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79_2001 AT

79. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 2 sowie § 36 Z 1,

2, 4 und 5 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. § 5 samt Überschrift lautet

„Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz

geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch

Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen

Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen

(schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der

jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen

schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende

Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden

sind, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen

in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche

Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers

sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten

1. die allgemeinen Bildungsziele,

2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

3. den Lehrstoff,

4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die

Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist

und

5. die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und

Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss

(§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen

sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf

des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten

Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplan-

bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die

Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung

schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche

Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird

im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im

II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände

zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte

Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden.

Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände,

verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte

Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht

vorgesehen werden.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz,

BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.“

3. Im § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36

Z 2, 5 und 6 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung

„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 4a lautet

„(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss

und vor der Einführung eines Studienversuches an den Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission zu hören.“

5. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien können zur Vorbereitung

der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen Versuche geführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

darf nach Anhörung der Evaluierungs- und Planungskommission nur dann erfolgen, wenn die

Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, sowie die erforderlichen organisatorischen und

inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versuch bedarf eines Antrages oder der Anhörung der

Studienkommission. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die

Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Die Durchführung eines Versuches an einer

Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(8) Für Versuche im Sinne des Abs. 7 ist § 6 Abs. 1 bis 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.“

6. Im § 7 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. unter Schülern auch Studierende an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien;“

7. § 8a Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit

und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu

bestimmen,

1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung

zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher

Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen

ist,

3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und

4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen

sind.

Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl

an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen

zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“

8. Dem § 8a wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen sind hinsichtlich der öffentlichen Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien und Institute nach Maßgabe der zur Verfügung

stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommission zu

erlassen.“

9. Die Überschrift des § 8c lautet

„Ersatz der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung als Aufnahmsvoraussetzung“

10. Im § 8c Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der

Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese

ersetzt durch“

11. § 8c Abs. 1 Z 1 lautet

„1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66

Abs. 1 UniStG,“

12. Im § 9 wird die Wendung „Hochschulreife“ durch die Wendung „Universitätsreife“ ersetzt.

13. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung

Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestimmen ist, in welchen

Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“

14. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schüler,

die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in

der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen

einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge

geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang

zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten

Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen können dreijährige Aufbaulehrgänge eingerichtet werden.“

15. In der Überschrift des Teil B wird die Wendung „Ausbildung und Fortbildung“ durch die Wendung

„Aus-, Weiter- und Fortbildung“ ersetzt.

16. § 21 lautet

„§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

Personen zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,

Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und

forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und

forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.“

17. § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet

„1. sechssemestrige Diplomstudien,

2.einsemestrige Aufbaustudien für Absolventen der Universität für Bodenkultur und für

Absolventen von einschlägigen Fachhochschul-Studiengängen.“

18. § 22 Abs. 4 entfällt.

19. § 23 samt Überschrift entfällt.

20. § 24 Z 2 lautet

„2. § 22 Abs. 1 Z 2 ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines

akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der

erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission

hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig

im Sinne dieser Bestimmung sind.“

21. § 25 samt Überschrift lautet

„Diplomprüfung für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen

Beratungs- und Förderungsdienst

§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt

mit der Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen

Beratungs- und Förderungsdienst ab.“

22. In der Überschrift des § 26 sowie in § 26 Abs. 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Akademielehrer“

ersetzt.

23. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die

erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen.“

24. In § 28 Abs. 1 wird der Punkt in Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt

„3. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.“

25. Im § 29 entfällt der zweite Satz.

26. In der Überschrift des § 30 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Akademielehrer“ ersetzt.

27. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen

Akademielehrer und – sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

geführt wird – ein Direktor zu bestellen.“

28. Im § 33 wird die Wendung „Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in

Wien“ durch die Wendung „Agrarpädagogische Akademie“ ersetzt.

29. Dem § 35 wird folgender Abs. 3c angefügt

„(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft

1. § 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2

und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18

Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift,

die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30

Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit

1. September 2001 in Kraft,

2. § 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.“

30. Im § 36 Z 2 wird die Zitierung „§ 6 Abs. 3“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 3 und 7“ ersetzt.

31. § 36 Z 3 entfällt.

BGBlPdf 79. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 20. Dezember 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 31/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Vorbehalte erklärt

Artikel 21

Gemäß Art. 21 Abs. 2, dass die in Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Übermittlungsarten nur insoweit auf

seinem Hoheitsgebiet angewandt werden dürfen, als sie in den betreffenden internationalen Rechtshilfeübereinkommen

zwischen Polen und der ein gerichtliches Schriftstück übermittelnden Vertragspartei

vorgesehen sind.

Artikel 25

Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass alle nach Kapitel III des Übereinkommens an seine Behörden übermittelten

Ersuchen und Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Polnische oder in eine der Amtssprachen

des Europarats versehen sein müssen.

Artikel 32

Gemäß Art. 32 Abs. 2, dass ohne seine vorherige Zustimmung die in Erledigung eines nach Kapitel

III des Übereinkommens gestellten Ersuchens übermittelten Informationen und Beweismittel nicht für

andere als die im Ersuchen bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen.

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