79. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche
Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen
Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende
Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat
1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben
oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr
und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon
erwartet wird;
4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.“
2. Dem § 16 Abs. 1 lit. f wird statt des Punktes ein Beistrich und folgende lit. g angefügt
„g) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der
Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz.“
3. § 16 Abs. 2 Z 11 lautet
„11. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der
Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation
oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von
Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c und § 65c Z 2.“
4. § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 lauten
„2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung
der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen
Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den
Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene
Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei
Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare
Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;
3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung
der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen
Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des
entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene
Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation
schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der
Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit
vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von
Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler
Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.“
5. § 65b Abs. 2 lautet
„(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,
der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der
Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige
Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös
aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen
Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen.
In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus
solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in
gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der
Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel
festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode,
ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.“
6. § 65c lautet
„§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf
1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen
Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von
Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für
deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder
in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für
Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren,
dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur
zu bedienen;
2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund
mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und
Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um
Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der
Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.
Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche
Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf
10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des
Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten,
wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.“
7. Im § 100 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) § 14 Abs. 1, §16 Abs. 2 Z 11, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65c in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; § 16 Abs. 1 lit. f
und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996 und BGBl. I Nr. 130/1997 wird wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. den Ländern in den Jahren 1997 bis 2000 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen
in Höhe von insgesamt 1200 Millionen Schilling, wobei auch
Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die
Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben
Burgenland 2,87 vH
Kärnten 6,47 vH
Niederösterreich 16,46 vH
Oberösterreich 16,10 vH
Salzburg 6,15 vH
Steiermark 13,77 vH
Tirol 7,60 vH
Vorarlberg 4,14 vH
Wien 26,44 vH
Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die
Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich.
Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt
verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher
Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter
des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an.“
2. Dem § 22 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt
„Im Jahr 1998 gewährt der Bund einen weiteren Zuschuß für diesen Zweck in Höhe von 34525000 S.
Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis
Burgenland 0,48 vH
Kärnten 12,72 vH
Niederösterreich 6,52 vH
Oberösterreich 10,63 vH
Salzburg 18,86 vH
Steiermark 6,92 vH
Tirol 32,45 vH
Vorarlberg 6,59 vH
Wien 4,83 vH“
3. Nach dem § 23 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt
„(3d) § 22 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1a und § 23 Abs. 7 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 79/1998 treten mit Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt I kundgemacht wurde,
in Kraft.“
4. In § 23 Abs. 7 lit. d wird die Wortfolge „der Bundesminister für Jugend und Familie“ durch die
Wortfolge „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, in der
Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1997 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die Bundesregierung vier Mitglieder,“
2. § 1 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des
Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre.“
3. § 1 Abs. 11 lautet
„(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen
wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind.“
4. Der bisherige § 2 wird mit § 2 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 sowie Abs. 11 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 79/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes
Das ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 2 lit. d lautet
„d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der
im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden
Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in
der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor
Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.“
Artikel V
Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes
Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 383/1996, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 2 lit. e lautet
„e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der
im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden
Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in
der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor
Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.“
Artikel VI
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft
„Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die
Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
geregelt wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische
Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial)
aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, BGBl. Nr. 968/1993,
wird wie folgt geändert
§ 2 Z 4 lautet
„4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der
im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden
Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in
der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor
Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;“
Artikel VII
Änderung des Energieanleihegesetzes 1982
Das Energieanleihegesetz 1982, BGBl. Nr. 547/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 114/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der
im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden
Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in
der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor
Festlegung der Konditionen nicht überschreitet und“
2. § 1 Abs. 3 Z 5 entfällt.
3. § 1 Abs. 4 bis 6 entfallen.
Artikel VIII
Änderung des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften
Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die
Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der
im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden
Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in
der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor
Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.“
2. § 1 Abs. 2 Z 6 entfällt.
3. § 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.
Artikel IX
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 424/1996, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 3 lit. d lautet
„d)die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter
Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b
Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG in der jeweils
geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der
Konditionen nicht überschreitet.“
2. § 6 Abs. 4 entfällt.
Artikel X
Änderung des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding
Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-
Anleihegesetzes
Das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft
und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl.
Nr. 204/1986, in der Fassung der Gesetzes BGBl. Nr. 298/1987, 973/1993, 426/1996 und BGBl. I
Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 4 lautet
„(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften
oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder
indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt
sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu
führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat“.
Artikel XI
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,
BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 742/1996, 797/1996 und BGBl. I
Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert
§ 11 Abs. 7 lautet
„(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften
oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine
Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die
Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß
jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat“.
Artikel XII
Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996
Das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt
„(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1
bis 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zu gründen.“
2. § 14 wird durch folgenden Abs. 5 ergänzt
„(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz
1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben
gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.“
Artikel XIII
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/1997, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2b lautet
„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000
zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der
Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das
insgesamt dem Barwert von 3000 Millionen Schilling entspricht.“
2. § 37 Abs. 5a lautet
„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6
Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung
der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Sondertranchen entstehenden Kosten zu
bedecken.“
Artikel XIV
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.“
2. § 33 Abs. 4 Z 3 wird wie folgt geändert
a) Die lit. a lautet
„a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab
dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.“
b) Die lit. b lautet
„b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet,
steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein
Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich
zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.“
Als lit. c wird angefügt
„c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste
Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.“
3.In § 33 Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages von „2000 S“ ein Betrag von „5000 S“.
4. § 34 Abs. 7 Z 1 lautet
„1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.“
5. § 34 Abs. 7 Z 2 lautet
„2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen
zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.“
6. In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von „2000 S“ ein Betrag von „5000 S“.
7. § 89 lautet
„§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes
jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht
dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne
Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs. 1 ASVG) dem
Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen
im Sinne des § 86 dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 und 2 kann im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister
für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das
Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches
und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.“
8. § 97 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz lautet
„Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich und ab dem Jahr 2000 mit 700 S
monatlich anzusetzen.“
9. Im § 124b wird als Z 31 angefügt
31. Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes
nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe
von 20000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der
Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen
Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.“
10. Als § 133 wird angefügt
„§ 133. § 20 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 1 und 2, § 40, § 97
Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember
1998 in Kraft.“
Artikel XV
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert
1a. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er
dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen
Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei ist, und einen Umsatz, ausgenommen den Eigenverbrauch,
der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann
der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h
steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.
Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für
die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen
Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt
er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.“
1b. § 12 Abs. 14 entfällt.
1c. § 12 Abs. 15 lautet
„(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine
Lieferung oder sonstige Leistung, die einen Eigenverbrauch darstellt, so ist er berechtigt, dem Empfänger
der Lieferung oder sonstigen Leistung den für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag gesondert in
Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der
Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung
gestellte Steuer (Abs. 1 Z 1). Weist der Unternehmer für den Eigenverbrauch in der Rechnung einen
Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf
Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.“
1d. § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet
„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Verpflichtung
zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine
Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung
des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen
anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung
noch ein Überschuß.“
2. § 21 Abs. 1 dritter Unterabsatz lautet
„Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der
Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen
im Sinne des § 18 Abs. 1.“
3. Dem § 28 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14)
a) § 21 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1998 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 79/1998 folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden
Bestimmungen in Kraft.
b) § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 14 und § 12 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 79/1998 ist erstmals auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages,
an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich
ereignen.“
Artikel XVI
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1425 S. Die Familienbeihilfe
erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet,
um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das
19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6)
entsprechend.
(3) Ab 1. Jänner 2000 beträgt die Familienbeihilfe monatlich für
Die Beträge für das erste Kind gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(4) Ab 1. Jänner 1999 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
monatlich um 1775 S. Ab 1. Jänner 2000 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, monatlich um 1800 S.“
2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 bis 9d eingefügt
„§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis
9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im
Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner
1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab 1. Jänner
2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und
vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung
des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage
zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das
Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als
sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der
Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der
Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages
§ 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch
auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes
betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes
bestimmt ist.
§ 9d. Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen,
ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In
diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.“
3. § 12 entfällt.
4. In § 38f wird die Bezeichnung „das Elffache“ durch die Bezeichnung „das Zwölffache“ ersetzt.
5. § 50k lautet
„§ 50k. (1) Die §§ 8 Abs. 2 und 4 erster Satz, 9 erster, zweiter und dritter Satz, 9a, 9b, 9c, 9d sowie
38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 8 Abs. 3 und 4 zweiter Satz und 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 79/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 31. Dezember 1998 außer
Kraft.“
Artikel XVII
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag „290 Millionen Schilling“ durch den Betrag „355 Millionen Schilling“
und der Betrag „145 Millionen Schilling“ durch den Betrag „177,5 Millionen Schilling“ ersetzt.
2. § 98 Abs. 5 lautet
„(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
Artikel XVIII
Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz-Köflacher-Eisenbahn
G. m. b. H. (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile (GKE-G)
§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn
G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII
des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte
des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder
teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion
Bedacht zu nehmen ist.
§ 3. Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit.
§ 4. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des
§ 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel XIX
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
geändert wird
Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Ab 1. Jänner 1999 IT-Aufgaben, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten (Zentralleitung) bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommen hat, wobei diese
IT-Aufgaben in der gemäß § 6 zwischen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten und der Gesellschaft abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu beschreiben
sind.“
2. Im § 2 Abs. 9 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG.“
3. Im § 3 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der
Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen
und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über.“
4. Der § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an
Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes, des Bundesministeriums
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Sektion VI des Bundesministeriums
für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder
des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geschehen ist.“
5. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bewertung des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
gemäß Abs. 1 letzter Satz auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens hat sinngemäß zu den
Bestimmungen des Abs. 3 in der auf den Vermögensübergang nächstfolgenden Bilanz der Gesellschaft zu
erfolgen. Der Wert ist in eine Rücklage einzustellen, die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
verwendet werden kann.“
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (§ 90a BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu
ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
festgesetzt.“
7. Dem § 6 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
mit der Gesellschaft zu schließen.“
8. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt
„§ 7a. Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 betraut sind,
werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die
Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und Abs. 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember
1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998.“
9. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und
Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der
Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.“
10. Im § 19 wird die Wortfolge „hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich § 2
Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich § 13 Abs. 5“ ersetzt; ferner erhält der bisherige Absatz die Absatzbezeichnung
„(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) In Angelegenheiten, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffen, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in
Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 735/1995 wird
kundgemacht
Nachstehende Einrichtungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit
– Der Generalsekretär der OSZE
– Das Sekretariat der OSZE
– Der Ständige Rat der OSZE
– Das OSZE-Forum für Sicherheitskooperation
– Der OSZE-Medienbeauftragte
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldova am 4. Februar 1998 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 149/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Moldova nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
1. Zu Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie die Rechtshilfe ablehnen
wird, wenn
– die verübte Tat nicht als eine strafbare Handlung nach der Gesetzgebung der Republik
Moldova bedroht ist;
– der Täter kraft Amnestie nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch gesetzliche Verjährungsvorschriften ausgeschlossen
ist;
– der Täter, nachdem er die Tat begangen hat, in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit
ausschließenden Zustand der dauernden geistigen Verwirrung gefallen ist;
– ein anhängiges Strafverfahren im Hinblick auf dieselbe Person und dieselbe Handlung
vorliegt;
– eine vollstreckbare Strafe oder eine den Fall beendende Gerichtsentscheidung im Hinblick auf
dieselbe Person oder dieselbe Handlung vorliegt.
2. Zu Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie sich das Recht
vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5
Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgelegten Bedingungen zu erledigen.
3. Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, Ersuchen um die in Art. 13 Abs. 2 des
Übereinkommens vorgesehene Rechtshilfe nicht zu erledigen.
4. Zu Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen
an das Justizministerium oder an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet werden müssen.
5. Zu Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen
und die beigefügten Schriftstücke im Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des
Europarates verfaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
6. Zu Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie für die Zwecke des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen die Gerichte erster Instanz
(judecatoriile), die Gerichte (tribunalele), das Berufungsgericht (Curtea de Apel), den Obersten
Gerichtshof der Justiz (Curtea Suprema de Justitie), das Justizministerium (Ministerul Justitie),
die Generalstaatsanwaltschaft (Procuratura Generala) und die Organe des Generalstaatsanwaltes
der Republik Moldova (organele procuraturii Republicii Moldova) als Justizbehörden der
Republik Moldova betrachtet.