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7_1945 AT

7. Gesetz: Wappengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 7. Gesetz: Wappengesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel 1.

(1) Die Republik Österreich führt das mit

Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257,

eingeführte Staatswappen, das die Zusammenarbeit

der wichtigsten werktätigen Schichten;

der Arbeiterschaft durch das Symbol des

Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol

der Sichel und des Bürgertums durch das

Symbol der den Adlerkopf schmückenden

Stadtmauerkrone, versinnbildlicht, wieder ein.

Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die

Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs

und den Wiederaufbau des Staatswesens

im Jahre 1945 dadurch ergänzt, daß eine

gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des

Adlers umschließt.

(2) Die Zeichnung des Staatswappens ist aus

der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden

Anlage Anmerkung: Die Zeichnung des Staatswappens

folgt aus drucktechnischen Gründen in einem der

nächsten Stücke. ersichtlich.

Artikel 2.

Die Farben der Republik Österreich sind

rot-weiß-rot, die Flaggen und Banner, die von

staatlichen Behörden, Einrichtungen und Anstalten

geführt werden, zeigen im Mittelfeld

das Wappen der Republik.

Artikel 3.

(1) Das Staatssiegel trägt rings um das in

Artikel 1 beschriebene Staatswappen im oberen

Halbkreis die Aufschrift „Republik Österreich".

(2) Der Siegelstock wird vom Staatskanzler

verwahrt.

Artikel 4.

In den von den staatlichen Ämtern zu führenden

Hartdruck- oder Farbstampiglien kann der

Text gekürzt werden: „Rep. Österreich".

Artikel 5.

Die in der Republik Österreich ausgegebenen

Wertzeichen (Staatsnoten, Banknoten,

Briefmarken usw.) tragen — abgesehen von

ihrer sonstigen Ausstattung — entweder das

volle oder das gekürzte Bild des Staatssiegels

oder bloß die Aufschrift „Republik Österreich".

Artikel 6.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die

Staatskanzlei betraut.

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