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79_1996 AT

79. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 79. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe

beträgt für das Kalenderjahr 1996 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

1960 Schilling.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie

beträgt für das Kalenderjahr 1996 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen

Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 980 Schilling.

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