79. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsförderungsgesetzes 1982
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG, BGBl. Nr. 434, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert
1. § 11 lautet
„§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im
folgenden „Fonds“ genannt) obliegen nachstehende Aufgaben
a) Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen
(Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben
des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger
von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die Gewährung von
Förderungszuschüssen für eigen- und fremdfinanzierte Vorhaben, Kreditkostenzuschüssen,
Haftungen und Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare
Bedingungen für ein bestimmtes Vorhaben sind, zu erfolgen;
b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
c) jährliche Erstattung eines Berichts über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr
und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf
diesem Gebiet für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer
längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und
ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
d)Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung;
e) Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher
Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert
bereitzustellenden finanziellen Mitteln.
(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a von Bedingungen abhängig
machen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den
Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.“
2. Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c eingefügt
„§ 11a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten,
den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang
mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten
hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag
hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die
Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4
zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem
aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und
Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu
50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn
Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur
dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen
Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß
Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an
Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und
mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch
genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die
Summe der Gutschriften übersteigt.
§ 11b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes
einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte hat zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11a erfüllt
sind.
(2) Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund.
Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt
der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen.
Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles
entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei
Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.
(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und
Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2
erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten
(Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
§ 11c. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem
Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.“
3. Nach § 28 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt
„1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1
jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 3 und des § 7 des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 307/1998, wird wie folgt geändert
1. In Anlage 2 Teil B entfällt bei der Position „Alleinfuttermittel“ in Spalte 2 der Anstrich „Phosphor“;
Nach dem Ausdruck „salzsäureunlösliche Asche“ wird folgender Anstrich eingefügt
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„– Phosphor für Fische, ausgenommen
Zierfische
für andere Tiere als Fische,
ausgenommen Zierfische“
2. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Efrotomycin“.
3. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Tylosinphosphat“ (E 713).
4. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Virginiamycin“ (E 711).
5. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Zink-Bacitracin“ (E 700).
6. In Anlage 3 Z 1 entfällt die Position „Olaquindox“ (E 851).
7. In Anlage 3 Z 7 entfällt die Position „Arprinocid“ (E 762).
8. In Anlage 3 Z 7 entfällt die Position „Dinitolmid (DOT)“ (E 752).
9. In Anlage 3 Z 7 entfällt die Position „Ipronidazol“ (E 760).
10. In Anlage 3 Z 13 wird nach der Überschrift „Mikroorganismen und Enzyme“ in Spalte 2 eingefügt
„Mikroorganismen und Enzyme, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1436/98 und 2374/98 der
Kommission ab 1. Juli 1999 zugelassen sind“.
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/1999) wurde von der Schweiz am 1. Jänner 1999 unterzeichnet.