den verschiedenen Regierungen zur Verfügung

gestellten Aktenmatierials ein regelmäßig erscheinendes

Blatt in französischer Sprache, welches

die den Gegenstand der Union betreffenden

Fragen behandelt.

(4) (Die Nummern dieses Blattes sowie alle von

dem Internationalen Bureau veröffentlichten

Schriftstücke werden auf die Regierungen der

Unionsländer im Verhältnis der Zahl der unten

erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die außerdem

von den. genannten Regierungen oder von

Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten

Exemplare und Schriftstücke sind besonders

zu bezahlen.

(5) Das Internationale Bureau hat sich jederzeit

zur Verfügung der Unionsländer zu haken,

um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung

des gewerblichen Eigentums die besonderen

Mitteilungen zu machen, deren sie bedürfen

könnten. Der Direktor des Internationalen

Bureaus erstattet über seine Amtsführung jährlich

einen Bericht, der allen Unionsländern mitgeteilt

wird.

(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen

Bureaus werden gemeinsam von den

Unionsländern getragen. Bis auf weiteres dürfen

sie die Summe von einhundertzwanzigtausend

Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen.

Diese Summe kann im Bedarfsfalle durch einstimmigen

Beschluß einer der im Artikel 14 vorgesehenen

Konferenzen erhöht werden.

(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder

die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen

der Bevollmächtigten oder der Verwaltungskonferenzen

zusammenhängen, noch die

Kosten, die infolge von besonderen Arbeiten

oder Veröffentlichungen auflaufen, die gemäß den

Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden.

Solche Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend

Schweizer Franken nicht übersteigen darf,

werden auf die Unionsländer nach Maßgabe des

Beitrages, den sie für die Tätigkeit des Internationalen

Bureaus nach den Bestimmungen des

folgenden Abs. (8) zahlen, verteilt.

(8) Um den Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme

der Kosten zu bestimmen, werden

die Unionsländer und diejenigen, welche der

Union später beitreten werden, in sechs Klassen

geteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten

Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich

Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der

Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe

der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der

Einheiten, durch die die Gesamtausgabe zu dividieren

ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag

der Ausgabeeinheit.

(9) Jedes der Unionsländer wird bei seinem

Beitritt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt

zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Unionsland

nachträglich erklären, daß es in eine andere

Klasse eingereiht zu werden wünscht.

(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

überwacht die Ausgaben des Internationalen

Bureaus, leistet die nötigen Vorschüsse

und stellt die Jahresrechnung auf, die allen anderen

Regierungen mitgeteilt wird.

Artikel 14.

(1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen

Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen

herbeizuführen, die geeignet sind,

das System des Verbandes zu vervollkommnen,

(2) Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach

in einem der Unionsländer Konferenzen zwischen

den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

(3) Die Regierung des Landes, in welchem die

Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen

Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz

vorzubereiten.

(4) Der Direktor des Internationalen Bureaus

hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen

und an den Verhandlungen ohne beschließende

Stimme teilzunehmen.

Artikel 15.

Man ist einverstanden, daß die Unionsländer

sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander

besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen

Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen

den Bestimmungen des gegenwärtigen

Vertrages nicht zuwiderlaufen.

Artikel 16.

(1) Die Länder, welche an dem gegenwärtigen

Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf

ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.

(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und von dieser den übrigen anzuzeigen.

(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß

an alle (Bestimmungen und die Zulassung

zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem

gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt

einen Monat nach der Albsendung der Anzeige

durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

an die übrigen Unionsländer in

Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein

späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Artikel 16bis.

(1) Jedes Unionsland kann der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit

schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag

auf aille oder auf einen Teil seiner Kolonien,

Protektorate, Mandatsgebiete oder auf irgendwelche

anderen Gebiete unter seiner Staatshoheit

oder Oberherrschaft anwendbar sein soll; der

Vertrag findet, sofern nicht in der Anzeige ein

späterer Zeitpunkt angegeben ist, auf alle in der

Anzeige bezeichneten Gebiete nach Ablauf eines

Monates seit Absendung der Mitteilung Anwendung,

die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

an die anderen Uniionsländer ergehen

läßt. Mangels einer solchen Mitteilung

findet der Vertrag auf die oben genannten Gebiete

keine Anwendung.

(2) Jedes Unionsland kann der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit

schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag

auf alle oder auf einen Teil der Gebiete,

die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz

vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar

sein soll; der Vertrag verliert für die

in dieser Kündigung bezeichneten Gebiete zwölf

Monate nach Empfang der an die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten

Anzeige seine Geltung.

(3) Alle gemäß den Abs. (1) und (2) dieses Artikels

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gemachten Anzeigen werden von

dieser allen Unionsländern bekanntgegeben.

Artikel 17.

Die Ausführung der in dem gegenwärtigen

Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten

unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der

verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften

derjenigen Unionsländer, die deren Anwendung

herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten

sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.

Artikel 17bis.

(1) Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit bis

zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung

ab in Kraft bleiben.

(2) Diese Kündigung soll an die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden.

Sie erstreckt ihre Wirkung nur auf das

Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden

ist, für die übrigen Unionsländer bleibt der Vertrag

wirksam.

Artikel 18.

(1) Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und

die Ratifikationsurkunden sollen in London

spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Sie

tritt unter den Ländern, in deren Namen sie

ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem

Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher

im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert

sein, so soll sie unter diesen Ländern einen

Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der

sechsten Ratifikation von der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden

ist, in Kraft treten und für die Länder, in

deren Namen aie in der Folgezeit ratifiziert werden

sollte, jeweils einen Monat nach der Anzeige

einer jeden dieser Ratifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde

nicht innerhalb der im vorhergehenden

Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt

worden ist, steht der Beitritt nach Maßgabe des

Art. 16 offen.

(3) Die gegenwärtige Akte tritt in den Beziehungen

zwischen den Ländern, auf die sie

Anwendung findet, an Stelle des Pariser Unionsvertrages

von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.

(4) Für die Länder, auf die zwar nicht die

gegenwärtige Akte, wohl aber der im Haag im

Jahre 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung

findet, bleibt der letztere in Kraft.

(5) Desgleichen bleibt für die Länder, auf die

weder die gegenwärtige Akte noch der im Haag

revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung

findet, der in Washington im Jahre 1911 revidierte

Pariser Unionsvertrag in Kraft.

Artikel 19.

Die gegenwärtige Akte wird in einem einzigen

Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland hinterlegt werden

wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser

den Regierungen der Unionsländer übermittelt

werden.

Zu Urkund dessen halben die Bevollmächtigten

die gegenwärtige Akte unterzeichnet.

Geschehen in London in einem einzigen Stücke

am 2. Juni 1934.

Für Deutschland

Hoesch;

Georg Klauer.

Wolfgang Kühnast.

Herbert Kühnemann.

Für Österreich

Dr. Hans Werner.

Für Belgien

Coppieters de Gibson.

Thomas Braun.

Für die Vereinigten Staaten von Brasilien

J. A. (Barboza-Carneiro.

Für Cuba

Gabriel Suárez Solar.

Für Dänemark

N. J. Ehrenreich-Hansen.

Für Spanien

Ramón Pérez de Ayala.

Fernando Cabello Lapiedra.

José Garcia Monge.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Conway P. Coe.

John A. Dienner.

Thomas Ewing.

Für Finnland

J. Kautola.

Für Frankreich

Marcel Plaisant.

Roger Cambon.

Georges Lainel.

Georges Maillard.

Für Großbritannien und Nordirland

F. W. Leith-Ross.

M. F. Lindley.

William S. Jarratt.

Für Australien

B. Wallach.

Für Ungarn

Schilling Zoltán.

Für Italien

Eduardo Piola Caselli.

Luigi Biamonti

Alfredo Jannoni Sebastianini.

Für Japan

M. Hotta.

Takatsugu Yoshiwara.

Für Liechtenstein

W. Kraft.

Für Marokko

Halgouët.

Für die Vereinigten Staaten von Mexiko

Luders de N.

Für Norwegen

B. G. Wyller.

Für die Niederlande

J. Alingh Prins.

J. van Hettinga Tromp.

A. D. Koeleman.

H. F. van Walsem.

Für Polen

Stefan Czaykowski.

Für Portugal

João de Lebre e Lima.

Arthur de Melloquintella Saldanha.

Für Schweden

Birger Lindgren.

Åke v. Zweigberg k.

Für die Schweiz

W. Kraft.

Für Syrien und Libanon,

Marcel Plaisant.

Für die Tschechoslowakei

Dr. Karel Skála.

Dr. Otto Parsch.

Für Tunesien

C. Billecocq.

Für die Türkei

A. Fethi.

Für Jugoslawien

Dr. Janko Choumane (Šuman).

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung

des Vertrages.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler und Bundesminister für Handel und Wiederaufbau gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Heinl

Der Beitritt ist von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Juli 1947

den übrigen Unionsländern angezeigt worden.

Gemäß Art. 16 des Pariser Unionsvertrages ist der Beitritt sohin am 19. August 1947

für Österreich wirksam geworden.

Dem Pariser Unionsvertrag gehören an

a) In der in London revidierten Fassung

Belgien; Dänemark mit den Färöer Inseln; Deutsches Reich; Frankreich, Algerien und die

Kolonien; Franz. Zone von Marokko; Großbritannien; Japan, Korea, Formosa und Süd-

Sachalin; Libanon; Luxemburg; Neu-Seeland; Norwegen; Syrien; Schweiz; Tanger; Tunesien;

Vereinigte Staaten von Amerika; West-Samoa;

b) in der im Haag revidierten Fassung

Australien, Territorium von Papua und Territorium unter dem Mandat von Neu-Guinea,

Territorium der Insel von Norfolk und Territorium unter dem Mandat von Nauru; Brasilien;

Canada; Italien, Erythrea, Ägäische Inseln, Libyen; Jugoslawien; Liechtenstein; Mexiko;

Niederlande, Niederländisch Indien, Surinam und Curaçao; Palästina (ausschließlich Transjordanien),

Territorium von Tanganyika, Trinidad und Tobago; Polen; Portugal mit den

Azoren und Madeira; Schweden; Spanien, spanische Zone von Marokko; Tschechoslowakei;

Türkei; Ungarn;

c) in der in Washington revidierten Fassung

Bulgarien; Ceylon; Cuba; Dominikanische Republik; Finnland; Griechenland; Irland

Rumänien.

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