79. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 2 sowie § 36 Z 1,
2, 4 und 5 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
2. § 5 samt Überschrift lautet
„Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz
geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch
Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen
Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen
(schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der
jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigungen sowie auf die
Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Sofern Schulen
schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende
Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden
sind, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen
in erforderlichem Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche
Lehrplanbestimmungen zu erlassen; derartige zusätzliche Lehrplanbestimmungen des Bundesministers
sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten
1. die allgemeinen Bildungsziele,
2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
3. den Lehrstoff,
4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die
Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist
und
5. die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).
Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und
Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss
(§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen
sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf
des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten
Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplan-
bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die
Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung
schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche
Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird
im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im
II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände
zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte
Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden.
Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände,
verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte
Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht
vorgesehen werden.
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz,
BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.“
3. Im § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36
Z 2, 5 und 6 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung
„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 4a lautet
„(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss
und vor der Einführung eines Studienversuches an den Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission zu hören.“
5. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien können zur Vorbereitung
der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen Versuche geführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
darf nach Anhörung der Evaluierungs- und Planungskommission nur dann erfolgen, wenn die
Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, sowie die erforderlichen organisatorischen und
inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versuch bedarf eines Antrages oder der Anhörung der
Studienkommission. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die
Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Die Durchführung eines Versuches an einer
Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.
(8) Für Versuche im Sinne des Abs. 7 ist § 6 Abs. 1 bis 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.“
6. Im § 7 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2a. unter Schülern auch Studierende an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Akademien;“
7. § 8a Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die öffentlichen höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit
und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu
bestimmen,
1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung
zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher
Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen
ist,
3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und
4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen
sind.
Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl
an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen
zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“
8. Dem § 8a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen sind hinsichtlich der öffentlichen Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien und Institute nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommission zu
erlassen.“
9. Die Überschrift des § 8c lautet
„Ersatz der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung als Aufnahmsvoraussetzung“
10. Im § 8c Abs. 1 lautet der Einleitungssatz
„Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der
Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese
ersetzt durch“
11. § 8c Abs. 1 Z 1 lautet
„1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG,“
12. Im § 9 wird die Wendung „Hochschulreife“ durch die Wendung „Universitätsreife“ ersetzt.
13. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung
Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestimmen ist, in welchen
Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“
14. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schüler,
die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in
der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen
einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge
geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang
zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten
Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen können dreijährige Aufbaulehrgänge eingerichtet werden.“
15. In der Überschrift des Teil B wird die Wendung „Ausbildung und Fortbildung“ durch die Wendung
„Aus-, Weiter- und Fortbildung“ ersetzt.
16. § 21 lautet
„§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
Personen zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,
Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und
forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und
forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.“
17. § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet
„1. sechssemestrige Diplomstudien,
2.einsemestrige Aufbaustudien für Absolventen der Universität für Bodenkultur und für
Absolventen von einschlägigen Fachhochschul-Studiengängen.“
18. § 22 Abs. 4 entfällt.
19. § 23 samt Überschrift entfällt.
20. § 24 Z 2 lautet
„2. § 22 Abs. 1 Z 2 ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines
akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der
erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission
hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig
im Sinne dieser Bestimmung sind.“
21. § 25 samt Überschrift lautet
„Diplomprüfung für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst
§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt
mit der Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst ab.“
22. In der Überschrift des § 26 sowie in § 26 Abs. 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Akademielehrer“
ersetzt.
23. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die
erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen.“
24. In § 28 Abs. 1 wird der Punkt in Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.“
25. Im § 29 entfällt der zweite Satz.
26. In der Überschrift des § 30 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Akademielehrer“ ersetzt.
27. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen
Akademielehrer und – sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
geführt wird – ein Direktor zu bestellen.“
28. Im § 33 wird die Wendung „Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in
Wien“ durch die Wendung „Agrarpädagogische Akademie“ ersetzt.
29. Dem § 35 wird folgender Abs. 3c angefügt
„(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft
1. § 4 Abs. 3 und 4, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8a Abs. 1, 2
und 4, § 8b Abs. 2, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1 und 4, § 9, § 13 Abs. 2, § 15, § 18
Abs. 1, die Überschrift des Teil B, § 21, § 22 Abs. 1 Z 1 und 2, § 24 Z 2, § 25 samt Überschrift,
die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 29, die Überschrift des § 30, § 30
Abs. 1, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 36 Z 1, 2, 4, 5 und 6 treten mit
1. September 2001 in Kraft,
2. § 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift sowie § 36 Z 3 treten mit 1. September 2001 außer Kraft.“
30. Im § 36 Z 2 wird die Zitierung „§ 6 Abs. 3“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 3 und 7“ ersetzt.
31. § 36 Z 3 entfällt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 20. Dezember 2000 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 31/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Vorbehalte erklärt
Artikel 21
Gemäß Art. 21 Abs. 2, dass die in Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Übermittlungsarten nur insoweit auf
seinem Hoheitsgebiet angewandt werden dürfen, als sie in den betreffenden internationalen Rechtshilfeübereinkommen
zwischen Polen und der ein gerichtliches Schriftstück übermittelnden Vertragspartei
vorgesehen sind.
Artikel 25
Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass alle nach Kapitel III des Übereinkommens an seine Behörden übermittelten
Ersuchen und Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Polnische oder in eine der Amtssprachen
des Europarats versehen sein müssen.
Artikel 32
Gemäß Art. 32 Abs. 2, dass ohne seine vorherige Zustimmung die in Erledigung eines nach Kapitel
III des Übereinkommens gestellten Ersuchens übermittelten Informationen und Beweismittel nicht für
andere als die im Ersuchen bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen.