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7. Verordnung: Bewirtschaftung von Saatgut.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Verordnung: Bewirtschaftung von Saatgut.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,

wird verordnet

§ 1. (1) Alle Saatzucht-, Samenbau- und Vermehrerbetriebe

sowie alle jene Betriebe, die mit

Saatgut Handel treiben, haben ihre Vorräte ah

Saatgut, nach Saatgutarten und innerhalb dieser

nach Sorten und Saatstufen gegliedert, bis 15. Dezember

1945 schriftlich bei der zuständigen

Landes-Landwirtschaftskammer anzumelden.

(2) Die Landes-Landwirtschaftskammern fertigen

eine Übersicht der Saatgutvorräte ihres Bereiches

an und reichen sie bis. 31. Dezember 1945

dem Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft ein.

(3) Als Saatzuchtbetriebe im Sinne dieser Verordnung

gelten alle Betriebe, die nach den bisherigen

Bestimmungen als Züchter anerkannt

waren und als solche Mitglieder des Reichsverbandes

der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen

Pflanzenzüchter gewesen sind.

(4) Im Zweifel, ob es sich um einen Saatzuchtbetrieb

oder um Saatgut handelt, entscheidet die

zuständige Landes-Landwirtschaftskammer.

§ 2. (1) Saatgut darf vom Erzeuger in dem

seinem Betrieb entsprechenden Ausmaße für Saatzwecke

verwendet werden.

(2) Jede andere Verwendung und jede Veräußerung

von Saatgut ist bis auf weiteres verboten.

Das über den eigenen Bedarf erzeugte Saatgut

ist sorgsam aufzubewahren.

(3) Ausgenommen vom Veräußerungsverbot ist

das Saatgut für Wintergetreide. Weitere Ausnahmen

kann in einzelnen begründeten Fallen

die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer

bewilligen, die davon das Staatsamt für Land-

und Forstwirtschaft zu verständigen hat.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden nach § 4 des Gesetzes vom

3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 69, als Verwaltungsübertretung

bestraft.

§ 4. Alle Saatgut betreffenden Bestimmungen

der Verordnungen des Staatsamtes für Land- und

Forstwirtschaft vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 108, über die Erfassung, Aufbringung und

Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und

Kartoffeln, vom 13. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 128, über die Erfassung, Aufbringung und

Ablieferung von Ölsamen der Ernte 1945 und

vom 25. August 1945, St. G. Bl. Nr. 140, über

die Aufbringung und Ablieferung von Gerste,

treten außer Kraft.

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