7. Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 2. Juni 1934
revidierten Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcher also lautet
Der Präsident des Deutschen Reichs; der Präsident
des Bundesstaates Österreich; Seine Majestät
der König der Belgier; der Präsident der
Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident
der Republik Cuba; Seine Majestät der König von
Dänemark; der Präsident der Republik Spanien;
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika;
der Präsident der Republik Finnland; der
Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät
der König von Großbritannien, Irland und
der britischen Territorien jenseits der Meere,
Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Verweser
des Königreiches Ungarn; Seine Majestät
der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser
von Japan; Seine Durchlaucht der Fürst von
Liechtenstein; Seine Majestät der Sultan von
Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten
von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande;
der Präsident der Polnischen Republik, im
Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der
Präsident der Portugiesischen Republik; Seine
Majestät der König von Schweden; der Bundesrat
der Schweizerischen Eidgenossenschaft; der
Präsident der Tschechoslowakischen Republik;
Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident
der Türkischen Republik; Seine Majestät der
König von Jugoslawien.
Überzeugt von der Zweckmäßigkeit gewisser
Änderungen und Ergänzungen des internationalen
Vertrages vom 20. März 1883, der eine
internationale Union zum Schutze des gewerblichen
Eigentums geschaffen und in Brüssel am
14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni
1911 und im Haag am 6. November 1925 eine
Durchsicht erfahren hat, halben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Präsident des Deutschen Reichs
S. Exz. Herrn Leopold von HOESGH, deutscher
Botschafter in London;
Herrn Georg KLAUER, Präsident des Patentamtes;
Herrn Wolfgang KÜHNAST, Geh. Justizrat,
Direktor beim Patentamt;
Herrn Herbert KÜHNEMANN, Landgerichtsrat
im Justizministerium;
der Präsident des Bundesstaates Österreich
Herrn Höfrat Dr. Hans WERNER, Vorsitzender
Rat des Patentamtes;
Seine Majestät der König der Belgier
Herrn Daniel Coppieters de GIBSON, Advokat
beim Appellhof zu Brüssel;
Herrn Thomas BRAUN, Advokat beim Appellhof
zu Brüssel;
der Präsident der Vereinigten Staaten von
Brasilien
Herrn Julio Augusto BARBOZA-CARNEIRO,
Handelsattache bei der brasilianischen Botschaft
in London;
der Präsident der Republik Cuba
Herrn Dr. Gabriel Suárez SOLAR, Geschäftsträger
von Cuba in London;
Seine Majestät der König von Dänemark
M. N. J. EHRENREICH-HANSEN, Direktor
der Verwaltung des gewerblichen Eigentums;
der Präsident der Republik Spanien
S. Exz. Herrn Ramón Pérez de AYALA,
spanischer Botschafter in London;
Herrn Fernando Cabello LAPIEDRA, Direktor
des Amtes für gewerbliches Eigentum;
Herrn José Garcia MONGE Y DE VERA, SubChef
und Sekretär des Registers des gewerblichen
Eigentums;
der Präsident der Vereinigten Staaten von
Amerika
The Hon. Conway P. COE, Präsident des
Patentamtes;
The Hon. Thomas EWING;
Herrn John A. DIENNER;
der Präsident der Republik Finnland
Herrn Juho Fredrik KAUTOLA, Industrierat,
Chef des Patentamtes beim Ministerium für
Handel und Industrie;
der Präsident der Französischen Republik
Im Namen der Französischen Republik
Herrn Marcel PLAISANT, Senator, Advokat
beim Appellhof zu Paris, Mitglied des technischen
Ausschusses für das gewerbliche Eigentum, französischer
Delegierter beim Völkerbund;
Herrn Roger CAMBON, Bevollmächtigter
Minister, Rat der französischen Botschaft in
London;
Herrn Georges LAINEL, Direktor des gewerblichen
Eigentums im Ministerium für
Handel und Industrie;
Herrn Georges MAILLARD, Advokat beim
Appellhof in Paris, Vizepräsident des technischen
Ausschusses für gewerbliches Eigentum.
Im Namen der Staaten Syrien und Libanon
Herrn Marcel PLAISANT;
Seine Majestät der König von Großbritannien,
Irland und der britischen Territorien jenseits
der Meere, Kaiser von Indien
Für Großbritannien und Nord-Irland
Sir Frederik William LEITH-ROSS, K. C. B.,
K. C. M. G., Chief Economic Adviser to His
Majesty's Government in the United Kingdom;
Mr. Mark Frank LINDLEY, LL.D., Comptroller-
General of Patents, Designs and Trade
Marks;
Sir William Smith JARRATT;
Für das Commonwealth Australien
Mr. Bernhard WALLACH, Commissioner of
Patents, Registrar of Trade Marks, Registrar of
Designs, Registrar of Copyrights;
Für den Freistaat Irland
Mr. John W. DULANTY, Hochkommissär
des Irischen Freistaates in London;
Mr. Edward A. CLEARY, Controller of
Industrial and Commercial Property;
Seine Durchlaucht der Reichsverweser des
Königreichs Ungarn
Herrn Zoltán SCHILLING, Präsident des
königl. ungar. Patentgerichtshofes;
Seine Majestät der König von Italien
S. Exz. Herrn Eduardo Piola CASELLI, Senator,
Kammerpräsident beim Kassationsgerichtshof;
S. Exz. Herrn Prof. Amedeo GIANNINI,
Senator, bevollmächtigter Minister, Staatsrat;
Herrn Dr. Luigi BIAMONTI, Direktor des
Amtes des Verbandes der Industrie;
Herrn Dr. Alfredo JANNONI SEBASTIANINI,
Direktor des Amtes für das geistige Eigentum;
Seine Majestät der Kaiser von Japan
S. Exz. Herrn Massa-Aiki HOTTA, außerordentlicher
Gesandter und bevollmächtigter
Minister von Japan in Prag;
Herrn Takatsugu YOSHIWARA, Generalsekretär
des Patentamtes;
Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein
Heran Walther KRAFT, Direktor des Bundesamtes
für das geistige Eigentum in Bern;
Seine Majestät der Sultan von Marokko
S. Exz. Vicomte de POULPIQUET DU
HALGOUET, franz. Handelsattaché in London;
der Präsident der Vereinigten Staaten von
Mexiko
Herrn Gustavo LUDERS DE NEGRI,
Generalkonsul von Mexiko in London;
Seine Majestät der König von Norwegen
Herrn Birger Gabriel WYLLER, Generaldirektor
des Amtes für gewerbliches Eigentum;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Herrn Dr. J. ALINGH PRINS, Präsident des
Patentamtes, Direktor des Amtes für gewerbliches
Eigentum im Haag;
Dr. Ing. J. VAN HETTINGA TROMP,
Advokat beim Obersten Gerichtshof im Haag;
Herrn Dr. A. D. KOELEMAN, Rat im Haag;
Herrn Dr. H. F. VAN WALSEM, Advokat in
Eindhoven;
der Präsident der Republik Polen (im Namen
von Polen und der Freien Stadt Danzig)
Im Namen der Polnischen Republik
Herrn Stefan CZAYKOWSKY, Präsident des
Patentamtes der Polnischen Republik;
Im Namen der Freien Stadt Danzig
Herrn Stefan CZAIKOWSKY;
der Präsident der Portugiesischen Republik
Herrn Dr. João de LEBRE E LIMA, Geschäftsträger.
Portugals in London;
Herrn Ing. Arthur de MELLO QUINTELLA
SALDANHA, Direktor des Amtes für gewerbliches
Eigentum;
Seine Majestät der König von Schweden
Dr. Carl Birger LINDGREN, Sektionschef
beim Patent- und Registeramt;
Herrn Âke de ZWEIGBERGK;
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Herrn Walther KRAFT, Direktor des Bundesamtes
für geistiges Eigentum in Bern;
der Präsident der Tschechoslowakischen
Republik
Herrn Dr. Karel SKALA, Oberrat im Handelsministerium;
Herrn Dr. Otto PARSCH, Sekretär im
Handelsministerium;
Seine Hoheit der Bey von Tunis
Herrn Charles BILLECOCQ, französischer
Generalkonsul in. London;
der Präsident der Türkischen Republik
S. Exz. Ali FETHI BEY, türkischer Botschafter
in London;
Seine Majestät der König von Jugoslawien
Herrn Dr. Janko CHOUMANE, Präsident
des Staatsamtes zum Schutze des gewerblichen
Eigentums;
Die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgende Artikel vereinbart haben
Artikel 1.
(1) Die Länder, auf die der gegenwärtige Vertrag
Anwendung findet, bilden eine Union zum
Schutze des gewerblichen Eigentums.
(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat
zum Gegenstand die Erfindungspatente, die
Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder
Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den
Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder
Ursprungsbezeichnjungen sowie die Unterdrückung
des unlauteren Wettbewerbes.
(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der
weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein
auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne
des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das
Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung
der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder
Naturprodukte, z. b. Wein, Getreide, Rohtabak,
Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier,
Blumen, Mehl.
(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von
den Gesetzgebungen der Unionsländer zugelassenen
verschiedenen Arten gewerblicher Patente,
wie Einführungspatente, Verbesserungspatente,
Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.
Artikel 2.
(1) Die Angehörigen eines jeden der Unionsländer
sollen in allen übrigen Ländern der Union
in bezug auf den Schutz des gewerblichen
Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden
Gesetze den eigenen Staatsangehörigen
gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren
werden, unbeschadet der durch den
gegenwärtigen Vertrag besonders vorgesehenen
Rechte. Demgemäß sollen sie denselben Schutz
wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden
Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der
Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten,
welche den eigenen Staatsangehörigen auferlegt
werden.
(2) Jedoch darf in keiner Weise der Genuß
irgendeines Rechtes des gewerblichen Eigentums
für die Unionsangehörigen von der Bedingung
abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz
oder eine Niederlassung in dem Lande
haben, wo der Schutz begehrt wird.
(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften
der Gesetzgebung eines jeden der
Unionsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren
und die Zuständigkeit sowie
über die Wahl eines Wohnsitzes oder die Bestellung
eines Vertreters, die etwa nach den
Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich
sind.
Artikel 3.
Den Angehörigen der Unionsländer werden
gleichgestellt die Angehörigen der der Union
nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet
eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder
tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder
Handelsniederlassungen haben.
Artikel 4.
A. — (1) Derjenige, welcher in einem der
Unionsländer ein Gesuch um ein Erfindungspatent,
ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches
Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke
vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein
Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung
in den anderen Ländern während der
unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.
(2) Als das Prioritätsrecht begründend wird jede
Hinterlegung anerkannt, der nach der inneren
Gesetzgebung jedes der Unionsländer oder nach
den zwischen mehreren Unionsländern abgeschlossenen
zwischenstaatlichen Verträgen die
Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen.
Hinterlegung zukommt.
B. — Demgemäß soll die nachher in einem.
der übrigen Unionsländer vor Ablauf dieser
Fristen bewirkte Hinterlegung durch inzwischen
eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch
eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung
der Erfindung oder deren Ausübung,
durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters
oder Modells, durch die Anwendung der Marke
nicht unwirksam gemacht werden können; diese
Tatsachen können weder ein Recht Dritter noch
ein persönliches Besitzrecht begründen. Die
Rechte, die von Dritten vor der ersten Anmeldung,
die die Grundlage des Prioritätsrechtes.
bildet, erworben worden sind, bleiben nach.
Maßgabe der inneren Gesetzgebung jedes
Unionslandes gewahrt.
C. — (1) Die oben erwähnten Prioritätstfristen
sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und
Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche
Muster oder Modelle und für Fabriks- oder
Handelsmarken betragen.
(2) {Diese Fristen laufen von dem Zeitpunkt
an, zu dem das erste Gesuch in einem Unionslande
hinterlegt wird; der Tag der Hinterlegung
wird nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Lande,
wo der Schutz begehrt wird, ein gesetzlicher
Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur
Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet
ist, so erstreckt sich die Frist auf den
nächstfolgenden Werktag.
D. — (1) Wer die Priorität einer vorhergehenden
Hinterlegung in Anspruch nehmen
will, ist gehalten, eine Erklärung über den Zeitpunkt
und das Land dieser Hinterlegung abzugeben.
Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung
spätestens abgegeben werden muß.
(2) Diese Angaben sind in die von der zuständigen
Behörde ausgehenden Veröffentlichungen,
insbesondere in die Patenturkunden und in
die zugehörigen Beschreibungen, aufzunehmen.
(3) Die Unionsländer können von demjenigen,
welcher eine Prioritätserklärung abgibt, fordern,
daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung,
Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift,
die von der Behörde, die diese Anmeldung
empfangen hat, als übereinstimmend bestätigt
ist, ist von jeder Beglaubigung befreit
und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach der späteren
Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden.
Es kann gefordert werden, daß ihr eine
von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung
über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine
Übersetzung beigefügt wird.
(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung
dürfen bei der Hinterlegung des
Gesuchs nicht gefordert werden. Jedes Unionsland
wird die Folgen der Außerachtlassung der
durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen
Förmlichkeiten bestimmen, jedoch dürfen diese
Folgen über den Verlust des Prioritätsrechtes
nicht hinausgehen.
(5) Später dürfen andere Nachweisungen gefordert
werden.
E. — (1) Wenn in einem Lande ein gewerbliches
Muster oder Modell unter Inanspruchnahme
eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters
gegründeten Prioritätsrechtes
hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die
für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.
(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Lande
ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme
eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches
gegründeten Prioritätsrechtes zu hinterlegen und
umgekehrt.
F. — Kein Unionsland kann ein Patentgesuch
aus dem Grunde zurückweisen, weil es due Inanspruchnahme
mehrerer Prioritäten enthält,
soferne nur im Sinne des Landesgesetzes Einheitlichkeit
der Erfindung vorliegt.
G. — Ergibt die Prüfung, daß ein Patentgesuch
nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder
das Gesuch in eine bestimmte Anzahl von Teilgesuchen
teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch
als Eingangszeit der Zeitpunkt des Eingangs des
ursprünglichen Gesuches und gegebenenfalls das
Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.
H. — Die Priorität kann nicht aus dem
Grunde verweigert werden, weid bestimmte
Merkmale der Erfindung, für die die Priorität
beansprucht wurde, nicht in den in der Patentanmeldung
des Ursprungslandes aufgestellten
Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die
Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese
Merkmale deutlich offenbart.
Artikel 4bis.
(1) Die Patente, die in den verschiedenen
Unionsländern von Unionsangehörigen angemeldet
werden, sollen von den Patenten, die
für dieselbe Erfindung m anderen der Union angehörenden
oder nicht angehörenden Ländern
erlangt worden sind, unabhängig sein.
(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung
zu verstehen, insbesondere in dem
Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten
Patente, sowohl hinsichtlich der
Gründe der Nichtigkeit und des Verfalles, als
auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig
sind.
(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
bestehenden Patente Anwendung.
(4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder
soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf
beiden Seiten bestehenden Patenten eben so gehalten
werden.
(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente
genießen in den verschiedenen Unionsländern die
gleiche Schutzdauer, die sie genießen würden,
wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet
oder erteilt worden wären.
Artikel 4 ter.
Der Erfinder hat das Recht, als solcher in dem
Patent genannt zu werden.
Artikel 5.
A. — (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte
Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder
dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das
Land, in welchem das Patent erteilt worden ist,
soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge
haben.
(2) Indessen steht es jedem der Unionsländer
frei, isoweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen
zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich
aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes,
wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben
könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung.
(3) Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des
Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung
von Zwangslizenzen zur Verhütung
dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.
(4) Auf keinen Fall kann die Gewährung einer
Zwangslizenz vor Ablauf von drei Jahren seit
der Erteilung des Patentes begehrt werden; diese
Lizenz darf nur dann gewählt werden, wenn der
Patentinhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe
nicht dartut. Vor Ablauf von
zwei Jahren seit der Gewährung der ersten
Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder
Rücknahme eines Patentes eingeleitet werden.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind unter
entsprechender Änderung auch auf Gebrauchsmuster
anwendbar.
B. — Der Schutz gewerblicher Muster und
Modelle darf, sei es wegen unterlassener Ausübung,
sei es wegen der Einfuhr von Gegenständen,
die mit den geschützten übereinstimmen,
in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.
C. — (1) Ist in einem Lande der Gebrauch der
registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die
Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen
Frist und nur dann für ungültig erklärt
werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für
seine Untätigkeit dartut.
(2) Wird eine Fabriks- oder Handelsmarke vom
Inhaber in einer Form gebraucht, die von der
Eintragung in einem der Unionsländer nur in
Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die
Unterscheidungskraft der Marke geändert wird,
so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der
Marke nicht nach sich ziehen und den der Marke
gewährten Schutz nicht schmälern.
(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke
auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch
gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die
nach den Bestimmungen des inneren Gesetzes
des Landes, wo der Schutz beansprucht wird,
als Mitinhaber der Marke angesehen werden, soll
weder die Registrierung hindern, noch den dieser
Marke gewährten Schutz, gleichviel in welchem
Unionslande, schmälern, sofern dieser Gebrauch
nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge
hat und nicht gegen die öffentlichen Interessen
verstößt.
D. — Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder
ein Vermerk als Hinweis auf das Patent, das
Gebrauchsmuster, auf die Eintragung der Fabriks-
oder Handelsmarke oder auf die Hinterlegung
des gewerblichen Musters oder Modells angebracht
ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung
des Rechtes sein.
Artikel 5bis.
(1) Für die Zahlung der Gebühren, die für die
Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechtee
vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von min-
destens drei Monaten gewährt werden, und zwar
unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die
nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.
(2) Für die Erfindungspatente verpflichten sich
die Unionsländer außerdem, entweder die Nachfrist
auf mindestens sechs Monate zu erstrecken,
oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung
von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen;
die Bedingungen dieser Maßnahmen zu
regeln, bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.
Artikel 5ter.
In keinem der Unionsländer soll als Eingriff
in die Rechte des Patentinhabers angesehen
werden
1. der an Bord von Schiffen der anderen
Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter
Einrichtungen im Schiffskörper, in den
Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und
sonstigen. Zubehör, wenn die Schiffe zeitweilig
oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes
gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen
dort lediglich für die (Bedürfnisse des Schiffes verwendet
werden;
2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen im
Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder
Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder
des Zubehörs soldier Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig
oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.
Artikel 6.
A. — Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig
registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so,
wie sie ist, unter den nachstehenden Vorbehalten
in den anderen Unionsländem zur Hinterlegung
zugelassen und geschützt werden. Diese Länder
können vor der endgütigen Eintragung von dem
Hinterleger die Vorlage einer von der zuständigen
Behörde ausgestellten Bescheinigung
über die ordnungsmäßige Registrierung im Ursprungslande
verlangen; es ist jedoch keine Beglaubigung
dieser Bescheinigung erforderlich.
B. — (1) Es können jedoch zurückgewiesen
oder für ungültig erklärt werden
1. Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen,
die von Dritten in dem Lande, wo der
Schutz beansprucht wird, erworben sind.
2. Marken, die jeder Unterscheidungskraft entbehren
oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes des Ursprungsortes
der Waren oder der Zeit der
Erzeugung dienen können, oder die in der
üblichen Sprache oder in den redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes,
wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich
geworden sind.
Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft
einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen,
insbesondere die Dauer dies Gebrauches
der Marke.
3. Marken, die gegen die guten Sitten oder die
öffentliche Ordnung verstoßen, besonders solche,
die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es
besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht
schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung
verstoßend angesehen werden kann, weil sie einer
Vorschrift des Markenrechtes nicht entspricht,
es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die
öffentliche Ordnung betrifft.
(2) In den anderen Unionsländern können
Fabriks- oder Handelsmarken nicht ausschließlich
mit der Begründung zurückgewiesen werden,
daß sie von den im Ursprungslande geschützten
Marken nur in Bestandteilen abweichen, die
gegenüber der im Ursprungslande registrierten
Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht
verändern und ihre Identität nicht berühren.
C. — Als Ursprungsland soll gelten
Das Unionsland, in dem der Hinterleger eine
tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder
Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine
solche Niederlassung nicht hat, das Unionsland,
wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er keinen
Wohnsitz innerhalb der Union hat, das Land
seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger
eines Unionslandes ist.
D. — Wenn eine Handels- oder Fabriksmarke
zuerst im Ursprungsland und dann in einem
oder mehreren der Unionsländer vorschriftsmäßig
registriert worden ist, gilt jede dieser nationalen
Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des
Einfuhrlandes entspricht, vom Tage ihrer
Registrierung an als unabhängig von der Marke
im Ursprungsland.
E. — In keinem Falle soll die Erneuerung der
Registrierung einer Marke im Ursprungsland die
Verpflichtung mit sich bringen, die Registrierung
auch in den anderen Uniionsländern zu erneuern,
in denen die Marke registriert worden ist.
F. — Das Vorrecht der Priorität bleibt den
während der Frist des Art. 4 bewirkten Markenhinterlegungen
auch dann erhalten, wenn die
Registrierung im Ursprungslande erst nach dem
Ablauf dieser Frist erfolgt.
Artikel 6 bis.
(1) Die Unionsländer verpflichten sich, die
Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke
abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die
eine verwechselbare Abbildung, Nachahmung
oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt,
sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde
des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht,
daß diese Marke bereits einer Person
gehört, die zu den Vorteilen des gegenwärtigen
Vertrages zugelassen ist, und für gleiche oder
gleichartige Waren benutzt wird. Dasselbe gilt,
wenn der wesentliche Teil der Marke die Abbildung
oder verwechselbare Nachahmung einer
solchen notorisch bekannten Marke darstellt. Die
Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder
von Amts wegen zu geschehen, wenn die
Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf
Antrag des Beteiligten.
(2) Für den Anspruch auf Löschung solcher
Marken muß eine Frist von mindestens drei
Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte
der Registrierung der Marke an.
(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen
ist der Löschungsanspruch an keine Frist
gebunden.
Artikel 6ter.
(1) Die Unionsländer vereinbaren, sofern es
an der Ermächtigung der zuständigen Stellen
fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen
Hoheitszeichen der Unionsländer, die in
ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen
und -stempel sowie alles, was vom
heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon
ist, von der Registrierung als Fabriks- oder
Handelsmarken oder als Bestandteile davon auszuschließen
oder solche Registrierungen für ungültig
zu erklären, ferner den Gebrauch dieser
Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter.
Maßnahmen zu verbieten.
(2) Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und
Gewährzeichen und -stempel soll nur dann Anwendung
finden, wenn die Marken mit diesen
Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt
sind.
(3) Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren
die Unionsländer, daß eine Liste derjenigen
staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen
Prüfungs- und Gewährzeichen und -Stempel, die
sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in
gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen
Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung
des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht
wird, und daß ebenso alle späteren
Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden.
Jedes Unionsland wird die ihm mitgeteilten
Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich
machen.
(4) Jedes Unionsland kann innerhalb einer Frist
von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung
seine etwaigen Einwendungen durch das
Berner- Internationale Bureau dem betreffenden
Lande übermitteln.
(5) In betreff der notorisch bekannten staatlichen
Hoheitszeichen sollen die im Abs. (1) vorgesehenen
Maßnahmen nur auf Marken Anwendung
finden, die nach dem 6. November 1925
registriert sind.
(6) In betreff der staatlichen Hoheitszeichen,
die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen
Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen
nur auf Marken anwendbar, die
später als zwei Monate nach dem Empfang der
im Abs. (3) vorgesehenen Mitteilung registriert
sind.
(7) Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern
frei, auch solche Marken zur Löschung zu
bringen, die vor dem 6. November 1925 registriert
sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen
und Stempel aufweisen.
(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die
zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen,
Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt
sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn
sie denen eines anderen Landes ähnlich sein
sollten.
(9) Die Unionsländer verpflichten sich, den
unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen
Unionsländer im Handel zu verbieten,
wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den
Ursprung der Waren geeignet ist.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern die
Länder nicht an der Ausübung der Befugnis,
gemäß Artikel 6 B, Abs. 1, Z. 3, Marken zurückzuweisen
oder für ungültig zu erklären, die ohne
Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen
und andere staatliche Hoheitszeichen oder in
einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen
oder Stempel enthalten.
Artikel 6quater.
(1) Wenn nach der Gesetzgebung eines Unionslandes
die Übertragung einer Marke nur gleichzeitig
mit dem Übergang des Unternehmens oder
Geschäftsbetiebes, zu dem die Marke gehört,
rechtsgültig ist, so genügt es zu dieser Rechtsgültigkeit,
daß der in diesem Lande gelegene
Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes
mit dem ausschließlichen Recht auf den (Erwerber
übergeht, die mit der übertragenen Marke versehenen
Waren dort herzustellen oder zu verkaufen.
(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Unionsländer
nicht, die Übertragung einer Marke als
rechtsgültig anzuerkennen, deren Gebrauch durch
den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das
Publikum irrezuführen, insbesondere was die
Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften
der Waren betrifft, für die die Marke
verwendet wird.
Artikel 7.
Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die
Fabriks- oder Handelsmarke angebracht werden
sold, darf in keinem Falle die Registrierung der
Marke hindern.
Artikel 7 bis.
(1) Die Unionsländer verpflichten sich, Verbandsmarken,
die Verbänden gehören, denen
Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht
zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen
und zu schützen, wenn diese Verbände
eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht
besitzen.
(2) Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber
zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen
eine Verbandsmarke geschützt wird,
und es kann den Schutz verweigern, wenn die
Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.
(3) Jedoch kann der Schutz dieser Marken
einem Verbande, dessen Bestehen den Gesetzen
des Ursprungslandes nicht widerspricht, aus dem
Grunde nicht verweigert werden, daß er in dem
Lande, für das der Schutz begehrt wird, keine
Niederlassung habe oder daß seine Gründung
nicht der Gesetzgebung dieses Landes entspreche.
Artikel 8.
Der Handelsname soll in allen Verbandsländern,
ohne Verpflichtung zur Hinterlegung
oder Registrierung, geschützt werden, gleichviel,
ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke
bildet oder nicht.
Artikel 9.
(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabriks- oder
Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen
versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen
Unionsländer, in welchem diese Marke
oder dieser Handelsname Recht auf gesetzlichen
Schutz hat, zu beschlagnahmen.
(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande
vorzunehmen, wo die widerrechtliche Anbringung
stattgefunden hat, oder in dem Lande, wohin
das Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der inneren
Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag
entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen
zuständigen Behörde oder einer beteiligten
Partei, sei diese eine natürliche oder
eine juristische Person.
(4) Die Behörden sollen nicht gehalten sein,
die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu
bewirken.
(5) Läßt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme
bei der Einfuhr nicht zu, so ist die
Beschlagnahme durch das Verbot der Einfuhr
oder die Beschlagnahme im Inland zu ersetzen.
(6) Läßt die Gesetzgebung eines Landes weder
die Beschlagnahme bei der Einfuhr, noch das Einfuhrverbot,
noch die Beschlagnahme im Inland
zu, so sind diese Maßnahmen bis zu einer entsprechenden
Änderung der Gesetzgebung durch
diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe zu ersetzen,
die das Gesetz dieses Landes im gleichen Falle den
eigenen Staatsangehörigen sichert.
Artikel 10.
(1) Die Bestimmungen des vorigen Artikels
sollen auf jedes Erzeugnis anwendbar sein, welches
als Herkunftsangabe fälschlich den Namen eines
bestimmten Ortes oder Landes trägt, wenn diese
Angabe mit einem erfundenen oder in betrügerischer
Absicht entlehnten Handelsnamen in Verbindung
gebracht ist.
(2) Als Beteiligter, mag er eine natürliche oder
eine juristische Person sein, ist in jedem Falle
jeder Erzeuger, Fabrikant oder Handelstreibende
anzuerkennen, welcher die Erzeugung oder die
Fabrikation des Erzeugnisses oder den Handel
mit demselben betreibt und in dem fälschlich als
Herkunftsort bezeichneten Orte oder in der
Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem
fälschlich bezeichneten Lande oder in dem Lande,
wo die falsche Herkunftsangabe verwendet wird,
seine Niederlassung hat.
Artikel 10 bis.
(1) Die Unionsländer sind gehalten, den Angehörigen
der Union einen wirksamen Schutz
gegen den unlauteren Wettbewerb zu sichern.
(2) Den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes
erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen
Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes
oder des Handels zuwiderläuft.
(3) Inisbesondere sind zu untersagen
1. alle Handlungen jeder beliebigen Art, die
geeignet sind, auf welchem Wege es auch sei, eine
Verwechslung mit der Niederlassung, den Waren
oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung
eines Wettbewerbers hervorzurufen;
2. die falschen Angaben im Handelsbetriebe,
die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung,
der Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen
Betätigung eines Wettbewerbers zu
schädigen.
Artikel 10 ter.
(1) Die Unionsländer verpflichten sich, den Angehörigen
der anderen Unionsländer geeignete
Rechtsbehelfe zu gewähren, um alle in den Artikeln
9, 10 und 10 bis bezeichneten Handlungen
wirksam zu unterdrücken.
(2) Sie verpflichten sich weiter, Maßnahmen zu
treffen, die es den Verbänden und Vereinigungen,
welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger
oder Kaufleute vertreten und deren Bestehen
den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft,
gestatten, die Unterdrückung der in den
Artikeln 9,10 und 10 bis bezeichneten. Handlungen
vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden in
dem Maße zu betreiben, wie es das Gesetz des
Landes, in dem der Schutz beansprucht wird,
den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes
gestattet.
Artikel 11.
(1) Die Unionsländer werden den patentierbaren
Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den
gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den
Fabriks- oder Handelsmarken für Erzeugnisse,
welche auf den im Gebiet eines von ihnen veranstalteten
amtlichen oder amtlich anerkannten
internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt
werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes
Landes, einen zeitweiligen Schutz gewähren.
(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die
Fristen des Artikels 4 nicht. Wenn später das
Prioritätsrecht beansprucht wird, so kann die Regierung
eines jeden Landes die Frist mit dem
Zeitpunkt beginnen Lassen, zu dem das Erzeugnis
in die Ausstellung eingeführt worden ist.
(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung
des ausgestellten Gegenstandes und
des Zeitpunktes der Einführung die ihm notwendig
erscheinenden Belege fordern.
Artikel 12.
(1) Jedes der Unionsländler verpflichtet sich,
ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum
und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen
Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster,
der gewerblichen Muster oder
Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken
einzurichten.
(2) Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig
erscheinendes Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig
veröffentlichen
a) die Namen der Inhaber der erteilten
Patente mit einer kurzen Bezeichnung der
patentierten Erfindungen;
b) die Abbildungen der registrierten Marken.
Artikel 13.
(1) Das unter dem Namen „Internationales
Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums"
zu Bern errichtete internationale Amt ist
der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft unterstellt, die seine
Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung
überwacht.
(2) Die Amtssprache des Internationalen
Bureaus ist die französische Sprache.
(3) Das Internationale Bureau sammelt die auf
den Schultz des gewerblichen Eigentums bezüglichen
Mitteilungen aller Art und vereinigt und
veröffentlicht sie. Es beschäftigt sich mit gemeinnützigen
Studien, welche für die Union von
Interesse sind, und redigiert mit Hilfe des ihm
von den verschiedenen Regierungen zur Verfügung
gestellten Aktenmatierials ein regelmäßig erscheinendes
Blatt in französischer Sprache, welches
die den Gegenstand der Union betreffenden
Fragen behandelt.
(4) (Die Nummern dieses Blattes sowie alle von
dem Internationalen Bureau veröffentlichten
Schriftstücke werden auf die Regierungen der
Unionsländer im Verhältnis der Zahl der unten
erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die außerdem
von den. genannten Regierungen oder von
Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten
Exemplare und Schriftstücke sind besonders
zu bezahlen.
(5) Das Internationale Bureau hat sich jederzeit
zur Verfügung der Unionsländer zu haken,
um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung
des gewerblichen Eigentums die besonderen
Mitteilungen zu machen, deren sie bedürfen
könnten. Der Direktor des Internationalen
Bureaus erstattet über seine Amtsführung jährlich
einen Bericht, der allen Unionsländern mitgeteilt
wird.
(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen
Bureaus werden gemeinsam von den
Unionsländern getragen. Bis auf weiteres dürfen
sie die Summe von einhundertzwanzigtausend
Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen.
Diese Summe kann im Bedarfsfalle durch einstimmigen
Beschluß einer der im Artikel 14 vorgesehenen
Konferenzen erhöht werden.
(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder
die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen
der Bevollmächtigten oder der Verwaltungskonferenzen
zusammenhängen, noch die
Kosten, die infolge von besonderen Arbeiten
oder Veröffentlichungen auflaufen, die gemäß den
Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden.
Solche Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend
Schweizer Franken nicht übersteigen darf,
werden auf die Unionsländer nach Maßgabe des
Beitrages, den sie für die Tätigkeit des Internationalen
Bureaus nach den Bestimmungen des
folgenden Abs. (8) zahlen, verteilt.
(8) Um den Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme
der Kosten zu bestimmen, werden
die Unionsländer und diejenigen, welche der
Union später beitreten werden, in sechs Klassen
geteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten
Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich
Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der
Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe
der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der
Einheiten, durch die die Gesamtausgabe zu dividieren
ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag
der Ausgabeeinheit.
(9) Jedes der Unionsländer wird bei seinem
Beitritt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt
zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Unionsland
nachträglich erklären, daß es in eine andere
Klasse eingereiht zu werden wünscht.
(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
überwacht die Ausgaben des Internationalen
Bureaus, leistet die nötigen Vorschüsse
und stellt die Jahresrechnung auf, die allen anderen
Regierungen mitgeteilt wird.
Artikel 14.
(1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen
Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen
herbeizuführen, die geeignet sind,
das System des Verbandes zu vervollkommnen,
(2) Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach
in einem der Unionsländer Konferenzen zwischen
den Delegierten der genannten Länder stattfinden.
(3) Die Regierung des Landes, in welchem die
Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen
Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz
vorzubereiten.
(4) Der Direktor des Internationalen Bureaus
hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen
und an den Verhandlungen ohne beschließende
Stimme teilzunehmen.
Artikel 15.
Man ist einverstanden, daß die Unionsländer
sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander
besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen
Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen
den Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages nicht zuwiderlaufen.
Artikel 16.
(1) Die Länder, welche an dem gegenwärtigen
Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf
ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.
(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und von dieser den übrigen anzuzeigen.
(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß
an alle (Bestimmungen und die Zulassung
zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem
gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt
einen Monat nach der Albsendung der Anzeige
durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an die übrigen Unionsländer in
Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein
späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Artikel 16bis.
(1) Jedes Unionsland kann der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit
schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag
auf aille oder auf einen Teil seiner Kolonien,
Protektorate, Mandatsgebiete oder auf irgendwelche
anderen Gebiete unter seiner Staatshoheit
oder Oberherrschaft anwendbar sein soll; der
Vertrag findet, sofern nicht in der Anzeige ein
späterer Zeitpunkt angegeben ist, auf alle in der
Anzeige bezeichneten Gebiete nach Ablauf eines
Monates seit Absendung der Mitteilung Anwendung,
die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an die anderen Uniionsländer ergehen
läßt. Mangels einer solchen Mitteilung
findet der Vertrag auf die oben genannten Gebiete
keine Anwendung.
(2) Jedes Unionsland kann der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit
schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag
auf alle oder auf einen Teil der Gebiete,
die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz
vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar
sein soll; der Vertrag verliert für die
in dieser Kündigung bezeichneten Gebiete zwölf
Monate nach Empfang der an die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten
Anzeige seine Geltung.
(3) Alle gemäß den Abs. (1) und (2) dieses Artikels
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gemachten Anzeigen werden von
dieser allen Unionsländern bekanntgegeben.
Artikel 17.
Die Ausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten
unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der
verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften
derjenigen Unionsländer, die deren Anwendung
herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten
sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.
Artikel 17bis.
(1) Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit bis
zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung
ab in Kraft bleiben.
(2) Diese Kündigung soll an die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden.
Sie erstreckt ihre Wirkung nur auf das
Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden
ist, für die übrigen Unionsländer bleibt der Vertrag
wirksam.
Artikel 18.
(1) Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und
die Ratifikationsurkunden sollen in London
spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Sie
tritt unter den Ländern, in deren Namen sie
ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem
Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher
im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert
sein, so soll sie unter diesen Ländern einen
Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der
sechsten Ratifikation von der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden
ist, in Kraft treten und für die Länder, in
deren Namen aie in der Folgezeit ratifiziert werden
sollte, jeweils einen Monat nach der Anzeige
einer jeden dieser Ratifikationen.
(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde
nicht innerhalb der im vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt
worden ist, steht der Beitritt nach Maßgabe des
Art. 16 offen.
(3) Die gegenwärtige Akte tritt in den Beziehungen
zwischen den Ländern, auf die sie
Anwendung findet, an Stelle des Pariser Unionsvertrages
von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.
(4) Für die Länder, auf die zwar nicht die
gegenwärtige Akte, wohl aber der im Haag im
Jahre 1925 revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung
findet, bleibt der letztere in Kraft.
(5) Desgleichen bleibt für die Länder, auf die
weder die gegenwärtige Akte noch der im Haag
revidierte Pariser Unionsvertrag Anwendung
findet, der in Washington im Jahre 1911 revidierte
Pariser Unionsvertrag in Kraft.
Artikel 19.
Die gegenwärtige Akte wird in einem einzigen
Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland hinterlegt werden
wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser
den Regierungen der Unionsländer übermittelt
werden.
Zu Urkund dessen halben die Bevollmächtigten
die gegenwärtige Akte unterzeichnet.
Geschehen in London in einem einzigen Stücke
am 2. Juni 1934.
Für Deutschland
Hoesch;
Georg Klauer.
Wolfgang Kühnast.
Herbert Kühnemann.
Für Österreich
Dr. Hans Werner.
Für Belgien
Coppieters de Gibson.
Thomas Braun.
Für die Vereinigten Staaten von Brasilien
J. A. (Barboza-Carneiro.
Für Cuba
Gabriel Suárez Solar.
Für Dänemark
N. J. Ehrenreich-Hansen.
Für Spanien
Ramón Pérez de Ayala.
Fernando Cabello Lapiedra.
José Garcia Monge.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Conway P. Coe.
John A. Dienner.
Thomas Ewing.
Für Finnland
J. Kautola.
Für Frankreich
Marcel Plaisant.
Roger Cambon.
Georges Lainel.
Georges Maillard.
Für Großbritannien und Nordirland
F. W. Leith-Ross.
M. F. Lindley.
William S. Jarratt.
Für Australien
B. Wallach.
Für Ungarn
Schilling Zoltán.
Für Italien
Eduardo Piola Caselli.
Luigi Biamonti
Alfredo Jannoni Sebastianini.
Für Japan
M. Hotta.
Takatsugu Yoshiwara.
Für Liechtenstein
W. Kraft.
Für Marokko
Halgouët.
Für die Vereinigten Staaten von Mexiko
Luders de N.
Für Norwegen
B. G. Wyller.
Für die Niederlande
J. Alingh Prins.
J. van Hettinga Tromp.
A. D. Koeleman.
H. F. van Walsem.
Für Polen
Stefan Czaykowski.
Für Portugal
João de Lebre e Lima.
Arthur de Melloquintella Saldanha.
Für Schweden
Birger Lindgren.
Åke v. Zweigberg k.
Für die Schweiz
W. Kraft.
Für Syrien und Libanon,
Marcel Plaisant.
Für die Tschechoslowakei
Dr. Karel Skála.
Dr. Otto Parsch.
Für Tunesien
C. Billecocq.
Für die Türkei
A. Fethi.
Für Jugoslawien
Dr. Janko Choumane (Šuman).
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung
des Vertrages.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler und Bundesminister für Handel und Wiederaufbau gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Heinl
Der Beitritt ist von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Juli 1947
den übrigen Unionsländern angezeigt worden.
Gemäß Art. 16 des Pariser Unionsvertrages ist der Beitritt sohin am 19. August 1947
für Österreich wirksam geworden.
Dem Pariser Unionsvertrag gehören an
a) In der in London revidierten Fassung
Belgien; Dänemark mit den Färöer Inseln; Deutsches Reich; Frankreich, Algerien und die
Kolonien; Franz. Zone von Marokko; Großbritannien; Japan, Korea, Formosa und Süd-
Sachalin; Libanon; Luxemburg; Neu-Seeland; Norwegen; Syrien; Schweiz; Tanger; Tunesien;
Vereinigte Staaten von Amerika; West-Samoa;
b) in der im Haag revidierten Fassung
Australien, Territorium von Papua und Territorium unter dem Mandat von Neu-Guinea,
Territorium der Insel von Norfolk und Territorium unter dem Mandat von Nauru; Brasilien;
Canada; Italien, Erythrea, Ägäische Inseln, Libyen; Jugoslawien; Liechtenstein; Mexiko;
Niederlande, Niederländisch Indien, Surinam und Curaçao; Palästina (ausschließlich Transjordanien),
Territorium von Tanganyika, Trinidad und Tobago; Polen; Portugal mit den
Azoren und Madeira; Schweden; Spanien, spanische Zone von Marokko; Tschechoslowakei;
Türkei; Ungarn;
c) in der in Washington revidierten Fassung
Bulgarien; Ceylon; Cuba; Dominikanische Republik; Finnland; Griechenland; Irland
Rumänien.