79. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls
unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet
ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden
Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.“
2. § 8 Abs. 1 lautet
„§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe
der Abs. 2, 2a, 9, 12 und 13 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.“
3. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt
„(2a) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig
auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung
im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung
in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung
ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung
des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung
vorgesehen ist.“
4. § 8 Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „12“ und „13“ und lauten die Absätze 3 bis 11 wie folgt
„(3) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das
Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten
Personen einzuhalten
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................................ zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................... je ein weiterer Lehrling.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.
Bei Lehrberufen mit einer Dauer der Lehrzeit von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge
in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Weiters
sind Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht auf die Verhältniszahlen
anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(7) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das
Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten
1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 3 darf jedoch nicht überschritten werden.
(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden für einzelne Lehrberufe durch
Verordnung gemäß Abs. 9 jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 8 oder der durch Verordnung gemäß Abs. 9 festgelegten
höchsten Verhältniszahl der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
(9) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in den Ausbildungsvorschriften von den Absätzen
3 bis 8 abweichende Regelungen über die Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies auf Grund der
besonderen Anforderungen des Lehrberufes für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist.
(10) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die Lehrlingshöchstzahl gemäß Abs. 3
oder die entsprechende gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis
zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen
Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl
zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und
ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet
ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen;
dieser hat das Gutachten innerhalb von drei Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von
vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn
unter Nichtbeachtung der Verhältniszahl gemäß Abs. 3 oder der gemäß Abs. 9 festgesetzten Lehrlingshöchstzahl
ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten
Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes
getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
(11) Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem
Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine
Herabsetzung der gemäß Abs. 3 oder der entsprechenden gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung
festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle
hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten
innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates
festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem
Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die Lehrlingshöchstzahl
gemäß Abs. 3 oder die gemäß Abs. 9 in einer Ausbildungsordnung festgesetzte Lehrlingshöchstzahl
entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende
Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerungen weggefallen, so
hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen
der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.“
5. § 8b samt Überschrift lautet wie folgt
„Integrative Berufsausbildung
§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen
in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag
eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere
Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens
ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung
der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
(2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen
in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation
durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter
Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden.
In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der
Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein
Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im
Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(3) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 soll vorrangig
in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(4) Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das
Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte und auf die eine
der folgenden Voraussetzungen zutrifft
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest
teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes,
oder
4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht
erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 angenommen werden
muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine
Lehrstelle im Sinne des § 1 gefunden werden kann.
(5) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß
Abs. 2 nur eintragen, wenn auf die betreffende Person eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4
zutrifft und wenn das Arbeitsmarktservice diese Person nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1
vermitteln konnte.
(6) Das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ist durch die Berufsausbildungsassistenz
zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge
ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen,
die ihnen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben,
besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung
dieser Probleme beizutragen. Die Berufsausbildungsassistenz hat vor Beginn der integrativen Berufsausbildung
gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten
und den Lehrbetrieben oder den besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung
der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung
festzulegen. Sie hat zusammen mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches die Abschlussprüfung
zum Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 2 durchzuführen. Die Berufsausbildungsassistenz
hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den genannten, an der integrativen
Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
(7) Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Abs. 1 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß
Abs. 2 nur eintragen, wenn eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes
oder einer Gebietskörperschaft bzw. einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung
der Berufsausbildungsassistenz vorliegt. Diese können eine bewährte Einrichtung auf dem Gebiet der
sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz
betrauen.
(8) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der
integrativen Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz
unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch
pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung
der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden
Person festzulegen.
(9) Vor Beginn einer integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer
beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Die berufliche Orientierungsmaßnahme gründet
weder auf einem Ausbildungsvertrag noch auf einem Lehrvertrag.
(10) Zur Feststellung der in einer Ausbildung gemäß Abs. 2 erworbenen Qualifikationen kann innerhalb
der letzten zwölf Wochen der Ausbildung auch eine Abschlussprüfung im Lehrbetrieb oder in einer
sonst geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Diese ist durch einen von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen
mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches
und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Anhand der vom Ausbildungsvertrag
umfassten Vereinbarung über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung
festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse
erworben wurden. Die Lehrlingsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls
hat die Lehrlingsstelle im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass wesentliche Teile eines
Lehrberufes erlernt wurden. Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und der Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses
ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Lehrlingsstelle
im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat festzulegen. Die für die Lehrabschlussprüfung
geltenden Bestimmungen betreffend Prüfungstaxe und Prüferentschädigung sind unter
Berücksichtigung des verminderten Aufwandes auf die Abschlussprüfung sinngemäß anzuwenden.
(11) Bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1, bei einer Ausbildung in einem Lehrberuf
gemäß Abs. 1 oder bei einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist ein Wechsel in eine jeweils andere dieser Ausbildungen
im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling
und im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz sowie unter Einbeziehung der Schulbehörde
erster Instanz möglich. Der Wechsel der Ausbildung hat durch den Abschluss eines neuen Lehrvertrages
bzw. eines neuen Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel von einer Ausbildung in einem Lehrberuf
gemäß § 1 zu einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 und umgekehrt kann auch durch
Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Bei einem Wechsel der Ausbildung sind im Einvernehmen mit der
Berufsausbildungsassistenz die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche
Ausbildungsdauer festzulegen. Die Probezeit beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im
selben Ausbildungsbetrieb bzw. derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(12) Wurde im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 2 sowohl das Ausbildungsziel des Abs. 10 im
Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der
ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf
gemäß § 1 oder in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der
Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten
und dem Lehrling über eine weitergehende Anrechnung vorliegt.
(13) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(14) Das Ausbilden von Personen in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2
in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt
werden noch im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.
(15) Die Bewilligung gemäß Abs. 14 ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erteilen,
wenn
a) die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung im Falle einer Ausbildung gemäß
Abs. 1 die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen
Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß Abs. 2 die Vermittlung der
betreffenden Teilqualifikationen ermöglicht,
b) für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden
von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
c) die Gestaltung der Ausbildung im Falle des Abs. 1 im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden
Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten
Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen
wird sowie im Falle des Abs. 2 der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht
und
d) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit
einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(16) Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Abs. 1 unter Bedachtnahme
auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer
auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich
einer Ausbildung gemäß Abs. 2 ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die
Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer
des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(17) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die
Prüfung des Vorliegens der im Abs. 15 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen
und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(18) Wenn die im Abs. 15 lit. a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem
Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine
angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel
innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung
zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(19) Bewilligungen für besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als
Bewilligungen für selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 15 beansprucht werden.
(20) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 12 gelten sinngemäß.
(21) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 15, auf die dort in Ausbildung Stehenden und
die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme
der §§ 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß Abs. 1
kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2
bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten
muss, anzumelden sind.
(22) Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 21
absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne
des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt weiters für Personen, die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten
Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs Monaten einer solchen
Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß
Abs. 1 ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. Für Personen,
die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 2 ausgebildet werden, besteht nach
Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 8 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.“
6. Im § 12 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „und seinen Geburtsort,“ die Wortfolge „seine Sozialversicherungsnummer,“
eingefügt.
7. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Wird ein Lehrberuf in Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder
dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, so kann auf
Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder der Abänderung des Lehrvertrages zu stellen ist, und
nach Einholung eines binnen vier Wochen zu erstattenden Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates
im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1
lit. b) jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“
8. Nach § 13 Abs. 2 lit. c wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung
angefügt
„gegebenenfalls jedoch eine weitergehende Anrechnung entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten
und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, über die in
einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile der Lehrzeit, bis zu einem Höchstausmaß der tatsächlich
zurückgelegten Lehrzeit,“
9. Nach § 13 Abs. 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt
„k) entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings und nach Einholung
eines Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Inland oder im Ausland zurückgelegte
Zeiten beruflicher Praxis, von Anlerntätigkeiten, von Kursbesuch oder sonstige Zeiten des Erwerbs
von beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich
nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im
Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.“
10. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung
im Sinne des § 27c Berufsausbildungsgesetz entsandt, dann ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme
an dieser Ausbildung zur Bezahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet.“
11. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) Die Lehrlingsstellen haben Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, insbesondere
die Heranziehung von hiefür geeigneten Betrieben oder hiefür geeigneten Einrichtungen, zu fördern
und nötigenfalls deren Einrichtung anzuregen. Die Lehrlingsstellen haben Kursmaßnahmen zur Aus- und
Weiterbildung der Ausbilder anzuregen und zu unterstützen. Sie haben die Lehrlinge, die Ausbilder und
die Lehrberechtigten in Angelegenheiten der Berufsausbildung zu betreuen und die Lehrlinge bei der
Wahl eines geeigneten Lehrplatzes im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Arbeitsmarktservice
zu unterstützen. Ferner haben sie für die weitere Unterbringung des Lehrlings tunlichst Sorge zu tragen,
wenn er den Lehrplatz infolge der vorzeitigen Endigung oder der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses
verlassen muss.“
12. Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 haben die Lehrlingsstellen einhelligen
Anregungen, Gutachten und Vorschlägen des Landes-Berufsausbildungsbeirates nach Möglichkeit Rechnung
zu tragen.“
13. § 19a lautet
„§ 19a. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollen
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches eine qualifizierte betriebliche Ausbildung fördern, Betriebe zur
Lehrlingsausbildung motivieren, die Einrichtung von Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) anregen, in
besonderen Konfliktfällen aus dem Lehrverhältnis Hilfestellung anbieten und bei Nichteinigung paritätisch
besetzte Schiedsstellen einrichten.“
14. § 20 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn
des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden
und den Lehrling davon zu informieren. Die Anmeldung hat mindestens die im § 12 Abs. 3 Z 1 bis 3
verlangten Angaben sowie das Eintrittsdatum und allenfalls anrechenbare Vorlehr- bzw. Schulzeiten zu
enthalten. Der Lehrvertrag ist in vier Ausfertigungen vorzulegen, die Lehrlingsstelle kann die Anzahl der
erforderlichen Ausfertigungen herabsetzen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht
angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der
Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.
(2) Die Lehrlingsstelle hat ohne unnötigen Aufschub nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages
die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu erlassen.
Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder leidet der Lehrvertrag bzw. die Anmeldung an behebbaren
sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide
aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene
Frist zu setzen. Wenn im Zuge der Überwachung der betrieblichen Ausbildung gemäß § 19 Abs. 3 durch
die Lehrlingsstellen festgestellt wird, dass der entsprechende Betrieb nicht mehr den Anforderungen des
§ 2 Abs. 6 entspricht, da die für die Ausbildung im entsprechenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse nicht mehr zur Gänze vermittelt werden können, dann hat die Lehrlingsstelle vor der
Eintragung der entsprechenden Lehrverträge den Lehrberechtigten aufzufordern, mit dem Lehrling Ausbildungsverbundmaßnahmen
gemäß § 2a im Sinne des § 12 Abs. 4 zu vereinbaren.“
15. § 20 Abs. 3 lit. f lautet
„f) solange in den Fällen des § 3a Abs. 1 nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über das
Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen für den betreffenden Lehrberuf innerhalb der
letzten 15 Monate vor der Anmeldung des Lehrvertrages erlassen wurde,“
16. § 20 Abs. 7 lautet
„(7) Die vollzogene Eintragung sowie eine etwaige Anrechnung früherer Lehrzeiten oder eine etwaige
auf die Lehrzeit anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder sonst gemäß diesem Bundesgesetz anrechenbare
Zeiten sind auf allen Ausfertigungen des Lehrvertrages zu beurkunden. Je eine Ausfertigung ist
ohne unnötigen Aufschub dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, für minderjährige Lehrlinge dem
gesetzlichen Vertreter, zuzustellen. Je eine Ausfertigung oder Abschrift ist der zuständigen Kammer für
Arbeiter und Angestellte zu übermitteln bzw. in der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Bei vorhandenen
kommunikationstechnischen Möglichkeiten kann anstelle der Übermittlung der Ausfertigung oder der
Abschrift des Lehrvertrages eine Übermittlung der entsprechenden Daten an den Lehrberechtigten und
auf Grund eines einvernehmlichen Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates an den Lehrling
sowie auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung an die Kammer für Arbeiter und Angestellte auch in
einer anderen geeigneten Form, insbesondere in elektronischer Form, erfolgen.“
17. Im § 21 Abs. 4 lautet der zweite Satz wie folgt
„Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 24) so zu bestimmen, dass zur Tragung des
durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwandes einschließlich einer
angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und sonstiger Hilfspersonen, die
durch die Lehrlingsstelle bestellt werden, beigetragen wird.“
18. Im § 22 Abs. 5 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt
„(5) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Lehrlingsstelle auf Grund eines
vom Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf Jahren zu
bestellen. Der Leiter der Lehrlingsstelle ist an einstimmige Vorschläge des Landes-Berufsausbildungsbeirates
gebunden. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einholung eines Vorschlages durch die Lehrlingsstelle
seitens des Landes-Berufsausbildungsbeirates kein solcher Vorschlag erstattet wird, hat der
Leiter der Lehrlingsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und
Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen.“
19. § 22 Abs. 6 lautet
„(6) Der Leiter der Lehrlingsstelle hat einen Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Ablauf seiner
Amtsdauer zu entheben, wenn er seine Pflichten wiederholt vernachlässigt hat oder andere wichtige
Gründe für seine Abberufung sprechen.“
20. Im § 23 Abs. 2a wird nach der Wortfolge „oder das Lehrverhältnis einvernehmlich“ die Wortfolge
„oder ohne Verschulden des Lehrlings“ angefügt.
21. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Dem Antrag des Prüfungswerbers um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind grundsätzlich
anzuschließen
a) Nachweise über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der gemäß § 13 Abs. 2 anzurechnenden
Lehrzeit oder das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz
oder teilweise ersetzt;
b) der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befreiung von der Berufsschulpflicht
und
c) der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.
Die Lehrlingsstelle kann aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage dieser Beilagen verzichten bzw.
festlegen, dass die Prüfungstaxe zu einem späteren Zeitpunkt eingehoben wird.“
22. § 23 Abs. 5 lautet
„(5) Nach Wahl des Antragstellers hat die nach dem Arbeitsort oder dem Wohnort örtlich zuständige
Lehrlingsstelle ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,
a) wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise
die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch
eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder
durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder
b) wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten
Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine
Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit
fehlende Zeit abzuschließen.
Der von der Lehrlingsstelle festzusetzende Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem
der Prüfungswerber unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres, in dem er die Schulpflicht beendet
hat, begonnenen Lehrverhältnisses frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen. Sofern die Lehrlingsstelle
eine dem Antrag des Prüfungswerbers nicht stattgebende Entscheidung beabsichtigt, ist die Kammer für
Arbeiter und Angestellte anzuhören. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des
Bescheides zu übermitteln. Gegen den Bescheid steht ihr das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid
das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.“
23. Im § 23 Abs. 6 wird der Strichpunkt nach dem ersten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt und entfällt
der zweite Halbsatz.
24. An den § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt
„(9) Die Lehrlingsstelle hat Prüfungswerber, die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen
Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen, am Ende der 12. Schulstufe zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen,
wenn auf Grund der vermittelten fachlichen Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung
erwartet werden kann. Der Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann bereits
ein halbes Jahr vor dem Ende dieser Schulstufe beantragt werden und ist nach Wahl des Prüfungswerbers
entweder bei der nach dem Schulstandort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle
zu stellen. Bei erfolgreicher Absolvierung der 12. Schulstufe der betreffenden Schule entfällt bei
der Lehrabschlussprüfung die theoretische Prüfung. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 27
Abs. 4.“
25. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) In der Prüfungsordnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt
haben, jedenfalls unmittelbar zur Führung der Bezeichnung des Nachfolgelehrberufes berechtigt sind.“
26. Im § 25 Abs. 5 erhalten die bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen „c“ und „d“ und lautet die lit. b
nunmehr wie folgt
„b) mit gutem Erfolg bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter
auch die Gegenstände der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit gut oder sehr gut bewertet
wurden und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als befriedigend
erfolgte;“
27. § 25 Abs. 6 lautet
„(6) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.“
28. Nach § 27b wird folgender § 27c samt Überschrift eingefügt
„Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 27c. (1) Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum
im Sinne des § 13 Abs. 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen.
§ 9 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 gelten als Lehrlinge im
Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“
29. § 29a Abs. 3 lautet
„(3) Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung
in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle
und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.“
30. § 29a Abs. 5 lautet
„(5) Die Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte
jene Personen bekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.“
31. § 29b Abs. 1 lautet
„(1) Die Ausbilderprüfungen sind, sofern § 23a der Gewerbeordnung 1994 nicht anderes bestimmt,
vor Prüfungskommissionen abzulegen, die die Meisterprüfungsstelle zu errichten hat. Jede Prüfungskommission
besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.“
32. § 29b Abs. 3 lautet
„(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle auf
Grund eines beim Landes-Berufsausbildungsbeirat einzuholenden Vorschlages auf die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen. Der Leiter der Meisterprüfungsstelle ist an den Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates
gebunden. Wird ein solcher Vorschlag nicht fristgerecht erstattet, so hat der Leiter der
Meisterprüfungsstelle die Bestellung der Vorsitzenden nach Anhörung der Kammer für Arbeiter und
Angestellte und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen. Die Beisitzer sind vom
Leiter der Meisterprüfungsstelle für jeden Prüfungstermin gesondert auf Grund von Listen zu bestimmen,
die hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und hinsichtlich
des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer von fünf Jahren aufzustellen
sind. Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission ist nach Möglichkeit auf das berufliche
Herkommen des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen.“
33. § 29c lautet
„§ 29c. Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung
ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem
Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des
Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den
Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.“
34. § 29e Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Meisterprüfungsstelle, in jedem
Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.“
35. § 29e Abs. 5 lautet
„(5) Die Ausbilderprüfung kann wiederholt werden.“
36. § 29f samt Überschrift lautet
„Prüfungszeugnis
§ 29f. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung
ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2) Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß
§ 352 Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes
1957.“
37. Im § 30a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ durch die
Wortfolge „des Landes-Berufsausbildungsbeirates“ ersetzt.
38. Im § 30a Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat“ durch die
Wortfolge „Der Landes-Berufsausbildungsbeirat“ ersetzt.
39. Im § 31 Abs. 2 wird der Beistrich nach der lit. c durch das Wort „und“ ersetzt und wird am Ende der
lit. d anstelle des Wortes „und“ ein Punkt gesetzt und entfällt die lit. e.
40. § 31a Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 10 und 11, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und j,
§ 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten
Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß
§ 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;“
41. In § 31a Abs. 2 wird der Punkt nach Ziffer 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende
Ziffern 9 und 10 angefügt
„9. Anregung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Vertretern der Lehrbetriebe, der zuständigen
Schulbehörde, des Bundeslandes, der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer und des
Arbeitsmarktservice für die Förderung der betrieblichen Ausbildung und für die Einrichtung von
Ausbildungsverbundmaßnahmen (§ 2a) im Sinne des § 19a;
10. das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe
mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im
Lehrlingswesen empfohlen wird.“
42. Dem § 33 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt
„(11) Bestehende Verhältniszahlenregelungen in Ausbildungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen
des § 8 Abs. 3 bis 8 unberührt.
(12) Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Lehrabschlussprüfungen, die gemäß § 22 Abs. 5
dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 vom Landeshauptmann bestellt
worden sind, gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Vorsitzende gemäß § 22 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 79/2003.
(13) Die vom Landeshauptmann gemäß § 29b des Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung gelten
bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Kommissionen der Meisterprüfungsstelle.“
43. Dem § 34 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt
„(6) Die Bestimmungen des § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, betreffend
die Vorlehre treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft. Sie bleiben für jene Personen anwendbar,
die bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorlehre begonnen haben.
(7) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft und treten mit Ablauf des
31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die im § 8b getroffenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2006 einer Evaluierung zu unterziehen.“
44. Im § 34a wird nach der Wortfolge „einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule,“
die Wortfolge „einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,“ eingefügt.
45. Der bisherige Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3
angefügt
„(2) § 2 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 2a und 3 bis 13, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 1a, Abs. 2 lit. c und lit. k,
§ 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4 und 4a, § 19a, § 20 Abs. 1, 2, 3 lit. f und 7, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 und 6, § 23
Abs. 2a und 3, § 24 Abs. 5, § 27 c, § 29a Abs. 3 und 5, § 29b Abs. 1 und 3, § 29c, § 29e Abs. 1 und 5,
§ 29f, § 30a Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 31a Abs. 2 Z 5, 9 und 10, § 33 Abs. 11 und 13 sowie § 34a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft.
(3) § 23 Abs. 5, 6 und 9, § 25 Abs. 5 lit. b und Abs. 6 sowie § 33 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift „ARTIKEL I“ vor dem Abschnitt 1 entfällt.
2. In § 2 Abs. 1a Z 3 wird der Beistrich am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt
„4. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl.
Nr. 142/1969,“
3. Im § 17 Abs. 3a wird der Ausdruck „Jugendliche unter 15 Jahren“ durch den Ausdruck „Personen unter
15 Jahren“ ersetzt.
4. § 17 Abs. 7 lautet
„(7) Soweit die Abs. 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche
in dieser Zeit regelmäßig nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und
danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser
Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer
Ausbildung, durchgeführt wurde.“
5. Im § 19 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 142“ durch den Ausdruck „§ 94 Z 27“ ersetzt.
6. § 23 Abs. 4 entfällt.
7. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des
5. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten,
Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.“
8. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Auflagepflicht und die Aushangpflicht nach den Abs. 1 und 2 werden auch dann erfüllt,
wenn dieses Bundesgesetz und die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers
samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete
Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden.“
8a. Im § 30 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ der Ausdruck „mit Ausnahme des § 27 Abs. 1“
eingefügt.
9. Die Überschrift „ARTIKEL II“ vor § 33 wird durch die Überschrift „Abschnitt 6“ ersetzt.
10. Dem § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 2 Abs. 1a Z 4, 17 Abs. 3a und 7, 19 Abs. 6, 25 Abs. 3 und 27 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 23 Abs. 4 außer
Kraft. § 2 Abs. 1a Z 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 142“ durch den Ausdruck „§ 111“, der Ausdruck „Z 59“ durch den
Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Z 60“ durch den Ausdruck „Z 40“ ersetzt.
2. Im § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 103“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 11“ ersetzt.
3. Im § 7 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 und 3.
4. § 8 lautet samt Überschritt
„Ruhezeiten für Lehrlinge
§ 8. Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen
ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung
vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen
eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche
Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.“
5. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003
treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Schlosser (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen-Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im
Bereich Metalltechnik liegt oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau
oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im
Bereich Metalltechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen be-
rufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau
oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Schmiede (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen-Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im
Bereich Metalltechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau
oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im
Bereich Metalltechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden
Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau
oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Landmaschinentechnik (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen-Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für
das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker oder
Landmaschinentechniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den
erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker oder
Landmaschinentechniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den
erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
GZ.: 45.24.01/0020e-IV.2a/2003
Verbalnote
Das Außenministerium der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Republik Ecuador seine
Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist,
ein Abkommen mit der Regierung der Republik Ecuador über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen folgenden Inhaltes abzuschließen
„Artikel 1
(1) Die Staatsbürger von Ecuador, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses
sind, können ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort
bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die
Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses
sind, können sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Ecuador einreisen und sich dort bis zu
90 Tagen aufhalten.
Artikel 2
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die
sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.
Artikel 3
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der
andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt
hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt
ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass
vorzuweisen.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 5
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 7
Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem
Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.“
Falls die Regierung der Republik Ecuador mit Vorstehendem einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,
dass diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ecuador zum Ausdruck
bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten bilden sollen, welches am
ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels folgenden Monats in Kraft tritt.
Das Außenministerium der Republik Österreich benützt diesen Anlass, der Botschaft der Republik
Ecuador die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 23. Mai 2003
R.S.
An die Botschaft der
Republik Ecuador
Embajada del Ecuador en Austria
N. 4-2a-036/2003
Die Botschaft der Republik Ecuador entbietet dem Außenministerium der Republik Österreich seine
Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang seiner Note GZ 45.24.01/0020e-IV.2a/2003 vom 23. Mai
2003 zu bestätigen, welche wie folgt lautet
„Das Außenministerium der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Republik Ecuador seine
Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist,
ein Abkommen mit der Regierung der Republik Ecuador über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen folgenden Inhaltes abzuschließen
„Artikel 1
(1) Die Staatsbürger von Ecuador, die Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses
sind, können ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort
bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die
Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses
sind, können sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Ecuador einreisen und sich dort bis zu
90 Tagen aufhalten.
Artikel 2
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die
sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.
Artikel 3
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der
andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt
hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt
ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass
vorzuweisen.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 5
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 7
Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem
Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.“
Falls die Regierung der Republik Ecuador mit Vorstehendem einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen,
dass diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Ecuador zum Ausdruck
bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten bilden sollen, welches am
ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels folgenden Monats in Kraft tritt.
Das Außenministerium der Republik Österreich benützt diesen Anlass, der Botschaft der Republik
Ecuador die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 23. Mai 2003“
Die Botschaft der Republik Ecuador beehrt sich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik
Ecuador mit den oben angeführten Bestimmungen einverstanden ist und dass die Note des
Außenministeriums der Republik Österreich und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren
beiden Staaten bilden, welches am ersten Tag des unmittelbar auf die Durchführung des Notenwechsels
folgenden Monats in Kraft tritt.
Die Botschaft der Republik Ecuador benützt diesen Anlass, dem Außenministerium der Republik
Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 23. Mai 2003
R.S.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 am 1. Juni 2003 in Kraft.