79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 410/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und
2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem
Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.“
2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages
der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt
heranzuziehen ist;
2. § 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“
2a. § 2 Abs. 1 lautet:,,
(1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige
1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.“
2b. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und
1. in einem Lehrverhältnis oder
2.im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986) oder
3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.“
3. § 3 lautet
„§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.“
3a. § 5a Abs. 1 lautet
„(1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch
vorgesehenen Stunden beschäftigt werden
1. mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers
beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum
dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie
mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad
verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der
Beschäftigung einverstanden ist,
2. mit Arbeiten in einem Privathaushalt,
3. mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von
Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils
gleichwertigen Tätigkeiten,
sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter Z 3 angeführten Arbeiten
weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt.“
3b. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen
und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich
um Werbeaufnahmen handelt und
2. die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.
Die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und
ähnlichen Betrieben darf nicht bewilligt werden.“
3c. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird der Begriff „Filmaufnahmen“ durch den Begriff „Foto-, Film-, Fernseh- und
Tonaufnahmen“ ersetzt.
3d. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die
mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen
Arbeitszeit verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die nach Abs. 1 zulässige
Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit
aufgeteilt wird.“
4. Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes
ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit
im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
1. der Kollektivvertrag dies zuläßt,
2. für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung
besteht und
3. eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet
werden kann.
(2b) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine
längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die
übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der
Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.“
5. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 bis 2b darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden
und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes
45 Stunden nicht überschreiten.“
5a. § 11 Abs. 8 lautet
„(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er
während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im
Betrieb beschäftigt werden.“
I 122
5b. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Abs. 2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche
nicht überschreiten. Die sich aus Abs. 2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls
neuneinhalb Stunden überschreiten.“
6. § 11a lautet
„§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den
Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes,
BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten,
darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen
erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“
6a. § 13 lautet
„§ 13. (1) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines
Pflichtpraktikums beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1a Z 2 und 3), gelten die §§ 11 und 12 mit folgenden
Abweichungen.
(2) Während unterrichtsfreier Zeiten von mindestens einer Woche darf die tägliche Arbeitszeit
sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. In dieser Zeit sind eine
abweichende Verteilung der Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 bis 3) und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor-
und Abschlußarbeiten (§ 12 Abs. 2 und 3) nicht zulässig.
(3) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer
Schulwoche mindestens 35 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die
Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, so ist eine Beschäftigung nur im folgenden Ausmaß zulässig
1. Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu
verbringende Zeit darf sieben Stunden nicht überschreiten.
2. Die im Betrieb zu verbringende Zeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.“
7. § 15 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die
Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.
(2) Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.“
7a. § 16 lautet
„§ 16. (1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
1.Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
14 Stunden zu gewähren;
2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die
Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.“
7b. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei
einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist.
Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).“
7c. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-,
Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.“
8. § 17 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf ,,Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit
Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl.
Nr. 102/1961, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die
Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der
Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst)
1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkrankenpflegers
geleistet werden;
5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.“
9. § 17 Abs. 7 lautet
„(7) Soweit die Abs. 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen
Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und
danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt
wurde.“
10. Die §§ 19 bis 20 lauten samt Überschrift
„Wochenfreizeit
§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen,
in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren; diese Wochenfreizeit hat – mit Ausnahme von Tätigkeiten
gemäß § 18 Abs. 2 – spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen
Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.
(2) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der
darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen
Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden
Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden
Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des
Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht
beschäftigt werden.
(3) Jugendliche, die am Samstag und gemäß § 18 Abs. 2 unmittelbar darauf auch am Sonntag
beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit
folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 nur
am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der
Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.
(4) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit
von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens
43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher
Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.
Sonderregelungen für Verkaufsstellen
§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in
Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992,
beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser
Verkaufsstellen vorsehen.
(2) Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der
folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(3) Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr
beschäftigt wurde mit
1. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
2. der Kundenbedienung nach § 12 Abs. 2 Z 3 bis 15 Uhr,
3. Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bis 15 Uhr.
(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche
Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines
Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die
übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
Ausnahmen
§ 20. (1) Bei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und
für die keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, findet für Jugendliche über 16 Jahre die
Bestimmung des § 17 keine Anwendung. In diesen Fällen können für Jugendliche über 16 Jahre
1. die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 11 überschritten werden. Innerhalb von drei
Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen;
2. Ruhepausen (§ 15) und Ruhezeiten (§ 16) verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine
Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
(2) Der Dienstgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich
anzuzeigen.“
10a. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der
Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit
bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
2. die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen;
4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
5. Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.“
10b. Nach § 23 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der
Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.
(1b) Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare
österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von
Schutzmaßnahmen heranzuziehen.“
10c. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit
bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die
Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig
gemacht werden.“
11. § 24 lautet
„§ 24. (1) Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die
im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen
sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Bei Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a)
sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.
(2) Jugendliche sind unter Verantwortung des Dienstgebers vor der erstmaligen Verwendung an
Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen
oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten
notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu
unterweisen.
(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen ein Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)
beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen
Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.“
11a. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen
gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren
und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen
erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“
11b. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Ergibt die Beurteilung gemäß § 23 Abs. 1 eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des
Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine
Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.“
11c. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt
„Gebührenfreiheit
§ 27b. Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes
befreit.“
12. § 29 lautet
„§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten
zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
sonst berufenen Behörden auszuüben.“
13. § 33 lautet samt Überschrift
„Verweisungen
§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
13a. In § 34 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2a. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.“
14. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2,
2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 12 Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20,
§ 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert
1. § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt
„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten.
Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.“
3. § 53 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt
„Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des
Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der
1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und
2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber
entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.“
5. Nach § 570 wird folgender § 571 angefügt
„§ 571. (1) Die §§ 51c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit
1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet
§ 1. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben
verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria
Aktiengesellschaft ausgenommen
(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Usbekistan am 27. November
1996 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 20/1997) hinterlegt.