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79_2000 AT

79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl.

Nr. 563/1981, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Bundesanstalten

für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck, Linz und Mödling.“

2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die Diagnostik und

sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer

Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten,

Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene

Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch

1. die Erstellung von Gutachten;

2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;

3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;

4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;

5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;

6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von

Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;

7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der

Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der

Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem

Erreger der Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch

bis zur Errichtung und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren

Außenstelle in Wien-Hetzendorf durchgeführt werden.“

3. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt, und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezifferung „(5)“

„(3) Dienstnehmer der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien und die

Bediensteten der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling gehören mit Inkrafttreten des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2000 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in

Mödling an.

(4) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 79/2000 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

BGBlPdf 79. Verordnung: Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz

Zu § 124b Z 37 des Einkommensteuergesetzes 1988, zu § 38 Abs. 3a des Kapitalverkehrsteuergesetzes

und zu § 49 Abs. 9 des Investmentfondsgesetzes 1993 wird verordnet

§ 1. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind anzuwenden, wenn die

Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.

§ 2. Mit Ablauf des 30. September 2001 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes

sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember

1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte

anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2001 entsteht.

§ 3. Die §§ 41 und 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind in Bezug auf die Börsenumsatzsteuer

in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem

1. Oktober 2001 anzuwenden. Im übrigen tritt § 41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 40 Abs. 1 zweiter Satz

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des

veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist. § 42 Abs. 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten

Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2001 erfolgt ist.

BGBlPdf 79. Verordnung: Kundmachung der Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

(BGBl. III Nr. 78/2000), sind hinsichtlich der authentischen Textfassungen in arabischer, chinesischer,

französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme

aufgelegt werden.

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