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79_1999 AT

79. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsförderungsgesetzes 1982

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsförderungsgesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG, BGBl. Nr. 434, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert

1. § 11 lautet

„§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im

folgenden „Fonds“ genannt) obliegen nachstehende Aufgaben

a) Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen

(Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben

des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger

von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die Gewährung von

Förderungszuschüssen für eigen- und fremdfinanzierte Vorhaben, Kreditkostenzuschüssen,

Haftungen und Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare

Bedingungen für ein bestimmtes Vorhaben sind, zu erfolgen;

b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

c) jährliche Erstattung eines Berichts über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr

und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf

diesem Gebiet für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer

längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen

Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und

ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereich der

gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung;

e) Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher

Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert

bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a von Bedingungen abhängig

machen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den

Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.“

2. Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c eingefügt

„§ 11a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten,

den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang

mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten

hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag

hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die

Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4

zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem

aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und

Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu

50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn

Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur

dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen

Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß

Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an

Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und

mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.

(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch

genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die

Summe der Gutschriften übersteigt.

§ 11b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes

einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte hat zu

überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11a erfüllt

sind.

(2) Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund.

Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt

der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen.

Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles

entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei

Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.

(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und

Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2

erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten

(Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

§ 11c. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem

Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.“

3. Nach § 28 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt

„1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1

jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

BGBlPdf 79. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 und des § 7 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 307/1998, wird wie folgt geändert

1. In Anlage 2 Teil B entfällt bei der Position „Alleinfuttermittel“ in Spalte 2 der Anstrich „Phosphor“;

Nach dem Ausdruck „salzsäureunlösliche Asche“ wird folgender Anstrich eingefügt

12 3 4

„– Phosphor für Fische, ausgenommen

Zierfische

für andere Tiere als Fische,

ausgenommen Zierfische“

2. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Efrotomycin“.

3. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Tylosinphosphat“ (E 713).

4. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Virginiamycin“ (E 711).

5. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Zink-Bacitracin“ (E 700).

6. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Olaquindox“ (E 851).

7. In Anlage 3 Z 7 entfällt die Position „Arprinocid“ (E 762).

8. In Anlage 3 Z 7 entfällt die Position „Dinitolmid (DOT)“ (E 752).

9. In Anlage 3 Z 7 entfällt die Position „Ipronidazol“ (E 760).

10. In Anlage 3 Z 13 wird nach der Überschrift „Mikroorganismen und Enzyme“ in Spalte 2 eingefügt

„Mikroorganismen und Enzyme, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1436/98 und 2374/98 der

Kommission ab 1. Juli 1999 zugelassen sind“.

BGBlPdf 79. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe

sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder

die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/1999) wurde von der Schweiz am 1. Jänner 1999 unterzeichnet.

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