7. Gesetz: Wappengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel 1.
(1) Die Republik Österreich führt das mit
Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257,
eingeführte Staatswappen, das die Zusammenarbeit
der wichtigsten werktätigen Schichten;
der Arbeiterschaft durch das Symbol des
Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol
der Sichel und des Bürgertums durch das
Symbol der den Adlerkopf schmückenden
Stadtmauerkrone, versinnbildlicht, wieder ein.
Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die
Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs
und den Wiederaufbau des Staatswesens
im Jahre 1945 dadurch ergänzt, daß eine
gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des
Adlers umschließt.
(2) Die Zeichnung des Staatswappens ist aus
der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden
Anlage Anmerkung: Die Zeichnung des Staatswappens
folgt aus drucktechnischen Gründen in einem der
nächsten Stücke. ersichtlich.
Artikel 2.
Die Farben der Republik Österreich sind
rot-weiß-rot, die Flaggen und Banner, die von
staatlichen Behörden, Einrichtungen und Anstalten
geführt werden, zeigen im Mittelfeld
das Wappen der Republik.
Artikel 3.
(1) Das Staatssiegel trägt rings um das in
Artikel 1 beschriebene Staatswappen im oberen
Halbkreis die Aufschrift „Republik Österreich".
(2) Der Siegelstock wird vom Staatskanzler
verwahrt.
Artikel 4.
In den von den staatlichen Ämtern zu führenden
Hartdruck- oder Farbstampiglien kann der
Text gekürzt werden: „Rep. Österreich".
Artikel 5.
Die in der Republik Österreich ausgegebenen
Wertzeichen (Staatsnoten, Banknoten,
Briefmarken usw.) tragen — abgesehen von
ihrer sonstigen Ausstattung — entweder das
volle oder das gekürzte Bild des Staatssiegels
oder bloß die Aufschrift „Republik Österreich".
Artikel 6.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die
Staatskanzlei betraut.