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79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 410/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und

2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem

Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages

der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt

heranzuziehen ist;

2. § 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

2a. § 2 Abs. 1 lautet:,,

(1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.“

2b. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und

1. in einem Lehrverhältnis oder

2.im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986) oder

3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.“

3. § 3 lautet

„§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.“

3a. § 5a Abs. 1 lautet

„(1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch

vorgesehenen Stunden beschäftigt werden

1. mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers

beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum

dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie

mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad

verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der

Beschäftigung einverstanden ist,

2. mit Arbeiten in einem Privathaushalt,

3. mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von

Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils

gleichwertigen Tätigkeiten,

sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter Z 3 angeführten Arbeiten

weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt.“

3b. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen

und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen

bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich

um Werbeaufnahmen handelt und

2. die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.

Die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und

ähnlichen Betrieben darf nicht bewilligt werden.“

3c. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird der Begriff „Filmaufnahmen“ durch den Begriff „Foto-, Film-, Fernseh- und

Tonaufnahmen“ ersetzt.

3d. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die

mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen

Arbeitszeit verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die nach Abs. 1 zulässige

Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit

aufgeteilt wird.“

4. Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt

„(2a) Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes

ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit

im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und

1. der Kollektivvertrag dies zuläßt,

2. für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung

besteht und

3. eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet

werden kann.

(2b) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine

längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die

übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der

Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.“

5. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 bis 2b darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden

und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes

45 Stunden nicht überschreiten.“

5a. § 11 Abs. 8 lautet

„(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er

während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im

Betrieb beschäftigt werden.“

I 122

5b. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Abs. 2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche

nicht überschreiten. Die sich aus Abs. 2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls

neuneinhalb Stunden überschreiten.“

6. § 11a lautet

„§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den

Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes,

BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten,

darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen

erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“

6a. § 13 lautet

„§ 13. (1) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines

Pflichtpraktikums beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1a Z 2 und 3), gelten die §§ 11 und 12 mit folgenden

Abweichungen.

(2) Während unterrichtsfreier Zeiten von mindestens einer Woche darf die tägliche Arbeitszeit

sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. In dieser Zeit sind eine

abweichende Verteilung der Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 bis 3) und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor-

und Abschlußarbeiten (§ 12 Abs. 2 und 3) nicht zulässig.

(3) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer

Schulwoche mindestens 35 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die

Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, so ist eine Beschäftigung nur im folgenden Ausmaß zulässig

1. Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu

verbringende Zeit darf sieben Stunden nicht überschreiten.

2. Die im Betrieb zu verbringende Zeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.“

7. § 15 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die

Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

(2) Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.“

7a. § 16 lautet

„§ 16. (1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist

1.Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens

14 Stunden zu gewähren;

2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die

Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.“

7b. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei

einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist.

Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).“

7c. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-,

Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.“

8. § 17 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf ,,Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit

Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.

(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl.

Nr. 102/1961, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die

Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der

Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst)

1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;

2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;

3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkrankenpflegers

geleistet werden;

5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.“

9. § 17 Abs. 7 lautet

„(7) Soweit die Abs. 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen

Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und

danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt

wurde.“

10. Die §§ 19 bis 20 lauten samt Überschrift

„Wochenfreizeit

§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen,

in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren; diese Wochenfreizeit hat – mit Ausnahme von Tätigkeiten

gemäß § 18 Abs. 2 – spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen

Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.

(2) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der

darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen

Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden

Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden

Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des

Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht

beschäftigt werden.

(3) Jugendliche, die am Samstag und gemäß § 18 Abs. 2 unmittelbar darauf auch am Sonntag

beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit

folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 nur

am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der

Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.

(4) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit

von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens

43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher

Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.

Sonderregelungen für Verkaufsstellen

§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in

Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992,

beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser

Verkaufsstellen vorsehen.

(2) Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der

folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(3) Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr

beschäftigt wurde mit

1. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

2. der Kundenbedienung nach § 12 Abs. 2 Z 3 bis 15 Uhr,

3. Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bis 15 Uhr.

(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche

Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines

Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die

übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.

Ausnahmen

§ 20. (1) Bei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und

für die keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, findet für Jugendliche über 16 Jahre die

Bestimmung des § 17 keine Anwendung. In diesen Fällen können für Jugendliche über 16 Jahre

1. die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 11 überschritten werden. Innerhalb von drei

Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen;

2. Ruhepausen (§ 15) und Ruhezeiten (§ 16) verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine

Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

(2) Der Dienstgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich

anzuzeigen.“

10a. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der

Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit

bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

1. Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

2. die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;

3. die Verwendung von Arbeitsstoffen;

4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

5. Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.“

10b. Nach § 23 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt

„(1a) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der

Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

(1b) Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare

österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von

Schutzmaßnahmen heranzuziehen.“

10c. § 23 Abs. 2 lautet

„(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit

bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die

Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig

gemacht werden.“

11. § 24 lautet

„§ 24. (1) Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die

im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen

sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Bei Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a)

sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.

(2) Jugendliche sind unter Verantwortung des Dienstgebers vor der erstmaligen Verwendung an

Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen

oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten

notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu

unterweisen.

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen ein Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)

beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen

Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.“

11a. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen

gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren

und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen

erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“

11b. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ergibt die Beurteilung gemäß § 23 Abs. 1 eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des

Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine

Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.“

11c. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt

„Gebührenfreiheit

§ 27b. Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes

befreit.“

12. § 29 lautet

„§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten

zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz

1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes

sonst berufenen Behörden auszuüben.“

13. § 33 lautet samt Überschrift

„Verweisungen

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

13a. In § 34 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.“

14. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2,

2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 12 Abs. 3, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20,

§ 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 und § 34 Abs. 1 Z 2a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert

1. § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt

„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH

der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten.

Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.“

3. § 53 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt

„Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des

Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der

1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und

2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber

entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.“

5. Nach § 570 wird folgender § 571 angefügt

„§ 571. (1) Die §§ 51c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit

1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“

BGBlPdf 79. Verordnung: Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

§ 1. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben

verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria

Aktiengesellschaft ausgenommen

(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr.

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.

BGBlPdf 79. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Usbekistan am 27. November

1996 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 20/1997) hinterlegt.

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