79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl.
Nr. 563/1981, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Bundesanstalten
für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck, Linz und Mödling.“
2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfasst die Diagnostik und
sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer
Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten,
Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene
Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch
1. die Erstellung von Gutachten;
2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;
3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;
4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;
5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;
6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von
Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;
7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der
Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der
Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem
Erreger der Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch
bis zur Errichtung und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren
Außenstelle in Wien-Hetzendorf durchgeführt werden.“
3. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt, und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezifferung „(5)“
„(3) Dienstnehmer der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien und die
Bediensteten der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling gehören mit Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2000 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in
Mödling an.
(4) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 79/2000 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Zu § 124b Z 37 des Einkommensteuergesetzes 1988, zu § 38 Abs. 3a des Kapitalverkehrsteuergesetzes
und zu § 49 Abs. 9 des Investmentfondsgesetzes 1993 wird verordnet
§ 1. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes
1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind anzuwenden, wenn die
Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.
§ 2. Mit Ablauf des 30. September 2001 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes
sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember
1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte
anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2001 entsteht.
§ 3. Die §§ 41 und 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind in Bezug auf die Börsenumsatzsteuer
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem
1. Oktober 2001 anzuwenden. Im übrigen tritt § 41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 40 Abs. 1 zweiter Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des
veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist. § 42 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten
Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2001 erfolgt ist.
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. III Nr. 78/2000), sind hinsichtlich der authentischen Textfassungen in arabischer, chinesischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme
aufgelegt werden.