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79_2003 AT

79. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls

unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet

ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden

Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.“

2. § 8 Abs. 1 lautet

„§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe

der Abs. 2, 2a, 9, 12 und 13 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.“

3. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt

„(2a) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig

auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung

im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung

in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung

ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung

des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung

vorgesehen ist.“

4. § 8 Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „12“ und „13“ und lauten die Absätze 3 bis 11 wie folgt

„(3) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das

Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten

Personen einzuhalten

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................................ zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................... je ein weiterer Lehrling.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.

Bei Lehrberufen mit einer Dauer der Lehrzeit von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge

in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Weiters

sind Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht auf die Verhältniszahlen

anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(7) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das

Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

Die Verhältniszahl gemäß Abs. 3 darf jedoch nicht überschritten werden.

(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden für einzelne Lehrberufe durch

Verordnung gemäß Abs. 9 jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge

ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 8 oder der durch Verordnung gemäß Abs. 9 festgelegten

höchsten Verhältniszahl der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

(9) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen

3 bis 8 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der

besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.

(10) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3

oder die entsprechende gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis

zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen

Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl

zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und

ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet

ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen;

dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von

vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn

unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 oder der gemäß Abs. 9 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl

ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten

Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes

getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

(11) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem

Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine

Herabsetzung der gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung

festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle

hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten

innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates

festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem

Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl

gemäß Abs. 3 oder die gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl

entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende

Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so

hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen

der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.“

5. § 8b samt Überschrift lautet wie folgt

„Integrative Berufsausbildung

§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen

in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag

eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere

Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens

ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung

der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.

(2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen

in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation

durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter

Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden.

In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der

Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein

Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im

Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(3) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 soll vorrangig

in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

(4) Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das

Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte und auf die eine

der folgenden Voraussetzungen zutrifft

1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest

teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes,

oder

4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht

erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 angenommen werden

muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine

Lehrstelle im Sinne des § 1 gefunden werden kann.

(5) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß

Abs. 2 nur eintragen, wenn auf die betreffende Person eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4

zutrifft und wenn das Arbeitsmarktservice diese Person nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1

vermitteln konnte.

(6) Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz

zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge

ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen,

die ihnen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben,

besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung

dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat vor Beginn der integrativen Berufsausbildung

gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten

und den Lehrbetrieben oder den besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung

der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung

festzulegen. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung

zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz

hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der integrativen

Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

(7) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß

Abs. 2 nur eintragen, wenn eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes

oder einer Gebietskörperschaft bzw. einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung

der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. Diese können eine bewährte Einrichtung auf dem Gebiet der

sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz

betrauen.

(8) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der

integrativen Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz

unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch

pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung

der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden

Person festzulegen.

(9) Vor Beginn einer integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer

beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Die berufliche Orientierungsmaßnahme gründet

weder auf einem Ausbildungsvertrag noch auf einem Lehrvertrag.

(10) Zur Feststellung der in einer Ausbildung gemäß Abs. 2 erworbenen Qualifikationen kann innerhalb

der letzten zwölf Wochen der Ausbildung auch eine Abschlussprüfung im Lehrbetrieb oder in einer

sonst geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Diese ist durch einen von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen

mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches

und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Anhand der vom Ausbildungsvertrag

umfassten Vereinbarung über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung

festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse

erworben wurden. Die Lehrlingsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls

hat die Lehrlingsstelle im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass wesentliche Teile eines

Lehrberufes erlernt wurden. Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und der Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses

ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Lehrlingsstelle

im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat festzulegen. Die für die Lehrabschlussprüfung

geltenden Bestimmungen betreffend Prüfungstaxe und Prüferentschädigung sind unter

Berücksichtigung des verminderten Aufwandes auf die Abschlussprüfung sinngemäß anzuwenden.

(11) Bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1, bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf

gemäß Abs. 1 oder bei einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist ein Wechsel in eine jeweils andere dieser Ausbildungen

im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling

und im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz sowie unter Einbeziehung der Schulbehörde

erster Instanz möglich. Der Wechsel der Ausbildung hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages

bzw. eines neuen Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel von einer Ausbildung in einem Lehrberuf

gemäß § 1 zu einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 und umgekehrt kann auch durch

Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Bei einem Wechsel der Ausbildung sind im Einvernehmen mit der

Berufsausbildungsassistenz die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche

Ausbildungsdauer festzulegen. Die Probezeit beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im

selben Ausbildungsbetrieb bzw. derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(12) Wurde im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 2 sowohl das Ausbildungsziel des Abs. 10 im

Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der

ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf

gemäß § 1 oder in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der

Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten

und dem Lehrling über eine weitergehende Anrechnung vorliegt.

(13) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

(14) Das Ausbilden von Personen in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2

in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt

werden noch im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.

(15) Die Bewilligung gemäß Abs. 14 ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen,

wenn

a) die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung im Falle einer Ausbildung gemäß

Abs. 1 die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen

Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß Abs. 2 die Vermittlung der

betreffenden Teilqualifikationen ermöglicht,

b) für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden

von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

c) die Gestaltung der Ausbildung im Falle des Abs. 1 im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden

Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten

Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen

wird sowie im Falle des Abs. 2 der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht

und

d) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit

einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(16) Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme

auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer

auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich

einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die

Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer

des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(17) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die

Prüfung des Vorliegens der im Abs. 15 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen

und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(18) Wenn die im Abs. 15 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem

Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine

angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel

innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung

zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(19) Bewilligungen für besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als

Bewilligungen für selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 15 beansprucht werden.

(20) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 12 gelten sinngemäß.

(21) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 15, auf die dort in Ausbildung Stehenden und

die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme

der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß Abs. 1

kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2

bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten

muss, anzumelden sind.

(22) Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 21

absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des

Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne

des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt weiters für Personen, die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten

Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs Monaten einer solchen

Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß

Abs. 1 ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. Für Personen,

die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 2 ausgebildet werden, besteht nach

Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 8 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.“

6. Im § 12 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „und seinen Geburtsort,“ die Wortfolge „seine Sozialversicherungsnummer,“

eingefügt.

7. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Wird ein Lehrberuf in Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder

dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, so kann auf

Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder der Abänderung des Lehrvertrages zu stellen ist, und

nach Einholung eines binnen vier Wochen zu erstattenden Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates

im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1

lit. b) jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“

8. Nach § 13 Abs. 2 lit. c wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung

angefügt

„gegebenenfalls jedoch eine weitergehende Anrechnung entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten

und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, über die in

einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile der Lehrzeit, bis zu einem Höchstausmaß der tatsächlich

zurückgelegten Lehrzeit,“

9. Nach § 13 Abs. 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt

„k) entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings und nach Einholung

eines Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Inland oder im Ausland zurückgelegte

Zeiten beruflicher Praxis, von Anlerntätigkeiten, von Kursbesuch oder sonstige Zeiten des Erwerbs

von beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich

nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im

Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.“

10. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung

im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme

an dieser Ausbildung zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet.“

11. § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Die Lehrlingsstellen haben Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere

die Heranziehung von hiefür geeigneten Betrieben oder hiefür geeigneten Einrichtungen, zu fördern

und nötigenfalls deren Einrichtung anzuregen. Die Lehrlingsstellen haben Kursmaßnahmen zur Aus- und

Weiterbildung der Ausbilder anzuregen und zu unterstützen. Sie haben die Lehrlinge, die Ausbilder und

die Lehrberechtigten in Angelegenheiten der Berufsausbildung zu betreuen und die Lehrlinge bei der

Wahl eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Arbeitsmarktservice

zu unterstützen. Ferner haben sie für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst Sorge zu tragen,

wenn er den Lehrplatz infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses

verlassen muss.“

12. Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 haben die Lehrlingsstellen einhelligen

Anregungen, Gutachten und Vorschlägen des Landes-Berufsausbildungsbeirates nach Möglichkeit Rechnung

zu tragen.“

13. § 19a lautet

„§ 19a. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen

im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur

Lehrlingsausbildung motivieren, die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) anregen, in

besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch

besetzte Schiedsstellen einrichten.“

14. § 20 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn

des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden

und den Lehrling davon zu informieren. Die Anmeldung hat mindestens die im § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3

verlangten Angaben sowie das Eintrittsdatum und allenfalls anrechenbare Vorlehr- bzw. Schulzeiten zu

enthalten. Der Lehrvertrag ist in vier Ausfertigungen vorzulegen, die Lehrlingsstelle kann die Anzahl der

erforderlichen Ausfertigungen herabsetzen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht

angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der

Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.

(2) Die Lehrlingsstelle hat ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages

die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen.

Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren

sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide

aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene

Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß § 19 Abs. 3 durch

die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des

§ 2 Abs. 6 entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten

und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der

Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen

gemäß § 2a im Sinne des § 12 Abs. 4 zu vereinbaren.“

15. § 20 Abs. 3 lit. f lautet

„f) solange in den Fällen des § 3a Abs. 1 nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über das

Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen für den betreffenden Lehrberuf innerhalb der

letzten 15 Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages erlassen wurde,“

16. § 20 Abs. 7 lautet

„(7) Die vollzogene Eintragung sowie eine etwaige Anrechnung früherer Lehrzeiten oder eine etwaige

auf die Lehrzeit anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder sonst gemäß diesem Bundesgesetz anrechenbare

Zeiten sind auf allen Ausfertigungen des Lehrvertrages zu beurkunden. Je eine Ausfertigung ist

ohne unnötigen Aufschub dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge dem

gesetzlichen Vertreter, zuzustellen. Je eine Ausfertigung oder Abschrift ist der zuständigen Kammer für

Arbeiter und Angestellte zu übermitteln bzw. in der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Bei vorhandenen

kommunikationstechnischen Möglichkeiten kann anstelle der Übermittlung der Ausfertigung oder der

Abschrift des Lehrvertrages eine Übermittlung der entsprechenden Daten an den Lehrberechtigten und

auf Grund eines einvernehmlichen Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates an den Lehrling

sowie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung an die Kammer für Arbeiter und Angestellte auch in

einer anderen geeigneten Form, insbesondere in elektronischer Form, erfolgen.“

17. Im § 21 Abs. 4 lautet der zweite Satz wie folgt

„Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24) so zu bestimmen, dass zur Tragung des

durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwandes einschließlich einer

angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und sonstiger Hilfspersonen, die

durch die Lehrlingsstelle bestellt werden, beigetragen wird.“

18. Im § 22 Abs. 5 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt

„(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Lehrlingsstelle auf Grund eines

vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu

bestellen. Der Leiter der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates

gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle

seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der

Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und

Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.“

19. § 22 Abs. 6 lautet

„(6) Der Leiter der Lehrlingsstelle hat einen Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Ablauf seiner

Amtsdauer zu entheben, wenn er seine Pflichten wiederholt vernachlässigt hat oder andere wichtige

Gründe für seine Abberufung sprechen.“

20. Im § 23 Abs. 2a wird nach der Wortfolge „oder das Lehrverhältnis einvernehmlich“ die Wortfolge

„oder ohne Verschulden des Lehrlings“ angefügt.

21. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind grundsätzlich

anzuschließen

a) Nachweise über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der gemäß § 13 Abs. 2 anzurechnenden

Lehrzeit oder das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz

oder teilweise ersetzt;

b) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befreiung von der Berufsschulpflicht

und

c) der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.

Die Lehrlingsstelle kann aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage dieser Beilagen verzichten bzw.

festlegen, dass die Prüfungstaxe zu einem späteren Zeitpunkt eingehoben wird.“

22. § 23 Abs. 5 lautet

„(5) Nach Wahl des Antragstellers hat die nach dem Arbeitsort oder dem Wohnort örtlich zuständige

Lehrlingsstelle ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,

a) wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise

die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch

eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder

durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder

b) wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten

Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine

Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit

fehlende Zeit abzuschließen.

Der von der Lehrlingsstelle festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem

der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres, in dem er die Schulpflicht beendet

hat, begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen. Sofern die Lehrlingsstelle

eine dem Antrag des Prüfungswerbers nicht stattgebende Entscheidung beabsichtigt, ist die Kammer für

Arbeiter und Angestellte anzuhören. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des

Bescheides zu übermitteln. Gegen den Bescheid steht ihr das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid

das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“

23. Im § 23 Abs. 6 wird der Strichpunkt nach dem ersten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt und entfällt

der zweite Halbsatz.

24. An den § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt

„(9) Die Lehrlingsstelle hat Prüfungswerber, die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen

Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen, am Ende der 12. Schulstufe zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,

wenn auf Grund der vermittelten fachlichen Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung

erwartet werden kann. Der Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann bereits

ein halbes Jahr vor dem Ende dieser Schulstufe beantragt werden und ist nach Wahl des Prüfungswerbers

entweder bei der nach dem Schulstandort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle

zu stellen. Bei erfolgreicher Absolvierung der 12. Schulstufe der betreffenden Schule entfällt bei

der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 27

Abs. 4.“

25. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) In der Prüfungsordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch bestimmen,

unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt

haben, jedenfalls unmittelbar zur Führung der Bezeichnung des Nachfolgelehrberufes berechtigt sind.“

26. Im § 25 Abs. 5 erhalten die bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen „c“ und „d“ und lautet die lit. b

nunmehr wie folgt

„b) mit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter

auch die Gegenstände der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit gut oder sehr gut bewertet

wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als befriedigend

erfolgte;“

27. § 25 Abs. 6 lautet

„(6) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.“

28. Nach § 27b wird folgender § 27c samt Überschrift eingefügt

„Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 27c. (1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum

im Sinne des § 13 Abs. 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen.

§ 9 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im

Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“

29. § 29a Abs. 3 lautet

„(3) Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung

in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle

und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.“

30. § 29a Abs. 5 lautet

„(5) Die Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte

jene Personen bekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.“

31. § 29b Abs. 1 lautet

„(1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern § 23a der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmt,

vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission

besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.“

32. § 29b Abs. 3 lautet

„(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf

Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle ist an den Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates

gebunden. Wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Leiter der

Meisterprüfungsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und

Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom

Leiter der Meisterprüfungsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen,

die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich

des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen

sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche

Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.“

33. § 29c lautet

„§ 29c. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung

ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem

Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des

Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den

Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.“

34. § 29e Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem

Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.“

35. § 29e Abs. 5 lautet

„(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.“

36. § 29f samt Überschrift lautet

„Prüfungszeugnis

§ 29f. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung

ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.

(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß

§ 352 Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes

1957.“

37. Im § 30a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ durch die

Wortfolge „des Landes-Berufsausbildungsbeirates“ ersetzt.

38. Im § 30a Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat“ durch die

Wortfolge „Der Landes-Berufsausbildungsbeirat“ ersetzt.

39. Im § 31 Abs. 2 wird der Beistrich nach der lit. c durch das Wort „und“ ersetzt und wird am Ende der

lit. d anstelle des Wortes „und“ ein Punkt gesetzt und entfällt die lit. e.

40. § 31a Abs. 2 Z 5 lautet

„5. die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 10 und 11, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und j,

§ 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten

Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß

§ 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;“

41. In § 31a Abs. 2 wird der Punkt nach Ziffer 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende

Ziffern 9 und 10 angefügt

„9. Anregung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Vertretern der Lehrbetriebe, der zuständigen

Schulbehörde, des Bundeslandes, der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und des

Arbeitsmarktservice für die Förderung der betrieblichen Ausbildung und für die Einrichtung von

Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) im Sinne des § 19a;

10. das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe

mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im

Lehrlingswesen empfohlen wird.“

42. Dem § 33 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt

„(11) Bestehende Verhältniszahlenregelungen in Ausbildungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen

des § 8 Abs. 3 bis 8 unberührt.

(12) Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Lehrabschlussprüfungen, die gemäß § 22 Abs. 5

dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 vom Landeshauptmann bestellt

worden sind, gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Vorsitzende gemäß § 22 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes

in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 79/2003.

(13) Die vom Landeshauptmann gemäß § 29b des Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung gelten

bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Kommissionen der Meisterprüfungsstelle.“

43. Dem § 34 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt

„(6) Die Bestimmungen des § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, betreffend

die Vorlehre treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft. Sie bleiben für jene Personen anwendbar,

die bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorlehre begonnen haben.

(7) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft und treten mit Ablauf des

31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die im § 8b getroffenen

Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2006 einer Evaluierung zu unterziehen.“

44. Im § 34a wird nach der Wortfolge „einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule,“

die Wortfolge „einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,“ eingefügt.

45. Der bisherige Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3

angefügt

„(2) § 2 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 2a und 3 bis 13, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 1a, Abs. 2 lit. c und lit. k,

§ 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4 und 4a, § 19a, § 20 Abs. 1, 2, 3 lit. f und 7, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 und 6, § 23

Abs. 2a und 3, § 24 Abs. 5, § 27 c, § 29a Abs. 3 und 5, § 29b Abs. 1 und 3, § 29c, § 29e Abs. 1 und 5,

§ 29f, § 30a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 31a Abs. 2 Z 5, 9 und 10, § 33 Abs. 11 und 13 sowie § 34a in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft.

(3) § 23 Abs. 5, 6 und 9, § 25 Abs. 5 lit. b und Abs. 6 sowie § 33 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift „ARTIKEL I“ vor dem Abschnitt 1 entfällt.

2. In § 2 Abs. 1a Z 3 wird der Beistrich am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt

„4. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl.

Nr. 142/1969,“

3. Im § 17 Abs. 3a wird der Ausdruck „Jugendliche unter 15 Jahren“ durch den Ausdruck „Personen unter

15 Jahren“ ersetzt.

4. § 17 Abs. 7 lautet

„(7) Soweit die Abs. 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche

in dieser Zeit regelmäßig nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und

danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser

Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer

Ausbildung, durchgeführt wurde.“

5. Im § 19 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 142“ durch den Ausdruck „§ 94 Z 27“ ersetzt.

6. § 23 Abs. 4 entfällt.

7. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 450/1994, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des

5. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten,

Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.“

8. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach den Abs. 1 und 2 werden auch dann erfüllt,

wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers

samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete

Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.“

8a. Im § 30 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ der Ausdruck „mit Ausnahme des § 27 Abs. 1“

eingefügt.

9. Die Überschrift „ARTIKEL II“ vor § 33 wird durch die Überschrift „Abschnitt 6“ ersetzt.

10. Dem § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 2 Abs. 1a Z 4, 17 Abs. 3a und 7, 19 Abs. 6, 25 Abs. 3 und 27 Abs. 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 23 Abs. 4 außer

Kraft. § 2 Abs. 1a Z 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 142“ durch den Ausdruck „§ 111“, der Ausdruck „Z 59“ durch den

Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Z 60“ durch den Ausdruck „Z 40“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 103“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 11“ ersetzt.

3. Im § 7 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3.

4. § 8 lautet samt Überschritt

„Ruhezeiten für Lehrlinge

§ 8. Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen

ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung

vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen

eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche

Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.“

5. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003

treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 79. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Schlosser (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich

Maschineningenieurwesen-Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,

deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Metalltechnik liegt oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau

oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Metalltechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen be-

rufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau

oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Schmiede (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich

Maschineningenieurwesen-Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,

deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Metalltechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau

oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im

Bereich Metalltechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden

Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau

oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Landmaschinentechnik (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich

Maschineningenieurwesen-Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für

das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,

deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker oder

Landmaschinentechniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den

erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker oder

Landmaschinentechniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den

erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 79. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ.: 45.24.01/0020e-IV.2a/2003

Verbalnote

Das Außenministerium der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Republik Ecuador seine

Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist,

ein Abkommen mit der Regierung der Republik Ecuador über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen folgenden Inhaltes abzuschließen

„Artikel 1

(1) Die Staatsbürger von Ecuador, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses

sind, können ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort

bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die

Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen

vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend

den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses

sind, können sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Ecuador einreisen und sich dort bis zu

90 Tagen aufhalten.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die

sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das

Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt

ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass

vorzuweisen.

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem

Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.“

Falls die Regierung der Republik Ecuador mit Vorstehendem einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,

dass diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ecuador zum Ausdruck

bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten bilden sollen, welches am

ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels folgenden Monats in Kraft tritt.

Das Außenministerium der Republik Österreich benützt diesen Anlass, der Botschaft der Republik

Ecuador die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 23. Mai 2003

R.S.

An die Botschaft der

Republik Ecuador

Embajada del Ecuador en Austria

N. 4-2a-036/2003

Die Botschaft der Republik Ecuador entbietet dem Außenministerium der Republik Österreich seine

Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang seiner Note GZ 45.24.01/0020e-IV.2a/2003 vom 23. Mai

2003 zu bestätigen, welche wie folgt lautet

„Das Außenministerium der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Republik Ecuador seine

Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist,

ein Abkommen mit der Regierung der Republik Ecuador über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen folgenden Inhaltes abzuschließen

„Artikel 1

(1) Die Staatsbürger von Ecuador, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses

sind, können ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort

bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die

Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen

vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend

den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses

sind, können sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Ecuador einreisen und sich dort bis zu

90 Tagen aufhalten.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die

sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das

Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt

ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass

vorzuweisen.

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem

Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.“

Falls die Regierung der Republik Ecuador mit Vorstehendem einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,

dass diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ecuador zum Ausdruck

bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten bilden sollen, welches am

ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels folgenden Monats in Kraft tritt.

Das Außenministerium der Republik Österreich benützt diesen Anlass, der Botschaft der Republik

Ecuador die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 23. Mai 2003“

Die Botschaft der Republik Ecuador beehrt sich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik

Ecuador mit den oben angeführten Bestimmungen einverstanden ist und dass die Note des

Außenministeriums der Republik Österreich und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren

beiden Staaten bilden, welches am ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels

folgenden Monats in Kraft tritt.

Die Botschaft der Republik Ecuador benützt diesen Anlass, dem Außenministerium der Republik

Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 23. Mai 2003

R.S.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 am 1. Juni 2003 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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