7. Verordnung: Bewirtschaftung von Saatgut.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,
wird verordnet
§ 1. (1) Alle Saatzucht-, Samenbau- und Vermehrerbetriebe
sowie alle jene Betriebe, die mit
Saatgut Handel treiben, haben ihre Vorräte ah
Saatgut, nach Saatgutarten und innerhalb dieser
nach Sorten und Saatstufen gegliedert, bis 15. Dezember
1945 schriftlich bei der zuständigen
Landes-Landwirtschaftskammer anzumelden.
(2) Die Landes-Landwirtschaftskammern fertigen
eine Übersicht der Saatgutvorräte ihres Bereiches
an und reichen sie bis. 31. Dezember 1945
dem Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft ein.
(3) Als Saatzuchtbetriebe im Sinne dieser Verordnung
gelten alle Betriebe, die nach den bisherigen
Bestimmungen als Züchter anerkannt
waren und als solche Mitglieder des Reichsverbandes
der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen
Pflanzenzüchter gewesen sind.
(4) Im Zweifel, ob es sich um einen Saatzuchtbetrieb
oder um Saatgut handelt, entscheidet die
zuständige Landes-Landwirtschaftskammer.
§ 2. (1) Saatgut darf vom Erzeuger in dem
seinem Betrieb entsprechenden Ausmaße für Saatzwecke
verwendet werden.
(2) Jede andere Verwendung und jede Veräußerung
von Saatgut ist bis auf weiteres verboten.
Das über den eigenen Bedarf erzeugte Saatgut
ist sorgsam aufzubewahren.
(3) Ausgenommen vom Veräußerungsverbot ist
das Saatgut für Wintergetreide. Weitere Ausnahmen
kann in einzelnen begründeten Fallen
die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer
bewilligen, die davon das Staatsamt für Land-
und Forstwirtschaft zu verständigen hat.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 4 des Gesetzes vom
3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 69, als Verwaltungsübertretung
bestraft.
§ 4. Alle Saatgut betreffenden Bestimmungen
der Verordnungen des Staatsamtes für Land- und
Forstwirtschaft vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 108, über die Erfassung, Aufbringung und
Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und
Kartoffeln, vom 13. August 1945, St. G. Bl.
Nr. 128, über die Erfassung, Aufbringung und
Ablieferung von Ölsamen der Ernte 1945 und
vom 25. August 1945, St. G. Bl. Nr. 140, über
die Aufbringung und Ablieferung von Gerste,
treten außer Kraft.