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79_2002 AT

79. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen

ermächtigt

In Wien

Verkauf zu Euro

Grundstück Nr. 2266/1 Baufläche, inneliegend in EZ 2941,

Grundbuch 01657 Leopoldstadt 18 640 581,96

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 79. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentration bis 25%

Die Multilaterale Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung

von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz)

mit Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 58/2002) wurde von Spanien am 11. Oktober 2001 unterzeichnet.

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