79_2002
AT
79. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen
ermächtigt
In Wien
Verkauf zu Euro
Grundstück Nr. 2266/1 Baufläche, inneliegend in EZ 2941,
Grundbuch 01657 Leopoldstadt 18 640 581,96
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
BGBlPdf 79. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentration bis 25%
2002_79_3 79. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentration bis 25%
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Die Multilaterale Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz)
mit Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 58/2002) wurde von Spanien am 11. Oktober 2001 unterzeichnet.